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I. A. Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 5. Juli 2005 gelangte der Genfer Rechtsanwalt B namens seiner drei Klientinnen an die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden Aufsichtskommission). Unter Hinweis auf ein Vermögensverwaltungsmandat zwischen seinen Klientinnen und dem Zürcher Rechtsanwalt A bat er die Kommission, diesem gegenüber zu intervenieren, ihn auf seine Pflichten als Anwalt hinzuweisen und anzuhalten, den berechtigten Begehren seiner Klientinnen Folge zu leisten. Weiter ersuchte er um Bewilligung, seine Klientinnen gegen A in einem zivilen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Verfahren vertreten zu dürfen, und bat um Information über die getroffenen Massnahmen. Die Aufsichtskommission schrieb B am 15. Juli 2005, sie könne Anwältinnen und Anwälten keine Weisungen für ihre Handlungen erteilen oder dem Verzeiger einen Schadenersatz zusprechen. Die Aufsichtskommission sei daher für die gestellten Anträge nicht zuständig bzw. es bedürfe keiner Bewilligung zur Prozessführung. Weiter legte die Kommission dar, welchen Anforderungen eine Verzeigung zu genügen habe. B. Am 31. August 2005 verfasste B eine ausführliche Verzeigung in französischer Sprache. Auf entsprechende Aufforderung der Aufsichtskommission übertrug er seine Eingabe in die deutsche Sprache und übermittelte diese am 31. Oktober 2005 zusammen mit weiteren Unterlagen der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission bestätigte den Eingang der Verzeigung am 1. Dezember 2005 und wies B darauf hin, dass dem Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zukämen und er über das weitere Verfahren und den Endentscheid nicht orientiert werde. Am 14. Dezember 2005 beschloss die Aufsichtskommission, dass gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren eröffnet werde und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen unter der Androhung, dass der Beschuldigte im Säumnisfalle mit einer Ordnungsbusse belegt und aufgrund der Akten entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 24. März 2006 beantragte A, das Verfahren sei einzustellen, eventualiter seien die Verzeigerinnen zu verpflichten, für dieses Verfahren Spezialvollmachten einzureichen und den Beschuldigten schriftlich und ausdrücklich vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Für diesen Eventualfall sei das Verfahren sodann bis zum Vorliegen dieser Dokumente zu sistieren. C. Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies der Präsident der Aufsichtskommission die Anträge des Beschuldigten ab und setzte diesem unter den Androhungen gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2005 eine neue Frist, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. Mai 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Kommission, das Verfahren einzustellen. Für den Eventualfall erneuerte er seine bereits erstinstanzlich gestellten Eventualanträge. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Öffentlichkeit sei von den Verhandlungen auszuschliessen. Das
Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 23. Mai
2006, bezeichnete dabei die Verzeigerinnen im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen
und zog die Akten der Aufsichtskommission bei. Mit Eingabe vom 9. Juni
2006 ersuchte Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich die Einholung einer Vernehmlassung von Seiten der Aufsichtskommission (§ 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). 1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (§ 55 Abs. 1 VRG). Eine besondere Anordnung ist nicht nötig. 1.3 Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VRG sind die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht öffentlich, wobei die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausgeschlossen werden kann (§ 62 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall keine Verhandlung durchzuführen ist, muss über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren nicht entschieden werden. 2. 2.1 Nach § 41 Abs. 2 VRG kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Im Streit liegt eine Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission und nicht eine solche der Kommission. Es ist fraglich, ob dieser Umstand der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entgegensteht. Die Frage kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 2.2
Im Streit liegt eine prozessleitende Verfügung.
Darin wird einerseits der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des
Disziplinarverfahrens abgelehnt; abgewiesen werden weiter die eventualiter
gestellten Verfahrensanträge auf Einholen von Spezialvollmachten und Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis von Seiten der Verzeigerinnen. 2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde versucht, seinen Hauptantrag auf Einstellung des gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahrens durchzusetzen, fehlt es am notwendigen Anfechtungsobjekt. Gemäss § 19 Abs. 1 VRG bildet Anfechtungsobjekt des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens eine Anordnung, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Dies setzt entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff im Wesentlichen voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Einleitung eines nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens wie etwa eines Disziplinarverfahrens oder einer Administrativuntersuchung stellt nach der Praxis keine verbindliche und anfechtbare Regelung eines Rechtsverhältnisses dar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 65; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 31; RB 1999 Nr. 13; ZBl 86/1985, S. 228; VPB 39/1975 Nr. 107). Wenn aber bereits die Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdeführer als nicht anfechtbarer Realakt zu würdigen ist, so stellt die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens umso weniger eine anfechtbare Verfügung dar. 2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde dagegen wehrt, dass auch seine Eventualanträge auf Einholung von Vollmachten und Erklärungen der Verzeigerinnen betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis abgelehnt wurden, ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Vorab ist auch hier festzustellen, dass mit diesem Teil der Präsidialverfügung, auf welchen im Disziplinarverfahren jederzeit zurückgekommen werden könnte, gar nicht verbindlich über das prozessrechtliche Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer entschieden wurde. Zudem gebricht es aber auch an der weiteren Voraussetzung für die Anfechtung von Zwischenentscheiden. Solche sind gemäss § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG nur dann weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil bei Verzicht auf die von ihm beantragten Verfahrensschritte liegt. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. 2.2.3 Mit Bezug auf die Beschwerde gegen die Frist zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen liegt in der Sache eine Verfügung vor, da durch den Hinweis auf den Beschluss vom 14. Dezember 2005 und die darin angedrohten Säumnisfolgen durchaus in die prozessrechtliche Stellung des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Als nicht wieder gutzumachenden Nachteil fürchtet der Beschwerdeführer, dass er durch die in der Stellungnahme notwendigen Äusserungen in strafbarer Weise das Geheimnis seiner Klientinnen verletzen könnte. Der Präsident der Aufsichtskommission hatte dazu unter Hinweis auf Fellmann/Zindel (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 N. 45) ausgeführt, gegenüber der Kommission sei der Beschwerdeführer nicht an das Berufsgeheimnis gebunden. Der Beschwerdeführer stellt dies zu Unrecht in Frage: Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nennt als Tathandlung das Offenbaren eines Geheimnisses und setzt damit dessen Kenntnisnahme durch einen unbefugten Dritten voraus. Dazu gehören grundsätzlich auch Personen, die ihrerseits geheimnisverpflichtet sind, eine Einschränkung besteht allerdings dann, wenn die Mitteilung an diese dienstlich gerechtfertigt ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 321 N. 21; BGE 114 IV 44 E. 3b). Die Aufsichtskommission hat die Anwältinnen und Anwälte im Interesse des Publikumsschutzes zu beaufsichtigen und nötigenfalls Disziplinarverfahren gegen sie durchzuführen. Es ist daher von vornherein fraglich, ob sie in dieser Eigenschaft als eine unbefugte Dritte gelten kann, ob also gegenüber der in ihrer Aufsichtsfunktion wirkenden zuständigen Behörde ein Berufsgeheimnis überhaupt besteht. Die Frage muss hier jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Nach Art. 321 Ziff. 2 ist der Täter jedenfalls dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart. Die im vorliegenden Fall strittige Aufforderung zur Stellungnahme zu den im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen geht auf den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Dezember 2005 zurück und enthält implizit die Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Mit dieser Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zumindest berechtigt, wobei er selber abwägen muss, inwieweit er zu seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren Anvertrautes offen legen will. Ob den Beschwerdeführer darüber hinaus gar eine gesetzliche Auskunftspflicht trifft, welche gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB eine Geheimnisoffenbarung ebenfalls rechtfertigen würde, kann daher auch offen bleiben. In ihrer Rechtsprechung zum kantonalen Anwaltsgesetz in seiner früheren Fassung hat die Aufsichtskommission diese Frage immerhin bejaht (ZR 1976 Nr. 28; vgl. auch Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in SJZ 91/1995, S. 405). Bei dieser Rechtslage erscheint der Hinweis des Beschwerdeführers auf Trechsel (Art. 321 N. 34), wonach das Berufsgeheimnis auch bei einer Anschuldigung gegen den Geheimnisträger selber nur unter gewissen Bedingungen preisgegeben werden darf, als nicht einschlägig. Auch nach der Auffassung dieses Autors besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren von vornherein kein Anwaltsgeheimnis (vgl. Trechsel, Art. 321 N. 35). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Aufsichtskommission wird die Frist nochmals neu anzusetzen haben. 3. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 5. Mitteilung an … |