{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00222_24-08-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206096&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5688c1f7ad4f9dd4e3c8e58bb2211ab5"}, "Num": [" VB.2006.00222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Telefonverkehr | Telefonverkehr mit einem Insassen eines Psychiatriezentrums (Sachverhalt: Ein Anwalt beschwert sich, bei einem Telefonanruf mit dem Zentrum nicht sofort mit dem Insassen weiterverbunden worden zu sein. Dieser befindet sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im Zentrum und nahm im Zeitpunkt des Anrufs gerade an einer Therapie teil.) Der Rekurs des Anwalts in eigener Sache war rechtzeitig. Die erst viel sp\u00e4ter eingegangene Erkl\u00e4rung des Insassen, sich dem Rechtsmittel des Anwalts \"anzuschliessen\", musste die Rekursinstanz aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde nicht als - an sich zul\u00e4ssige - Nachbringung einer Vollmacht w\u00fcrdigen. Deshalb ist sie zu Recht auf die (Rekurs-)Eingabe des Insassen infolge Versp\u00e4tung nicht eingetreten (E. 2). Rechtsgrundlagen gem\u00e4ss EMRK und BV (E. 3.1). Der Anwalt ist keine in famili\u00e4rer Hinsicht \"nahe stehende Person\", und ein Mandatsverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt des Anrufs ist nicht belegt. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht unter dem Gesichtswinkel der entsprechenden konventionsrechtlichen und grundrechtlichen Garantien zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die unterlassene Weiterverbindung den Schutzbereich der Freiheit der Meinungs\u00e4usserung gem\u00e4ss EMRK (bzw. der Meinungs-. Informations- und Medienfreiheit gem\u00e4ss BV) tangiert, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der Anruf objektiv dringlich war (E. 4 Ingress. 4.1). Jedenfalls sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung von Grundrechten erf\u00fcllt (E. 4.2). Abweisung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:20", "Checksum": "062f5869042fa6071f312966b597ec3a"}