|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A. A bezog von Oktober 2001 bis September 2003 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Im April 2002 kam ihre Tochter C zur Welt. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindsvater vom 25. Juni 2003 (genehmigt von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. August 2003) erhielt die Mutter rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2003 Kinderalimente von Fr. 19'500.- für ihre Tochter. B. Aufgrund dieser Nachzahlung verpflichtete die Einzelfallkommission A am 6. April 2004, die von ihr vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Mai 2003 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 19'500.- zurückzuerstatten. Eine dagegen geführte Einsprache hiess die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 24. Mai 2005 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 17'269.50. Die Reduktion war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Einsprecherin von Mai bis Juli 2002 nur wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt ausbezahlt worden war, was zu ihren Gunsten aufgerechnet wurde, und dass der tatsächliche Barbedarf der Tochter in mehreren Monaten auf weniger als Fr. 1'500, nämlich auf Fr. 1'462.25 bzw. Fr. 1'494.- berechnet wurde. II. Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte eine weitere Reduktion der Rückerstattung auf Fr. 4'315.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, aus der Nachzahlung werde sie nur insoweit rückerstattungspflichtig, als diese die monatliche Differenz zwischen der wirtschaftlichen Hilfe vor und nach Geburt der Tochter decke. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 6. April 2006 ohne weitere Kostenfolge teilweise gut und verpflichtete die Rekurrentin zur Rückerstattung von Fr. 14'214.50. Die Reduktion beruhte auf einer neuerlichen Berechnung des monatlichen Barbedarfs von C, schwankend zwischen 1'273.- (recte Fr. 1'237.- vgl. Erw. 2.3 nachfolgend) und 1'523.-. pro Monat, sowie auf einer Verrechnung mit einer zu hohen Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen während der laufenden Hilfeleistungen in den Monaten von Juni bis September 2003. III. Gegen den Rekursentscheid wandte sich A am 11. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihren Rekursantrag. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 18. Mai 2006 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantwortete die Beschwerde am 15. Juni 2006 und beantragte deren Abweisung. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialhilferechts zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 9'899.50 (Fr. 14'214.50 minus Fr. 4'315.-), weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Im Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG). 2. 2.1 Die strittige Rückerstattung stützt sich, wie der Bezirksrat richtig darlegt, auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 in der Fassung vom 4. November 2002 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem Gedanken der Subsidiarität, wonach Sozialhilfe nur so weit zu leisten ist, als die Hilfe suchende Person die Notlage nicht aus eigenen Kräften abwenden oder beheben kann (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.1 und A.4; RB 1998 Nr. 88 mit weiteren Hinweisen). Zum anderen soll damit aber auch eine Gleichstellung erreicht werden zwischen denjenigen Hilfeempfänger, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen anrechnen lassen müssen. Die der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2002 bis Mai 2003 zugegangenen Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 19'500.- sind Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen. Von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage gingen sowohl die Einspracheinstanz als auch der Bezirksrat aus. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich grundsätzlich gegen die Berechnungsart der Vorinstanzen und will nur die Differenz zwischen ihrem Budget vor und nach Geburt der Tochter zurückerstatten. Dieser Ansatz ist verfehlt. Die Differenz zwischen den beiden Bedarfsberechnungen ist von vornherein nicht geeignet, den tatsächlichen Bedarf eines im Haushalt mit der Mutter lebenden Kindes wiederzugeben. Dessen Bedarf umfasst verschiedene Positionen für Unterkunft, Energie, Verkehr, Kommunikation etc., welche sich nicht zwingend in einem den Bedarf eines Einpersonenhaushalts übersteigenden Mehrbedarf niederschlagen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die der Beschwerdeführerin ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe rechnerisch in einen Bedarf der Beschwerdeführerin und einen solchen der Tochter aufgeteilt haben, um so den rückerstattungspflichtigen Betrag zu errechnen. 2.3 Der Bezirksrat hat sich bei seinen Berechnungen an den SKOS-Richtlinien orientiert, wonach beim Zusammenleben von unterstützten und nicht unterstützen Personen der Barbedarf des Einzelnen nach Kopfanteilen an den Gesamtkosten zu ermitteln ist, wobei Kinder bis und mit dem elften Lebensjahr beim Mietzins nur mit dem Faktor 0.5 berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Ausgehend von dieser Berechnungsmethode erweisen sich die einzelnen Berechnungen des monatlichen Barbedarfs von C gemäss Rekursentscheid im Ergebnis als richtig. Zwar enthält die Addition des von Mai bis Juli 2002 berechneten Bedarfs einen Schreibfehler, indem das rechnerische Total Fr. 1'237.- und nicht Fr. 1'273.- beträgt. Bei der Rückforderungsberechnung für diesen Zeitraum ist jedoch tatsächlich der richtige Monatsbetrag mit dem Faktor 3 multipliziert worden (3 x Fr. 1'237.- = 3'711.-). Die Einzelpositionen werden von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter angezweifelt, sie erachtet aber die Berechnung nach Kopfquoten grundsätzlich als bundesrechtswidrig und will stattdessen den tatsächlichen Bedarf des Kindes berücksichtigt haben. Zu dessen Bemessung beruft sie sich auf die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, welches regelmässig den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern ermittelt. Diese Empfehlungen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als so genannte Zürcher Tabellen zur Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen herangezogen werden dürfen (vgl. BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005, E. 3.2.3, und BGr, 7. Dezember 2005, 5C.173/2005, E. 2.2.2, beide auf www.bger.ch), ergeben die folgende Kontrollrechnung. Der durchschnittliche Bedarf eines Einzelkindes bis zum 6. Altersjahr beträgt per 1. Januar 2003 total Fr. 1'910.- monatlich, wobei für Pflege und Erziehung Fr. 680.- und für die Unterkunft Fr. 345.- enthalten sind. Bei den Unterkunftskosten soll für das erste Kind ein Mietzinsanteil von 1/3 eingerechnet werden, was exakt dem vom Bezirksrat vorliegend mit dem Faktor 0.5 errechneten Anteil von Fr. 387.- entspricht. Nach diesen Empfehlungen ergäbe sich demnach für C ein Barbedarf von Fr. 1'272.- (Fr. 1910.- minus Fr. 680.- minus Fr. 345.- plus Fr. 387.-). Dieser Betrag liegt durchaus in der Grössenordnung der vom Bezirksrat für die Monate Mai bis Juli 2002 und September 2002 bis September 2003 errechneten Zahlen. Einzig im August 2002 ermittelte der Bezirksrat infolge einer in diesem Monat ausbezahlten Kostenbeteiligung von Fr. 222.70 einen etwas höheren Barbedarf von Fr. 1'523.-, wovon er aber infolge der Begrenzung der Alimente nur deren Fr. 1'500.- einrechnete. Im Total ergibt sich nach den SKOS-konformen Berechnungen des Bezirksrates ein Bedarf für den gesamten Zeitraum von Mai 2002 bis September 2003 von Fr. 21'984.50 (3 x Fr. 1'237.- plus 1 x Fr. 1'500.- plus 4 x Fr. 1'301.- plus 3 x Fr. 1'318.- plus 2 x Fr. 1'269.25 plus 4 x Fr. 1'269.25), während die Kontrollrechnung nach den Zürcher Tabellen Fr. 21'624.- ergäbe (17 x Fr. 1'272.-). Diese durchschnittliche Differenz von rund Fr. 21.- pro Monat (Fr. 21'984.50 minus Fr. 21'624.- geteilt durch 17) im Monat ist zu geringfügig, als dass sie ein Abweichen von der in den SKOS-Richtlinien dargelegten Methode zur Aufteilung der Kosten bei Wohn- und Lebensgemeinschaften im Einzelfall rechtfertigen könnte. Vermag der nach dieser Methode errechnete Barbedarf aber einigermassen den tatsächlichen Barbedarf des Kindes zu widerspiegeln, so erweisen sich die SKOS-Richtlinien in diesem Punkt als bundesrechtskonform. 2.4 Für die Zeit von Mai bis Juli 2002 bestreitet die Beschwerdeführerin sodann überhaupt das Bestehen einer Rückerstattungspflicht. In dieser Zeit sei ihr nur wirtschaftliche Hilfe für einen 1-Personenhaushalt ausbezahlt worden, da das Quartierteam die notwendige Anpassung erst 3 Monate nach der Geburt vorgenommen habe. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin nicht nur zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sondern es fand inhaltlich auch eine Anpassung der Beitragsverfügung für die Zeit vom 20. April bis Ende Juli 2002 statt, indem ihr nämlich die in dieser Zeit zu tief bemessene Auszahlung aufgerechnet wurde. Eine solche Anpassung einer Dauerverfügung zu Gunsten eines Berechtigten ist auch ohne Gesuch auf Anstoss der verfügenden Behörde hin jederzeit möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Dass diese Anpassung im vorliegenden Fall teilweise auch Grundlage der Rückerstattungsverpflichtung bildet, macht Letztere nicht unrechtmässig. Selbst ohne diese Anpassung wäre erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen bestimmten Teil der ihr zugegangenen wirtschaftlichen Hilfe in dieser Zeit tatsächlich für den Barbedarf ihrer Tochter verwendet hat, was die Rückerstattungspflicht bereits hinreichend begründet hätte. 2.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nie mitgeteilt worden, dass sie auch Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) erhalte, welche sie an die Sozialen Dienste abgetreten hätte. Bei der Berechnung dieser Beiträge seien die Unterhaltsbeiträge für C ebenfalls als Einkommen berücksichtigt worden. Diese doppelte Berücksichtigung führe dazu, dass die Finanzierung eines Teils ihres eigenen Unterhalts zulasten der Unterhaltsbeiträge gehe. Der Beschwerdeführerin wurden am 6. Januar 2003 unter dem Vorbehalt einer Unterhaltsregelung für C ab 1. Juli 2002 monatliche Beiträge von Fr. 2'000.- für die Betreuung ihrer Tochter zugesprochen. Aufgrund des Unterhaltsvertrages revidierte das Sozialdepartement diese Beiträge am 19. September 2003 (wie folgt: ab 1. Juli 2002 bis 20. Mai 2003 Fr. 972.- pro Monat, ab 21. Mai bis 18. Juni 2003 wegen eines Auslandaufenthaltes Fr. 0.- pro Monat und vom 19. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 wiederum Fr. 972.- pro Monat. Danach wurde die Ausrichtung infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin nach X ganz eingestellt. Nach den Akten wurde der Beschwerdeführerin jeweils ihr gesamter Bedarf für sich und ihrer Tochter als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt. Ein Teil des Betrages jedoch wurde intern als KKBB verbucht, bzw. von den Sozialen Diensten an das Sozialzentrum Dorflinde überwiesen. Der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge für C sowohl bei der Berechnung der KKBB als auch bei der Sozialhilfe Berücksichtigung fanden, ist nicht zu beanstanden. Letztlich massgebend für die Beschwerdeführerin war einzig, dass ihr gesamter Bedarf gedeckt war, dies unabhängig davon, welchen städtischen Konten welcher Anteil davon belastet wurde. Der Empfang der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge wirkte sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht zweimal aus, sondern wurde der Beschwerdeführerin gegenüber nur einmal als Abzug vom Gesamtbedarf berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin wird auch durch die in der gleichen Verfügung vom 19. September 2003 festgesetzte Rückerstattungspflicht für die vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 zu viel ausbezahlten KKBB über Fr. 13'299.- nicht doppelt belastet, da dieser Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung nicht durch die Beschwerdeführerin persönlich, sondern durch die Abteilung für Sozialhilfe zurückzuerstatten ist. 3. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Mitteilung an … |