{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00230_16-11-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206257&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d25d657251879869e85d0374cc83f587"}, "Num": [" VB.2006.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.16.1  VB.2006.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.16.1  VB.2006.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.16.1  VB.2006.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxiausweis/Taxibetriebsbewiligungen | Entzug von Taxiausweis und 45 Taxibetriebsbewilligungen wegen mangelnder Deutschkenntnisse Regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdr\u00fccklich, kann eine materiell unrichtige Verf\u00fcgung widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz \u00fcberwiegt (E. 3.1). Gesetzliche Grundlagen f\u00fcr den Erwerb und Entzug von Taxiausweis und Taxibetriebsbewilligungen (E. 3.2).  Vorliegend steht der Entzug des Taxiausweises im Vordergrund, da der Entzug der Taxibetriebsbewilligungen sich in erster Linie auf den Entzug des Taxiausweises st\u00fctzt (E. 4.1). Der Entzug eines irrt\u00fcmlich erteilten Taxiausweises findet keine gesetzliche Grundlage in den Taxivorschriften. (E. 4.2). Insgesamt \u00fcberwiegt das private Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligungen. Der Beschwerdef\u00fchrer ist in geradezu existentieller Weise auf die ihm erteilten Bewilligungen angewiesen. Den Taxiausweis hat er trotz seiner angeblich mangelhaften Deutschkenntnisse vor zw\u00f6lf Jahren erhalten, weshalb er sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Er durfte zum Zeitpunkt der Ausweiserteilung davon ausgehen, dass seine Deutschkenntnisse ausreichend sind. Das \u00f6ffentliche Interesse daran, dass Taxichauffierende gute Deutschkenntnisse besitzen, ist geringer als das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers zu gewichten, zumal ihm keine wesentlichen Vorkommnisse angelastet werden k\u00f6nnen, die auf seinen mangelhaften Deutschkenntnissen beruhen. Ist der Entzug des Taxiausweis rechtswidrig, so f\u00e4llt auch der Entzug der Betriebsbewilligungen dahin (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:30", "Checksum": "e080a89ca4062f48746d96e34ebc7f5c"}