I.
Die Firma B ersuchte für
ihren Betrieb D an der F-strasse in X um dauernde Verlängerung der
Schliessungsstunde, und zwar jeweils donnerstags und sonntags bis 02.00 Uhr
sowie freitags und samstags bis 04.00 Uhr. Der Gemeinderat X bewilligte mit
Beschluss vom 8. Februar 2006 für die Dauer eines Jahres die dauernde
Verlängerung der Schliessungsstunde von Donnerstag bis Sonntag jeweils bis um
02.00 Uhr.
II.
Dagegen rekurrierte die Firma B und beantragte, die
Schliessungsstunde freitags und samstags auf 04.00 Uhr festzulegen. Die
Volkswirtschaftsdirektion hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom
25. April 2006 gut.
III.
Hiergegen liess der Gemeinderat X am 24./23. Mai 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides
der Volkswirtschaftsdirektion sowie die Bestätigung der "kommunalen
Bewilligung" beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Volkswirtschaftsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde
unter den "üblichen" Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Firma B liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006
beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangte sie, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die Gemeinde X anzuweisen, während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens die Hinausschiebung der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr an
Freitagen und Samstagen sofort zu bewilligen. Die Gemeinde X liess mit Eingabe
vom 14. Juli 2006 Abweisung des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen
beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich
der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand nach den
§§ 42 f. VRG vorliegt, fällt sie in die Entscheidungskompetenz des
Verwaltungsgerichts.
1.2 Die vorliegende
Angelegenheit erweist sich als spruchreif, weshalb ein Entscheid in der Sache
zu fällen ist. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird dadurch gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss
Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) kann die Gemeinde
die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts ergreifen, sofern
sie durch eine Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung geht nicht über die allgemeine
Regelung in Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943 (OG) hinaus (vgl. Theo Loretan in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 57 N. 1 und 13). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, haben letzte
kantonale Instanzen die Beschwerdelegitimation mindestens im selben Umfang zu
gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht
(Art. 98a Abs. 1 und 3 OG).
Nach der Bundesgerichtspraxis kann ein Gemeinwesen zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein, wenn es durch die fragliche
Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die
Gemeinden sind zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen
verbundenes Werk unter anderem befugt, wenn sie als Gebietskorporationen
öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten haben und
insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen
werden (BGE 124 II 293 E. 3b, mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde ist somit grundsätzlich zu
bejahen, wenn in den Wirkungskreis der Gemeinde fallende öffentliche lokale
Anliegen geltend gemacht werden (VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00408,
E. 1b/aa, www.vgrzh.ch).
2.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Störung der Nachtruhe durch die Beschwerdegegnerin
und beruft sich damit auf eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften. Bei der Lokalität der Beschwerdegegnerin handelt es sich um
eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von
Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV), in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird, das den
bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Ein Gastgewerbelokal
muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV genügen, das heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau
einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige
Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu
legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind neben den
Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen, das
heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage
ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim
Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm. Auch der
Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines
Restaurationslokals ins Gewicht fallen (VGr, 20. April 2005,
VB.2005.00014, E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).
2.3 Da die
Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. nachstehend), braucht
nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Beschwerdelegitimation schon von
Bundesrechts wegen zu bejahen ist. Es kann zudem offen bleiben, wie die
Legitimation nach kantonalem Recht zu beurteilen wäre. Ebenso wenig ist zu
prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wenn sich die
Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Gemeindeautonomie berufen hätte
(vgl. dazu VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.4, www.vgrzh.ch,
mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin behauptet, einen qualifizierten
Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu haben bei der Frage, bis wann die
Schliessungsstunde hinausgeschoben werden könne. Alles andere würde einer
blossen Meldepflicht gleichkommen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Nach
Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin lässt das Gastgewerbegesetz
bezüglich der Hinausschiebung der Schliessungsstunde keinen Raum für gemeindeeigenes
Ermessen.
3.1 Die
Gemeindebehörde ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Patenten und
Bewilligungen sowie den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (§ 5 des
Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG, LS 935.11]).
Nach § 16 Abs. 1 GastgewerbeG werden dauernde Ausnahmen von der
Schliessungszeit bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung
nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem
Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht. Vorübergehende Ausnahmen werden nach den
örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt (Abs. 2).
Gemäss Weisungen und Richtlinien zum Gastgewerbegesetz der –
bis Ende 1997 für das Gastwirtschaftswesen zuständigen – Direktion der Finanzen
vom 17. Juli 1997 muss die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde
gemäss § 16 GastgewerbeG erteilt werden, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Die
Bewilligung kann nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden (lit. C
Ziff. 13, ABl 1997, S. 974, 976). Bei berechtigten Zweifeln, ob
die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für
einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung
zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12];
lit. C Ziff. 13 der Weisungen und Richtlinien, ABl 1997, S. 974,
976).
3.2 Die
kommunale Behörde hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG nach dem
Gesagten weder Entschliessungs- noch Auswahlermessen; in Bezug auf die
Rechtsfolgen kommt ihr kein Ermessen zu, da ein bedingter Anspruch besteht und bei
Erfüllen der Voraussetzungen (Zonenkonformität/Lärmschutz) die Bewilligung zu
erteilen ist (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 431 ff., auch zum
Folgenden). In Fällen von § 16 Abs. 2 GastgewerbeG ("vorübergehende
Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde
bewilligt") mag es sich allenfalls anders verhalten, was in diesem
Verfahren aber nicht zu prüfen ist.
Hingegen ist ein gewisser Entscheidungsspielraum der Gemeinde
zu bejahen bei der Frage, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1
GastgewerbeG gegeben sind oder nicht (Tatbestandsermessen). Die
Ermessensbetätigung muss allerdings in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf
insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt
unmotiviert sein. Die Ermessensausübung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot, das
Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie
der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher
Massnahmen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 441).
4.
Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG erfüllt hat:
4.1 Der
beschwerdegegnerische Betrieb liegt unbestrittenermassen in der Industriezone.
In einer Distanz von weniger als 500 Meter befinden sich lediglich wenige
Wohnungen. Industriezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller
und gewerblicher Betriebe der raumintensiven und immissionsreichen Produktion,
der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich
1999, N. 287). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, eignet sich der
gewählte Standort für den beschwerdegegnerischen Betrieb gut und erweist sich
als zonenkonform (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 5a und
b, auch zum Folgenden).
4.2 Der
Vorinstanz ist auch zuzustimmen, was die behauptete Nachtruhestörung der Anwohner
bzw. die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung anbelangt: Zwar ist der massgebliche
Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen abzuklären. Im
Rechtsmittelverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz jedoch durch das Rüge-
und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 5 und 11). Es fehlen jegliche Hinweise auf Lärmbelästigung der Anwohner
durch das Lokal der Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegten Beanstandungen Dritter betreffen zum einen die Anfrage einer
Konkurrenzfirma um (vorübergehende) Hinausschiebung der Schliessungszeit, die
für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Zum anderen geht es um
angebliche Verschmutzungen bzw. Beschädigungen einer dem Betrieb der Beschwerdegegnerin
benachbarten Liegenschaft. Die betreffende Firma wehrt sich dabei aber nicht in
erster Linie gegen den Betrieb des beschwerdegegnerischen Lokals, sondern gegen
eine weitere Firma ("G"). Die Beschwerdeführerin kann auch aus diesen
Beanstandungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es macht für die
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung im Sinne der behaupteten Vorkommnisse
keinen wesentlichen Unterschied, ob die Schliessungszeit eines Lokals an zwei
Nächten pro Woche bis 02.00 Uhr oder bis 04.00 Uhr hinausgeschoben wird. Die
Verweigerung der verlängerten Hinausschiebung der Schliessungsstunde erscheint
auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsermessens der Gemeinde als
unzulässig und insbesondere mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. Die
Beschwerdeführerin lässt sich von sachfremden Motiven leiten, wenn sie gemäss
ihrer Praxis regelmässig Hinausschiebungen der Schliessungszeit nur bis 02.00
Uhr bewilligt, ohne die – einzig relevanten – gesetzlichen Voraussetzungen
(Zonenkonformität/Lärmschutz) in jedem Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden
Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bewilligung vorerst auf ein Jahr
befristet ist. In dieser Zeitspanne wird sich weisen, ob aus der Anwohnerschaft
substantiierte Beanstandungen wegen Lärms bzw. der Störung der öffentlichen
Ordnung durch den Betrieb der Beschwerdegegnerin erfolgen oder nicht.
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Bewilligung
einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 16 Abs. 1
GastgewerbeG klarerweise erfüllt hat und die von der Beschwerdegegnerin anbegehrte
Bewilligung zu erteilen war.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen (oben 2) ist davon
auszugehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben
ist. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der (anwaltlich vertretenen) Parteien
abzuschätzen, ob sie zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde
legitimiert sind und wie jene von der staatsrechtlichen Beschwerde abzugrenzen
ist.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ausserdem hat sie der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an…..