{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00225_2006-06-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205905&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fa15219dc361dcdfdb51cffbda31a59"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.06.2006  VB.2006.00225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.06.2006  VB.2006.00225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.06.2006  VB.2006.00225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtpromotion | Ist die Nichtpromotion weniger als ein Jahr vor der Matura zul\u00e4ssig? Zust\u00e4ndigkeit, Legitimation (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 behauptet, die Abmachung mit der Kantonsschule (Beschwerdegegnerin) betreffend eine freiwillige Repetition habe sich nachteilig ausgewirkt, weshalb die Beschwerdegegnerin \u00a7 13 PromotionsR zu seinen Lasten angewendet habe. Damit vermischt er zwei Sachverhalte, die klar auseinander zu halten sind: Die getroffene Abmachung ist unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu pr\u00fcfen; \u00a7 13 PromotionsR wurde hingegen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt angewendet (Verschiebung des Zeitpunkts des letzten Promotionsentscheids vor der Maturit\u00e4t) (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 vermag sich nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen, da es schon an einer Vertrauensgrundlage fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat keine fehlerhafte Auskunft erteilt und zudem sehr deutlich auf die Folgen der Abmachung hingewiesen (E. 4). Die erneute Nichterf\u00fcllung der Promotionsbedingungen h\u00e4tte ein Jahr vor der Maturit\u00e4t zur Wegweisung von der Schule gef\u00fchrt. Auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch hin wendete die Beschwerdegegnerin \u00a7 13 PromotionsR an und verschob den Promotionsentscheid auf das Ende des zweitletzten Semesters vor der Maturit\u00e4t. Die Ab\u00e4nderung von \u00a7 11 und teilweise von \u00a7 8 PromotionsR ist zul\u00e4ssig, sofern sie sich zugunsten der Sch\u00fcler auswirkt. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Beschwerdef\u00fchrer 1 eine weitere Chance gegeben wurde, die Promotionsbedingungen zu erf\u00fcllen (E. 5). Kostenfolgen (E. 6). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:36:40", "Checksum": "6c767edcd20487b7f781021fa770bece"}