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Geschäftsnummer: VB.2006.00225  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtpromotion


Ist die Nichtpromotion weniger als ein Jahr vor der Matura zulässig?

Zuständigkeit, Legitimation (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Der Beschwerdeführer 1 behauptet, die Abmachung mit der Kantonsschule (Beschwerdegegnerin) betreffend eine freiwillige Repetition habe sich nachteilig ausgewirkt, weshalb die Beschwerdegegnerin § 13 PromotionsR zu seinen Lasten angewendet habe. Damit vermischt er zwei Sachverhalte, die klar auseinander zu halten sind: Die getroffene Abmachung ist unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu prüfen; § 13 PromotionsR wurde hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt angewendet (Verschiebung des Zeitpunkts des letzten Promotionsentscheids vor der Maturität) (E. 3). Der Beschwerdeführer 1 vermag sich nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen, da es schon an einer Vertrauensgrundlage fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat keine fehlerhafte Auskunft erteilt und zudem sehr deutlich auf die Folgen der Abmachung hingewiesen (E. 4). Die erneute Nichterfüllung der Promotionsbedingungen hätte ein Jahr vor der Maturität zur Wegweisung von der Schule geführt. Auf ein Wiedererwägungsgesuch hin wendete die Beschwerdegegnerin § 13 PromotionsR an und verschob den Promotionsentscheid auf das Ende des zweitletzten Semesters vor der Maturität. Die Abänderung von § 11 und teilweise von § 8 PromotionsR ist zulässig, sofern sie sich zugunsten der Schüler auswirkt. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Beschwerdeführer 1 eine weitere Chance gegeben wurde, die Promotionsbedingungen zu erfüllen (E. 5). Kostenfolgen (E. 6).

Abweisung
 
Stichworte:
AUSKUNFT
AUSNAHMEBESTIMMUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FEHLERHAFT
KOGNITION
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
LEGITIMATION
LEISTUNGSBEWERTUNG
MATURITÄT
NICHTPROMOTION
PROMOTION
PROMOTIONSENTSCHEID
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
§ 8 PromotionsR
§ 9 PromotionsR
§ 11 PromotionsR
§ 13 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A, geboren 1986, wurde nach dem Herbstsemester 2002/2003 in der 4. Klasse der Kantonsschule E (Langgymnasium) nur provisorisch promoviert. Ende Frühlingssemester 2002/2003 erfolgte die Promotion von der 4. in die 5. Klasse. Ab der zweiten Hälfte der 5. Klasse traten bei A persönliche Probleme auf. Nach Übertritt in die 6. Klasse schien ein ordnungsgemässer Abschluss dieser Klasse nicht mehr möglich, weshalb die Kantonsschule E, A und seine Eltern C und B eine Vereinbarung trafen, wonach A freiwillig eine 5. Klasse repetieren würde. Dabei wies die Kantonsschule E darauf hin, mit Eintritt in die 5. Klasse gelte A als promoviert, befinde sich aber im "so genannten Dauerprovisorium", welches bei einem Nichterfüllen der Promotions­bestimmungen im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führen würde. Am 8. Juli 2005 teilte die Kantonsschule E C und B mit, ihr Sohn müsse die Schule definitiv verlassen, da er die Bedingungen für eine Promotion nicht erfüllt habe.

B. Das von A gestellte Wiedererwägungsgesuch hiess der Klassen­konvent am 15. Juli 2005 insoweit gut, als A unter Anwendung von § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) provisorisch promoviert wurde. Unter verschiedenen Be­dingungen gestattete die Kantonsschule E A den Schul­besuch weiter­hin und verschob den Promotions­entscheid – unter "Ausserkraftsetzung" von § 11 PromotionsR – auf Februar 2006. Im November 2005 informierte die Kantonsschule E A darüber, dass die Voraussetzungen für eine Promotion zu jenem Zeitpunkt nicht gegeben seien. Am 6. Februar 2006 teilte ihm die Kantonsschule E mit, er habe die Bedingungen für eine Promotion nicht erfüllt und müsse die Schule nun verlassen.

II.  

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. April 2006 ab.

III.  

Am 15. Mai 2006 liessen A und B sowie C beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Die Verfügung der Bildungsdirektion sei aufzuheben und damit der Rekurs gegen die Anordnung des Beschwerdegegners 1 (Kantonsschule E) materiell gutzuheissen.

   2. Eventuell sei vom Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass der Beschwerdeführer 1, A, zur Maturitätsprüfung zugelassen wird;

   unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

 

Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, die Kantonsschule E beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 liessen A und seine Eltern verschiedene Punkte der Beschwerdeantwort rügen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

1.2 Die Beschwerde wird vom Beschwerdeführer 1 und dessen Eltern gemeinsam erhoben. Ob die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers 1 zur Erhebung des Rechtsmittels legi­timiert sind, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da aufgrund der zweifellos zu be­jahenden Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessens­über­schreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 und 80).

3.  

3.1 Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, eine Abweichung vom Pro­mo­tions­reglement gemäss § 13 PromotionsR sei nur zugunsten der Schüler zulässig; die Ausnahme­regelung habe dem Beschwerdeführer 1 jedoch eine insgesamt erschwerte "Schul­bedingung" verschafft. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Verfügung sei rechtswidrig. Das Einverständnis der Beschwerdeführenden nach ausdrücklicher Information durch die Beschwerdegegnerin stehe dem nicht entgegen, da sie davon ausgegangen seien, die Ausnahmeregelung stelle eine Verbesserung der Situation des Beschwerdeführers 1 dar.

3.2 Damit vermischt die Beschwerdeschrift zwei Sachverhalte, die es – auch in zeitlicher Hinsicht – klar zu unterscheiden gilt: Die Beschwerdegegnerin hat erst im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch im Juli 2005 § 13 PromotionsR angewendet. Die Vereinbarung einer freiwilligen Repetition im Winter 2004/2005 erfolgte hingegen nicht in Anwendung einer Ausnahmeregelung.

Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Information der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2004 bzw. 2. Februar 2005 eine Berufung auf den Vertrauensschutz ermöglicht. Erst danach ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, gestützt auf § 13 PromotionsR den Promotionentscheid bis zum Ende des zweitletzten Semesters vor der Maturität zu verschieben.

4.  

4.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraus­setzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Be­tätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc., 2002, Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 2 f.).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden von der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 204 f.). Auf Auskünfte, die sich hinterher als un­zutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre (Tschannen/Zimmerli, § 22 Rz. 13). Geschützt wird nur die Person, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller, Rz. 655; Weber-Dürler, S. 211).

4.2 Mit Brief vom 15. Dezember 2004 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde­führenden mit, sie erachte einen ordentlichen Abschluss der 6. Klasse für kaum mehr möglich, da der Beschwerdeführer 1 nur sporadisch den Unterricht besucht habe, viele Prüfungen nicht oder nur "pro forma" geschrieben habe und mit verschiedenen Aufträgen im Rückstand sei. Sie schlug – um "Ihnen und A entgegenzukommen" – Folgendes vor: Freiwillige Repetition "im Sinne des Promotionsreglementes" einer 5. Klasse; keine Leistungsbeurteilung des Herbstsemesters 2004, sondern nur einen Vermerk im Zeugnis betreffend den Besuch jenes Semesters in der 6. Klasse; mit Eintritt in die 5. Klasse gelte der Beschwerdeführer 1 vom Promotionsstand her ab Beginn Frühlings­semester 2005 als promoviert, befinde sich aber im so genannten "Dauer­provisorium", welches bei einem Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen im Juli 2005 zur Abweisung von der Schule führe; dem Beschwerdeführer 1 werde ein Urlaub aus Therapie­gründen zugestanden bis maximal zum Beginn der Frühlingsferien 2005; die Leistungsbeurteilung für das Frühlingssemester werde sich allein auf den an der Schule verbrachten Zeitraum abstützen; für die Sicherstellung der Anmeldung für das Wahlkursjahr 2005/2006 seien die Beschwerdeführenden verantwortlich; die Information über den in der 5. Klasse behandelten Stoff liege ebenfalls in der Verantwortung der Beschwerdeführenden.

Am 2. Februar 2005 hielt die Beschwerdegegnerin schriftlich eine Abmachung zwischen ihr und den Beschwerdeführenden fest, die im Wesentlichen dieselben Punkte enthielt wie der Vorschlag von Mitte Dezember 2004. Verdeutlicht wurden jedoch folgende Punkte: "A schliesst wegen grossen persönlichen Schwierigkeiten die 6. Klasse nicht ab, sondern wird nach einer Phase der Selbstfindung im Laufe des Frühlingssemesters in eine 5. Klasse eintreten (freiwillige Repetition gemäss Promotionsregl. § 12 Abs. 2)" und: "Mit Eintritt in die 5. Klasse gilt A vom Promotionsstand her als definitiv promoviert, befindet sich aber im so genannten 'Dauerprovisorium', welches bei einem Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führt". Die Beschwerdeführenden unterzeichneten diese Abmachung.

4.3 Die Beschwerdeführenden betrachten die soeben dargestellte Information der Beschwerdegegnerin bzw. die getroffene Abmachung als Vertrauensgrundlage. Sie hätten den Ver­tretern der Kantonsschule geglaubt und glauben dürfen, die "Ausnahmeregelung" sei für den Beschwerdeführer 1 vorteilhaft. "Faktisch" sei die "Regelung" jedoch nicht zugunsten des Schülers gewesen.

Abgesehen davon, dass zu jenem Zeitpunkt § 13 PromotionsR noch nicht angewendet wurde (vgl. vorstehend 3.2), fehlt es vorliegend schon an einer Vertrauensgrundlage bzw. an einer fehlerhaften Auskunft, welche als Grundlage für den Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführenden herangezogen werden könnte. Die Auskunft der Beschwerdegegnerin war nämlich nicht fehlerhaft. Sie schlug dem Beschwerdeführer 1 die freiwillige Repetition einer nächsttieferen Klasse gemäss § 12 PromotionsR vor, und zeigte hernach die Folgen ihres Vorschlages – entgegen den Ausführungen der Beschwerde – mit aller Deutlichkeit auf. Insbesondere wies sie ausdrücklich darauf hin, dass das Nicht­erfüllen der Promotionsbestimmungen im Juli 2005 "zwingend" die Abweisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur Folge haben würde.

Die Rüge, der Beschwerdeführer 1 habe es aufgrund der Information der Beschwerdegegnerin versäumt, die 6. Klasse im Frühlingssemester 2005 weiterhin zu besuchen und damit die Möglichkeit, bei nicht bestandener Maturität diese zu wiederholen, stösst ins Leere. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 im Winter 2004/2005 vorschlug, im Sinne von § 12 PromotionsR freiwillig eine Klasse zu repetieren. Es kann nicht ernsthaft von einer Kantonsschule verlangt werden, einem Schüler zu raten, weiterhin die 6. Klasse zu besuchen, obwohl ein ordnungs­gemässer Abschluss nicht mehr möglich scheint bzw. es vorauszusehen ist, dass dieser die Maturität nicht bestehen wird.

4.4 Zusammenfassend vermögen sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.

5.  

5.1 Die erneute Nichterfüllung der Bedingungen gemäss § 9 PromotionsR im Juli 2005 hätte gemäss § 10 lit. a PromotionsR die Nichtpromotion und damit die definitive Ab­weisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur Folge gehabt (vgl. zudem § 12 Abs. 2 PromotionsR). Nur unter Berücksichtigung des Wiedererwägungsgesuchs beschloss die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1 noch einmal eine Chance zu geben, die Bestimmung in § 11 PromotionsR "ausser Kraft zu setzen", den Beschwerdeführer 1 weiterhin die Schule besuchen zu lassen und einen Promotionsentscheid gemäss "normal geltenden Promotionsbestimmungen" für den 6. Februar 2006 festzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 erklärte sich mit den ihm gestellten Bedingungen für den weiteren Schulbesuch ein­verstanden.

5.2 Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, den Promotionsentscheid auf das Ende des ersten Semesters der 6. Klasse zu verschieben.

5.2.1 Gestützt auf § 13 PromotionsR ist es zulässig, von den §§ 9 bis 12 PromotionsR zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin abzuweichen; mithin auch von § 11 Pro­motionsR, wonach eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittel­schulzeit ausgesprochen werden kann. Der Promotionsentscheid wird jedoch in zeitlicher Hinsicht zusätzlich in § 8 PromotionsR geregelt: Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die Promotion, letztmals ein Jahr vor der Maturität. Nach dem Wortlaut von § 13 PromotionsR ist ein Abweichen von § 8 PromotionsR nicht vorgesehen. Da die Regelungen in §§ 8 und 11 PromotionsR sich inhaltlich zum Teil überschneiden, erscheint es als widersprüchlich, wenn nach dem Wortlaut von § 13 PromotionsR nur eine Abweichung von § 11, nicht aber von § 8 PromotionsR zulässig sein soll. Dieser Widerspruch lässt sich nur dadurch auflösen, dass es gestützt auf § 13 PromotionsR zwar möglich sein muss, den Zeitpunkt der letzten Promotion vor der Maturität zu verschieben – somit den sich überschneidenden Regelungsgehalt der beiden Bestimmungen abzuän­dern
–, jedoch Promotionsentscheide ausnahmslos jeweils am Semesterende zu erfolgen haben.

Grundsätzlich war es somit zulässig, den Promotionsentscheid in Anwendung von § 13 PromotionsR von Juli 2005 auf Februar 2006 zu verschieben.

5.2.2 § 13 PromotionsR erlaubt die Abweichung von Bestimmungen nur zugunsten des Schülers oder der Schülerin. Vorliegend steht lediglich in Frage, ob der Entscheid vom Juli 2005 – den Promotionsentscheid in Anwendung von § 13 PromotionsR auf Februar 2006 zu verschieben – zugunsten des Beschwerdeführers 1 ausfiel oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerde geht es hier hingegen nicht mehr darum zu prüfen, wie es sich mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin bezüglich freiwilliger Repetition der 5. Klasse im Februar 2005 verhielt, da jener Vorschlag keinen Anwendungsfall von § 13 PromotionsR darstellte (vgl. dazu oben 3.2).

Inwieweit die Auslegung der "Sperrklauseln" von § 11 PromotionsR in der Beschwerdeschrift zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die vom Beschwerdeführer 1 gezeigten Leistungen im Juli 2005 gemäss Reglement grundsätzlich die Nichtpromotion zur Folge hatten. Indem die Beschwerdegegnerin den Promotions­termin um ein Semester hinausschob, statt den Beschwerdeführer 1 bereits im Juli 2005 von der Schule abzuweisen, eröffnete sie ihm im Sinne einer Ausnahme gemäss § 13 PromotionsR die Möglichkeit, sich in einem weiteren Semester zu bewähren und seine Leistungen zu verbessern, um die Bedingungen von § 9 PromotionsR zu erfüllen. Der Beschwerdeführer 1 nutzte die ihm gegebene Möglichkeit zwar nicht; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweichung von § 11 PromotionsR zugunsten des Beschwerde­führers 1 erfolgte, da ihm eine zusätzliche Chance gegeben wurde.

Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen eine Fiktion des "Dauerprovisoriums". Tatsächlich verwendet die Beschwerdegegnerin wiederholt den Begriff des "Dauerprovisoriums". Dies ist jedoch bloss eine verkürzte Beschreibung der dargelegten Regelung, wonach ab dem 9. Schuljahr nur einmal die Möglichkeit für eine provisorische Promotion besteht und deshalb ein erneutes Nichterfüllen der Bedingungen sofort zur Repetition bzw. zur Wegweisung von der Schule führt. Aus der unpräzisen Formulierung der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch nichts zugunsten des Beschwerdeführers 1 ableiten.

5.2.3 Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerde unzutreffend, wonach die Ausnahmeregelung "dem Bf 1 eine insgesamt erschwerte Schulbedingung verschafft hatte, weil … die vom Reglement abgeschafften Nichtpromotionen in den letzten eineinhalb Schuljahren gegen das Schülerinteresse durch die Ausnahmeregelung beibehalten (bzw. wieder eingeführt) worden waren". Eine Nichtpromotion ist in der Regel letztmals ein Jahr vor der Matur möglich (§§ 8 und 11 PromotionsR). Wie gesehen, kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, sofern es sich zugunsten des Schülers oder der Schülerin auswirkt (vorstehend 5.2.1+2).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Die Beschwerdeführenden sind zusammen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor­gegangen. Damit verfolgten sie mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel (vgl. Art. 530 Abs. 1 des Obligationenrechts). Als einfache Gesellschaft haften sie für die Kosten demnach solidarisch (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss nicht zu­zusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …