I.
A. A,
geboren 1986, wurde nach dem Herbstsemester 2002/2003 in der 4. Klasse der
Kantonsschule E (Langgymnasium) nur provisorisch promoviert. Ende Frühlingssemester
2002/2003 erfolgte die Promotion von der 4. in die 5. Klasse. Ab der
zweiten Hälfte der 5. Klasse traten bei A persönliche Probleme auf. Nach
Übertritt in die 6. Klasse schien ein ordnungsgemässer Abschluss dieser
Klasse nicht mehr möglich, weshalb die Kantonsschule E, A und seine Eltern C
und B eine Vereinbarung trafen, wonach A freiwillig eine 5. Klasse
repetieren würde. Dabei wies die Kantonsschule E darauf hin, mit Eintritt in
die 5. Klasse gelte A als promoviert, befinde sich aber im "so
genannten Dauerprovisorium", welches bei einem Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen
im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führen würde. Am
8. Juli 2005 teilte die Kantonsschule E C und B mit, ihr Sohn müsse die
Schule definitiv verlassen, da er die Bedingungen für eine Promotion nicht
erfüllt habe.
B. Das von
A gestellte Wiedererwägungsgesuch hiess der Klassenkonvent am 15. Juli
2005 insoweit gut, als A unter Anwendung von § 13 des Promotionsreglements
für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR,
LS 413.251.1) provisorisch promoviert wurde. Unter verschiedenen Bedingungen
gestattete die Kantonsschule E A den Schulbesuch weiterhin und verschob den
Promotionsentscheid – unter "Ausserkraftsetzung" von § 11
PromotionsR – auf Februar 2006. Im November 2005 informierte die Kantonsschule
E A darüber, dass die Voraussetzungen für eine Promotion zu jenem Zeitpunkt
nicht gegeben seien. Am 6. Februar 2006 teilte ihm die Kantonsschule E
mit, er habe die Bedingungen für eine Promotion nicht erfüllt und müsse die
Schule nun verlassen.
II.
Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 21. April 2006 ab.
III.
Am 15. Mai 2006 liessen A und B sowie C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung der Bildungsdirektion sei aufzuheben und
damit der Rekurs gegen die Anordnung des Beschwerdegegners 1 (Kantonsschule E)
materiell gutzuheissen.
2. Eventuell sei vom Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass
der Beschwerdeführer 1, A, zur Maturitätsprüfung zugelassen wird;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."
Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung, die Kantonsschule E beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 liessen A und
seine Eltern verschiedene Punkte der Beschwerdeantwort rügen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt
ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an
das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die
vorliegende Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.
1.2 Die
Beschwerde wird vom Beschwerdeführer 1 und dessen Eltern gemeinsam erhoben. Ob
die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers 1 zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert sind, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da aufgrund der
zweifellos zu bejahenden Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im
Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier
nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung
im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung
kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung
liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach
dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler,
der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 70, 78 und 80).
3.
3.1 Die
Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, eine Abweichung vom Promotionsreglement
gemäss § 13 PromotionsR sei nur zugunsten der Schüler zulässig; die Ausnahmeregelung
habe dem Beschwerdeführer 1 jedoch eine insgesamt erschwerte "Schulbedingung"
verschafft. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Verfügung sei rechtswidrig.
Das Einverständnis der Beschwerdeführenden nach ausdrücklicher Information
durch die Beschwerdegegnerin stehe dem nicht entgegen, da sie davon ausgegangen
seien, die Ausnahmeregelung stelle eine Verbesserung der Situation des
Beschwerdeführers 1 dar.
3.2 Damit
vermischt die Beschwerdeschrift zwei Sachverhalte, die es – auch in zeitlicher
Hinsicht – klar zu unterscheiden gilt: Die Beschwerdegegnerin hat erst im Zusammenhang
mit dem Wiedererwägungsgesuch im Juli 2005 § 13 PromotionsR angewendet.
Die Vereinbarung einer freiwilligen Repetition im Winter 2004/2005 erfolgte
hingegen nicht in Anwendung einer Ausnahmeregelung.
Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Information der
Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2004 bzw. 2. Februar 2005 eine
Berufung auf den Vertrauensschutz ermöglicht. Erst danach ist zu klären, ob die
Beschwerdegegnerin befugt war, gestützt auf § 13 PromotionsR den
Promotionentscheid bis zum Ende des zweitletzten Semesters vor der Maturität zu
verschieben.
4.
4.1 Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Prinzip
von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten
Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das
Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der
Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne
Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc., 2002,
Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 2 f.).
Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden von
der Rechtssprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,
S. 204 f.). Auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend
erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss
sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre
(Tschannen/Zimmerli, § 22 Rz. 13). Geschützt wird nur die Person, die
sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage
verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller, Rz. 655;
Weber-Dürler, S. 211).
4.2 Mit Brief
vom 15. Dezember 2004 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden
mit, sie erachte einen ordentlichen Abschluss der 6. Klasse für kaum mehr
möglich, da der Beschwerdeführer 1 nur sporadisch den Unterricht besucht habe,
viele Prüfungen nicht oder nur "pro forma" geschrieben habe und mit
verschiedenen Aufträgen im Rückstand sei. Sie schlug – um "Ihnen und A
entgegenzukommen" – Folgendes vor: Freiwillige Repetition "im Sinne
des Promotionsreglementes" einer 5. Klasse; keine Leistungsbeurteilung
des Herbstsemesters 2004, sondern nur einen Vermerk im Zeugnis betreffend den
Besuch jenes Semesters in der 6. Klasse; mit Eintritt in die
5. Klasse gelte der Beschwerdeführer 1 vom Promotionsstand her ab Beginn
Frühlingssemester 2005 als promoviert, befinde sich aber im so genannten
"Dauerprovisorium", welches bei einem Nichterfüllen der
Promotionsbestimmungen im Juli 2005 zur Abweisung von der Schule führe; dem
Beschwerdeführer 1 werde ein Urlaub aus Therapiegründen zugestanden bis
maximal zum Beginn der Frühlingsferien 2005; die Leistungsbeurteilung für das
Frühlingssemester werde sich allein auf den an der Schule verbrachten Zeitraum
abstützen; für die Sicherstellung der Anmeldung für das Wahlkursjahr 2005/2006
seien die Beschwerdeführenden verantwortlich; die Information über den in der
5. Klasse behandelten Stoff liege ebenfalls in der Verantwortung der
Beschwerdeführenden.
Am 2. Februar 2005 hielt die Beschwerdegegnerin
schriftlich eine Abmachung zwischen ihr und den Beschwerdeführenden fest, die
im Wesentlichen dieselben Punkte enthielt wie der Vorschlag von Mitte Dezember
2004. Verdeutlicht wurden jedoch folgende Punkte: "A schliesst wegen
grossen persönlichen Schwierigkeiten die 6. Klasse nicht ab, sondern wird
nach einer Phase der Selbstfindung im Laufe des Frühlingssemesters in eine
5. Klasse eintreten (freiwillige Repetition gemäss Promotionsregl.
§ 12 Abs. 2)" und: "Mit Eintritt in die 5. Klasse gilt
A vom Promotionsstand her als definitiv promoviert, befindet sich aber im so
genannten 'Dauerprovisorium', welches bei einem Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen
im Juli 2005 zwingend zur Abweisung von der Schule führt". Die Beschwerdeführenden
unterzeichneten diese Abmachung.
4.3 Die
Beschwerdeführenden betrachten die soeben dargestellte Information der Beschwerdegegnerin
bzw. die getroffene Abmachung als Vertrauensgrundlage. Sie hätten den Vertretern
der Kantonsschule geglaubt und glauben dürfen, die "Ausnahmeregelung"
sei für den Beschwerdeführer 1 vorteilhaft. "Faktisch" sei die
"Regelung" jedoch nicht zugunsten des Schülers gewesen.
Abgesehen davon, dass zu jenem Zeitpunkt § 13
PromotionsR noch nicht angewendet wurde (vgl. vorstehend 3.2), fehlt es
vorliegend schon an einer Vertrauensgrundlage bzw. an einer fehlerhaften
Auskunft, welche als Grundlage für den Schutz des Vertrauens der
Beschwerdeführenden herangezogen werden könnte. Die Auskunft der Beschwerdegegnerin
war nämlich nicht fehlerhaft. Sie schlug dem Beschwerdeführer 1 die freiwillige
Repetition einer nächsttieferen Klasse gemäss § 12 PromotionsR vor, und
zeigte hernach die Folgen ihres Vorschlages – entgegen den Ausführungen der
Beschwerde – mit aller Deutlichkeit auf. Insbesondere wies sie ausdrücklich
darauf hin, dass das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen im Juli 2005
"zwingend" die Abweisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur
Folge haben würde.
Die Rüge, der Beschwerdeführer 1 habe es aufgrund der
Information der Beschwerdegegnerin versäumt, die 6. Klasse im
Frühlingssemester 2005 weiterhin zu besuchen und damit die Möglichkeit, bei
nicht bestandener Maturität diese zu wiederholen, stösst ins Leere. Es
erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1
im Winter 2004/2005 vorschlug, im Sinne von § 12 PromotionsR freiwillig
eine Klasse zu repetieren. Es kann nicht ernsthaft von einer Kantonsschule
verlangt werden, einem Schüler zu raten, weiterhin die 6. Klasse zu
besuchen, obwohl ein ordnungsgemässer Abschluss nicht mehr möglich scheint
bzw. es vorauszusehen ist, dass dieser die Maturität nicht bestehen wird.
4.4 Zusammenfassend
vermögen sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.
5.
5.1 Die
erneute Nichterfüllung der Bedingungen gemäss § 9 PromotionsR im Juli 2005
hätte gemäss § 10 lit. a PromotionsR die Nichtpromotion und damit die
definitive Abweisung des Beschwerdeführers 1 von der Schule zur Folge gehabt
(vgl. zudem § 12 Abs. 2 PromotionsR). Nur unter Berücksichtigung des
Wiedererwägungsgesuchs beschloss die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1
noch einmal eine Chance zu geben, die Bestimmung in § 11 PromotionsR
"ausser Kraft zu setzen", den Beschwerdeführer 1 weiterhin die Schule
besuchen zu lassen und einen Promotionsentscheid gemäss "normal geltenden
Promotionsbestimmungen" für den 6. Februar 2006 festzusetzen. Der Beschwerdeführer
1 erklärte sich mit den ihm gestellten Bedingungen für den weiteren Schulbesuch
einverstanden.
5.2 Es fragt
sich, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, den Promotionsentscheid auf das
Ende des ersten Semesters der 6. Klasse zu verschieben.
5.2.1
Gestützt auf § 13 PromotionsR ist es zulässig, von den §§ 9 bis
12 PromotionsR zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin abzuweichen;
mithin auch von § 11 PromotionsR, wonach eine Nichtpromotion letztmals
ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden kann. Der
Promotionsentscheid wird jedoch in zeitlicher Hinsicht zusätzlich in § 8
PromotionsR geregelt: Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende des
Semesters über die Promotion, letztmals ein Jahr vor der Maturität. Nach dem
Wortlaut von § 13 PromotionsR ist ein Abweichen von § 8 PromotionsR
nicht vorgesehen. Da die Regelungen in §§ 8 und 11 PromotionsR sich
inhaltlich zum Teil überschneiden, erscheint es als widersprüchlich, wenn nach
dem Wortlaut von § 13 PromotionsR nur eine Abweichung von § 11, nicht
aber von § 8 PromotionsR zulässig sein soll. Dieser Widerspruch lässt sich
nur dadurch auflösen, dass es gestützt auf § 13 PromotionsR zwar möglich
sein muss, den Zeitpunkt der letzten Promotion vor der Maturität zu verschieben
– somit den sich überschneidenden Regelungsgehalt der beiden Bestimmungen abzuändern
–, jedoch Promotionsentscheide ausnahmslos jeweils am Semesterende zu erfolgen
haben.
Grundsätzlich war es somit zulässig, den
Promotionsentscheid in Anwendung von § 13 PromotionsR von Juli 2005 auf
Februar 2006 zu verschieben.
5.2.2
§ 13 PromotionsR erlaubt die Abweichung von Bestimmungen nur zugunsten
des Schülers oder der Schülerin. Vorliegend steht lediglich in Frage, ob der
Entscheid vom Juli 2005 – den Promotionsentscheid in Anwendung von § 13
PromotionsR auf Februar 2006 zu verschieben – zugunsten des Beschwerdeführers 1
ausfiel oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerde geht es hier hingegen
nicht mehr darum zu prüfen, wie es sich mit dem Vorschlag der
Beschwerdegegnerin bezüglich freiwilliger Repetition der 5. Klasse im
Februar 2005 verhielt, da jener Vorschlag keinen Anwendungsfall von § 13
PromotionsR darstellte (vgl. dazu oben 3.2).
Inwieweit die Auslegung der "Sperrklauseln" von
§ 11 PromotionsR in der Beschwerdeschrift zutrifft, kann dahingestellt
bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die vom Beschwerdeführer 1 gezeigten
Leistungen im Juli 2005 gemäss Reglement grundsätzlich die Nichtpromotion zur
Folge hatten. Indem die Beschwerdegegnerin den Promotionstermin um ein Semester
hinausschob, statt den Beschwerdeführer 1 bereits im Juli 2005 von der Schule
abzuweisen, eröffnete sie ihm im Sinne einer Ausnahme gemäss § 13 PromotionsR
die Möglichkeit, sich in einem weiteren Semester zu bewähren und seine Leistungen
zu verbessern, um die Bedingungen von § 9 PromotionsR zu erfüllen. Der
Beschwerdeführer 1 nutzte die ihm gegebene Möglichkeit zwar nicht; dies ändert
jedoch nichts daran, dass die Abweichung von § 11 PromotionsR zugunsten
des Beschwerdeführers 1 erfolgte, da ihm eine zusätzliche Chance gegeben
wurde.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen
eine Fiktion des "Dauerprovisoriums". Tatsächlich verwendet die
Beschwerdegegnerin wiederholt den Begriff des "Dauerprovisoriums".
Dies ist jedoch bloss eine verkürzte Beschreibung der dargelegten Regelung,
wonach ab dem 9. Schuljahr nur einmal die Möglichkeit für eine
provisorische Promotion besteht und deshalb ein erneutes Nichterfüllen der
Bedingungen sofort zur Repetition bzw. zur Wegweisung von der Schule führt. Aus
der unpräzisen Formulierung der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch nichts
zugunsten des Beschwerdeführers 1 ableiten.
5.2.3
Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerde unzutreffend, wonach die
Ausnahmeregelung "dem Bf 1 eine insgesamt erschwerte Schulbedingung
verschafft hatte, weil … die vom Reglement abgeschafften Nichtpromotionen in
den letzten eineinhalb Schuljahren gegen das Schülerinteresse durch die
Ausnahmeregelung beibehalten (bzw. wieder eingeführt) worden waren". Eine
Nichtpromotion ist in der Regel letztmals ein Jahr vor der Matur möglich
(§§ 8 und 11 PromotionsR). Wie gesehen, kann jedoch von dieser Regelung
abgewichen werden, sofern es sich zugunsten des Schülers oder der Schülerin auswirkt
(vorstehend 5.2.1+2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Die Beschwerdeführenden
sind zusammen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgegangen. Damit
verfolgten sie mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel (vgl. Art. 530
Abs. 1 des Obligationenrechts). Als einfache Gesellschaft haften sie für
die Kosten demnach solidarisch (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,
unter solidarischer Haftung füreinander.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …