I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete am
22. Dezember 2005 ein Einladungsverfahren für die Lieferung, Montage und
Inbetriebsetzung der Brandmeldeanlagen für Fahrraum und Gebäude des L-Tunnels.
Am Eingabedatum reichten drei Anbieterinnen Offerten ein, darunter die A AG mit
einer Offerte in der Höhe von Fr. 434'520.- und die B AG mit einer Offerte
in der Höhe von Fr. 536'342.80 (beide Beträge sind nicht bereinigt). Mit
Schreiben vom 2. Mai 2005 teilte die Baudirektion der A AG sinngemäss mit,
dass diese wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse vom Verfahren
ausgeschlossen werden müsse; mit Verfügung vom gleichen Tag vergab sie den
Auftrag an die B AG mit der Begründung, diese habe das wirtschaftlich günstigste
Angebot eingereicht. Am 16. Mai 2005 besprach der verantwortliche
Mitarbeiter der Baudirektion die Gründe für den Ausschluss mit zwei Mitarbeitern
der A AG.
II.
Am 17. Mai 2006 erhob die A AG beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid und den Ausschluss vom
Submissionsverfahren. Sie beantragte, es sei "unter Kosten- und
Entschädigungsfolge" die Verfügung vom 2. Mai 2006 aufzuheben, ihr
Angebot zuzulassen und über die Vergabe neu zu entscheiden. Eventualiter sei
die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen. Sodann verlangte
sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Staat Zürich, neu vertreten durch die
Volkswirtschaftsdirektion, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
9. Juni 2006 im Wesentlichen Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte B AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2006 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. In Replik und Duplik hielten die
Parteien an ihren Hauptanträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
vorliegende Submissionsverfahren betrifft den Unterhalt einer Nationalstrasse.
Aufgrund der Delegationsnorm von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen sind die Art. 44 ff.
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember
1995 über die Nationalstrassen (NSV) zu beachten. Während Art. 45 NSV
besondere Schwellenwerte vorsieht, erklärt Art. 46 NSV im Übrigen das kantonale
Recht für anwendbar. Auf das Beschwerdeverfahren gelangen somit die
Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des
Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung zur Anwendung. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Der Ausschluss vom Verfahren ist ein
selbständig anfechtbarer Entscheid (Art. 15 Abs. 1bis
lit. d IVöB).
1.2 § 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verlangt ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Die
Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert, da sie
geltend macht, zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden zu sein, und da
sie im Übrigen die preislich günstigste Offerte einreichte.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ihren Eventualantrag hat die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss zurückgezogen,
nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner keine nähere Begründung geliefert
habe, weshalb er sie wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse im Sinn
von § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) vom Verfahren ausgeschlossen habe.
2.1 Die
Begründung einer Anordnung genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV),
wenn sie so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der
Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 39 mit Hinweis). Nach Art. 13 lit. h IVöB und § 38
Abs. 2 SubmV werden Verfügungen im Submissionsverfahren kurz bzw.
summarisch begründet. Gemäss § 38 Abs. 3 SubmV hat die Vergabestelle
den nicht berücksichtigten Anbietenden auf Gesuch hin bestimmte Angaben bekannt
zu machen; dazu gehören auch die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung (lit. d). § 38 Abs. 3 SubmV setzt eine
schriftliche Begründung voraus, da eine bloss mündliche Begründung des
Vergabeentscheids die geforderte Transparenz des Vergabeverfahrens nicht zu
gewährleisten vermöchte und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der
Entscheidgründe nicht ermöglichen würde. Dass eine Vergabeinstanz ihren
Entscheid vorgängig oder in Ergänzung zu den schriftlichen Entscheidgründen
auch mündlich erläutert, ist zwar zulässig und angesichts der kurzen Beschwerdefrist
oft zweckmässig; die mündlichen Erläuterungen vermögen jedoch die schriftliche
Begründung nicht zu ersetzen (RB 2000 Nr. 59 E. 4a = BEZ 2000
Nr. 25). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liegt hier kein
Anwendungsfall von § 10 Abs. 1 lit. a VRG vor.
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt nicht die Begründung des Zuschlags – die sich auf die
Wiederholung des nach Art. 45 Abs. 4 NSV massgeblichen Kriteriums
beschränkt – und auch nicht die Mündlichkeit der Erläuterungen im Sinn von
§ 38 Abs. 3 SubmV, sondern die Dichte der für ihren Ausschluss
angeführten Begründung. Das Schreiben des Beschwerdegegners an die
Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2005 enthielt die Mitteilung: "Leider
musste Ihr Angebot gemäss SVO [Submissionsverordnung], § 28, Absatz h
(Änderung der Stückzahl) ausgeschlossen werden." Mit den Hinweisen auf die
Gesetzesbestimmung und den beanstandeten Formmangel enthielt dieses Schreiben
zumindest die gesetzlich vorgeschriebene summarische Begründung. Dieser konnte
unter den gegebenen Umständen immerhin entnommen werden, dass der
Beschwerdegegner die Änderung in Ziff. 2.14 des Leistungsverzeichnisses
als wesentlichen Formmangel im Sinn von § 28 lit. h SubmV auffasste,
der zum Ausschluss der Beschwerdeführerin führen musste. Es kann hier offen
bleiben, ob (und gegebenenfalls wann) der Beschwerdegegner zusätzlich
schriftlich hätte festhalten müssen, weshalb er den Formmangel für
wesentlich hielt: Zum einen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör jedenfalls durch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
sowie durch die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, in der Replik
zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt worden (vgl. VGr,
19. Oktober 2005, VB.2004.00531, E. 3, www.vgrzh.ch; RB 2000
Nr. 59 E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Zum andern sind die
angefochtenen Verfügungen ohnehin aus andern Gründen aufzuheben (vgl. E. 3).
3.
Die Beschwerdeführerin hat in Ziff. 2.14 (und
eventuell sinngemäss in Ziff. 2.15) des Leistungsverzeichnisses die
vorgegebene Anzahl von 3 auf 1 reduziert, weil sie irrtümlich davon ausging,
dass die betreffenden Arbeiten nur an einer statt an drei Brandmeldezentralen
bzw. Auswerteeinheiten anfallen würden. Der Beschwerdegegner wertete diese
Änderung der Ausschreibungsunterlagen als wesentlichen Formfehler im Sinn von
§ 28 lit. h SubmV, weshalb er die Beschwerdeführerin vom Verfahren
ausschloss. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wesentlichkeit des
Formmangels und macht zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der
Mitbeteiligten geltend, die an der entsprechenden Stelle eine Anmerkung
eingefügt hat.
3.1 Mängel
einer Offerte können zum Ausschluss des betreffenden Anbietenden vom Verfahren
führen. Diese Rechtsfolge ist jedoch nur dann adäquat, wenn es sich um
wesentliche Mängel handelt (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999
Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; Herbert Lang, Offertenbehandlung
und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000,
S. 225 ff., 235). § 28 lit. h SubmV sieht den Ausschluss
vor, wenn Anbietende wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere
durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift,
Unvollständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven
Verfahren oder durch Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Auch nach
Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen sind nur Angebote mit wesentlichen Formfehlern
vom Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften sind Ausdruck des Verbots des
überspitzten Formalismus, das sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV
enthaltenen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren ableitet.
3.2 Der
Beschwerdegegner begründet den Ausschluss mit der Notwendigkeit der Formstrenge
und mit dem Wortlaut von § 28 lit. h SubmV.
Eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Ausschreibungsunterlagen
bzw. am Angebotstext stellen grundsätzlich die Verletzung einer wesentlichen
Formvorschrift dar. Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist
im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden
ein strenger Massstab anzulegen; er führt in der Regel zum Ausschluss vom
Verfahren (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 71, E. 2.3.1;
Lang, S. 235, vgl. auch VGr LU, 17. Februar 2000, LGVE 2000 II
Nr. 16).
Weder Wortlaut noch Sinn von § 28 lit. h SubmV legen
jedoch den Schluss nahe, dass jede Änderung der Ausschreibungsunterlagen
zwingend als wesentlicher Formmangel gelten muss. Die Formulierung, dass
Anbietende von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen werden, wenn sie
"wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch […]
Änderung der Ausschreibungsunterlagen", lässt durchaus die Auslegung zu,
dass die Wesentlichkeit des Mangels auch dann zu prüfen ist, wenn dieser in
einer Änderung der Ausschreibungsunterlagen besteht. Dies ergibt sich auch aus dem
Sinn der Norm, die das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des
überspitzten Formalismus konkretisieren will. Den genannten Prinzipien würde
widersprochen, wenn bei den in § 28 lit. h SubmV genannten Fällen
ohne Prüfung des Einzelfalls stets ein Ausschluss ausgesprochen werden müsste
(vgl. auch Lang, S. 234 f.; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 3.1,
www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =
ZBl 101/2000, S. 265 [bezüglich unvollständiger Angebote]). § 28
lit. h SubmV enthält zwar eine Liste typischer Beispiele wesentlicher
Formfehler, entbindet aber in keinem Fall von der Prüfung der konkreten Umstände.
Dem Beschwerdegegner kann insoweit nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss
geltend macht, die Rechtssicherheit erfordere eine schematische Auslegung.
3.3 Während im
Leistungsverzeichnis in Position Ziff. 2.1 eine "Brandmeldezentrale
inkl. Auswerteeinheit" erwähnt wird, nennen die Ziff. 2.4–6 je eine
"BMA Zentrale ESP" Nord, Mitte bzw. Süd. Von "Zentralen"
(im Plural) spricht sodann Ziff. 2.13, während in der fraglichen Ziff. 2.14
von "der Auswerteeinheit, bzw. BMA" (im Singular), in Ziff. 2.15
dagegen wieder von "Brandmeldezentralen [...] und Auswerteeinheiten"
(im Plural) die Rede ist. Diese unklare und missverständliche Formulierungen
war Anlass für die irrtümliche Korrektur des Angebotstextes durch die
Beschwerdeführerin. Sie führt dazu insbesondere aus, dass die Änderung keine
Auswirkungen auf den Offertpreis habe, da der für die Positionen Ziff. 2.14 f.
angegebene Betrag unabhängig von der Anzahl der Brandmeldezentralen bzw.
Auswerteeinheiten gelte. Selbst wenn der Offertpreis aufgrund der irrtümlichen
Korrektur fehlerhaft wäre, liesse sich dies im Übrigen mit wenig Aufwand
korrigieren, indem der von der Beschwerdeführerin angegebene Stückpreis mit 3
multipliziert würde. Das Angebot der Beschwerdeführerin war demnach ohne
weiteres mit den andern vergleichbar. Die Positionen Ziff. 2.14 f.
fallen zudem betragsmässig nicht ins Gewicht. Bei diesen Gegebenheiten stellt der
von der Beschwerdeführerin begangene Formfehler keinen wesentlichen Formmangel im
Sinn von § 28 lit. h SubmV dar. Demnach wurde der Beschwerdeführerin ohne
sachlichen Grund die Möglichkeit entzogen, am Vergabeverfahren teilzunehmen.
Im Übrigen ist es irrelevant, dass § 28 lit. h
SubmV in den Ausschreibungsunterlagen wiedergegeben wurde. Dass in der
Ausschreibung ausdrücklich vermerkt wurde, es seien ein "[v]ollständig
ausgefülltes Leistungsverzeichnis ohne Korrekturen" und "Vorbehalte,
Änderungsvorschläge, Varianten und dgl. als separate Beilage" einzureichen
(Angebot, S. 18, Ziff. 2.5.1; Besondere Bestimmungen, S. 9, Ziff. 251.100),
und dass die Anbietenden Gelegenheit zu Rückfragen hatten, ändert nichts an der
Geringfügigkeit des Formfehlers.
3.4 Dafür,
dass das Leistungsverzeichnis missverständlich formuliert war, spricht sodann auch
die Reaktion der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte hat im Leistungsverzeichnis
bei den Positionen Ziff. 2.14–15 im Gegensatz zur Beschwerdeführerin die
Zahl 3 zwar nicht durchgestrichen, jedoch unten auf der betreffenden Seite
folgende Anmerkung gemacht: "Es wird nur eine Einheit benötigt."
Unklar ist, ob sich die angegebenen Preise auf eine Einheit oder auf drei
Einheiten beziehen; die Mitbeteiligte hat in der Tabelle "Fr./St." keinen
Stückpreis angegeben, sondern "Total" vermerkt. Für die Positionen Ziff. 2.14
und 2.15 hat sie sodann einen Preis von insgesamt Fr. 2'520.- eingesetzt;
vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen von Fr. 2'833.-, den die
Beschwerdeführerin genannt hat, ist eher zu vermuten, dass auch die
Mitbeteiligte nur eine einzige Einheit verrechnet hat bzw. wie die Beschwerdeführerin
davon ausgegangen ist, dass die Arbeiten samt dem Material gleich teuer zu stehen
kommen, ob sie nun an einem Ort oder an drei Orten vorzunehmen sind. Dies kann
jedoch vor Verwaltungsgericht offen bleiben; wesentlich ist hier, dass die Mitbeteiligte
materiell grundsätzlich dieselbe Änderung im Leistungsverzeichnis vorgenommen
hat wie die Beschwerdeführerin. Dass sie diese in die Form einer Ergänzung und
nicht einer Streichung kleidete, ist nicht von Belang. Auch sie hat die
Korrektur nicht in einer separaten Beilage gemäss Ziff. 2.5.1 des Angebots
bzw. Ziff. 251.100 der Besonderen Bestimmungen eingereicht. Indem der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Mitbeteiligten vom Verfahren ausschloss,
verstiess er somit auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden
und ihrer Angebote (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a
IVöB; vgl. auch § 29 Abs. 1 SubmV).
3.5 Mängel
und Unklarheiten, die nicht den Ausschluss gebieten, dürfen im Rahmen der Prüfung der Angebote (§ 29
SubmV) und von Erläuterungen (§ 30 SubmV) behoben werden. Dabei lässt
§ 29 Abs. 2 SubmV ausdrücklich nur die Berichtigung offensichtlicher
Schreib- und Rechnungsfehler zu. Auch Erläuterungen dürfen lediglich dazu
dienen, die Angebote rechnerisch und fachlich auf eine vergleichbare Basis zu
bringen; sie müssen sich, wie beispielsweise mit der Klärung oder Ergänzung
technischer Einzelheiten, auf die Interpretation der vorliegenden Angebote
beschränken und dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts
führen (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25; RB 1999
Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1998 Nr. 69 =
BEZ 1999 Nr. 12, E. 2c; Lang, S. 238).
Hier liegt zwar kein eigentlicher Schreib- oder
Rechnungsfehler vor, sondern ein Fehler bei der Interpretation der
Ausschreibungsunterlagen. Eine Korrektur im Sinn der §§ 29 f. SubmV
wäre, zumal der begangene Formfehler nur einen geringen Betrag der Offerte berührte,
indes ohne weiteres möglich gewesen (vgl. VGr, 22. März 2006, VB.2005.00543,
E. 2.3, www.vgrzh.ch, wo der versehentliche Einbezug einer betragsgemäss
geringfügigen Option in den Gesamtbetrag einer Offerte, der ebenfalls nicht ein
eigentlicher Schreib- oder Rechnungsfehler ist, nach § 29 Abs. 2
SubmV korrigiert werden durfte). Ob im vorliegenden Fall eine Berichtigung nach
§ 29 Abs. 2 SubmV zulässig oder ob grundsätzlich eine Erläuterung
nach § 30 SubmV einzuholen gewesen wäre, kann hier offen bleiben.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Ausschluss
der Beschwerdeführerin vom Verfahren und der Vergabeentscheid vom 2. Mai
2006 sind aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat unter Einbezug
des Angebots der Beschwerdeführerin neu über den Zuschlag zu befinden.
5.
Die Kosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die
Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind nicht gegeben, da der
obsiegenden Partei in diesem Verfahren kein besonderer Aufwand entstanden ist
und sie auch nicht anwaltlich vertreten war (§ 17 Abs. 2 VRG)
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren
und der Vergabeentscheid der Baudirektion vom 2. Mai 2006 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Volkswirtschaftsdirektion
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …