|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2006.00234  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verweigerung der Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr


Dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde: Die beschwerdeführende Gemeinde wurde von der Volkswirtschaftsdirektion dazu angehalten, die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde des beschwerdegegnerischen Lokals am Freitag und Samstag jeweils bis 4 Uhr zu erteilen (vorerst befristet für ein Jahr). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch in das ihr zustehende Ermessen und damit in ihre Autonomie eingegriffen.

Zuständigkeit; Gegenstandslosigkeit des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen (E. 1). Zur Beschwerdelegitimation: Frage offen gelassen (E. 2). Die kommunale Behörde hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG kein Rechtsfolgeermessen. Auf die Erteilung der Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde besteht ein bedingter Anspruch. Das Vorliegen von Tatbestandsermessen ist jedoch zu bejahen (E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 GastgewerbeG klarerweise erfüllt (Zonenkonformität/Lärmschutz). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 4). Zum Rechtsmittel (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6).
Abweisung
 
Stichworte:
AUTONOMIE
BEDINGTER ANSPRUCH
BEDÜRFNIS
BEDÜRFNISPRÜFUNG
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BESCHWERDELEGITIMATION
BEWILLIGUNG
DAUERND
ERMESSEN
GEMEINDEBESCHWERDE
HINAUSSCHIEBUNG
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION DER GEMEINDE
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTSFOLGEERMESSEN
RECHTSMITTEL
SCHLIESSUNGSSTUNDE
TATBESTANDSERMESSEN
WILLKÜRVERBOT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I GastgewerbeG
§ 16 Abs. II GastgewerbeG
Art. 98a Abs. 1 OG
Art. 98a Abs. 3 OG
Art. 103 lit. a OG
Art. 57 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Firma B ersuchte für ihren Betrieb D an der F-strasse in X um dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde, und zwar jeweils donnerstags und sonntags bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags bis 04.00 Uhr. Der Gemeinderat X bewilligte mit Beschluss vom 8. Februar 2006 für die Dauer eines Jahres die dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde von Donnerstag bis Sonntag jeweils bis um 02.00 Uhr.

II.  

Dagegen rekurrierte die Firma B und beantragte, die Schliessungsstunde freitags und samstags auf 04.00 Uhr festzulegen. Die Volkswirtschaftsdirektion hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. April 2006 gut.

III.  

Hiergegen liess der Gemeinderat X am 24./23. Mai 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides der Volkswirtschaftsdirektion sowie die Bestätigung der "kommunalen Bewilligung" beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde unter den "üblichen" Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Firma B liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangte sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Gemeinde X anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Hinausschiebung der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr an Frei­tagen und Samstagen sofort zu bewilligen. Die Gemeinde X liess mit Eingabe vom 14. Juli 2006 Abweisung des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand nach den §§ 42 f. VRG vorliegt, fällt sie in die Entscheidungs­kompetenz des Verwaltungsgerichts.

1.2 Die vorliegende Angelegenheit erweist sich als spruchreif, weshalb ein Entscheid in der Sache zu fällen ist. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird dadurch gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) kann die Gemeinde die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts ergreifen, sofern sie durch eine Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung geht nicht über die allgemeine Regelung in Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) hinaus (vgl. Theo Loretan in: Kommentar zum Umwelt­schutz­gesetz, 2002, Art. 57 N. 1 und 13). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, haben letzte kantonale Instanzen die Beschwerdelegitimation mindestens im selben Umfang zu gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht (Art. 98a Abs. 1 und 3 OG).

Nach der Bundesgerichtspraxis kann ein Gemeinwesen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die Gemeinden sind zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk unter anderem befugt, wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten haben und insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 124 II 293 E. 3b, mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde ist somit grundsätzlich zu bejahen, wenn in den Wirkungskreis der Gemeinde fallende öffentliche lokale Anliegen geltend gemacht werden (VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00408, E. 1b/aa, www.vgrzh.ch).

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Störung der Nachtruhe durch die Beschwerdegegnerin und beruft sich damit auf eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften. Bei der Lokalität der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem­ber 1986 (LSV), in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird, das den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Ein Gastgewerbe­lokal muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm. Auch der Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins Gewicht fallen (VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

2.3 Da die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. nachstehend), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Beschwerdelegitimation schon von Bundesrechts wegen zu bejahen ist. Es kann zudem offen bleiben, wie die Legitimation nach kantonalem Recht zu beurteilen wäre. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Gemeindeautonomie berufen hätte (vgl. dazu VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.4, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

3.  

Die Beschwerdeführerin behauptet, einen qualifizierten Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu haben bei der Frage, bis wann die Schliessungsstunde hinausgeschoben werden könne. Alles andere würde einer blossen Meldepflicht gleichkommen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin lässt das Gastgewerbegesetz bezüglich der Hinausschiebung der Schliessungsstunde keinen Raum für gemeindeeigenes Ermessen.

3.1 Die Gemeindebehörde ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen sowie den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (§ 5 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG, LS 935.11]). Nach § 16 Abs. 1 GastgewerbeG werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht. Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt (Abs. 2).

Gemäss Weisungen und Richtlinien zum Gastgewerbegesetz der – bis Ende 1997 für das Gastwirtschaftswesen zuständigen – Direktion der Finanzen vom 17. Juli 1997 muss die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde gemäss § 16 Gast­gewerbeG erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Die Bewilligung kann nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden (lit. C Ziff. 13, ABl 1997, S. 974, 976). Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12]; lit. C Ziff. 13 der Weisungen und Richtlinien, ABl 1997, S. 974, 976).

3.2 Die kommunale Behörde hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG nach dem Gesagten weder Entschliessungs- noch Auswahlermessen; in Bezug auf die Rechtsfolgen kommt ihr kein Ermessen zu, da ein bedingter Anspruch besteht und bei Erfüllen der Voraussetzungen (Zonenkonformität/Lärmschutz) die Bewilligung zu erteilen ist (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 431 ff., auch zum Folgenden). In Fällen von § 16 Abs. 2 GastgewerbeG ("vorüber­gehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt") mag es sich allenfalls anders verhalten, was in diesem Verfahren aber nicht zu prüfen ist.

Hingegen ist ein gewisser Entscheidungsspielraum der Gemeinde zu bejahen bei der Frage, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG gegeben sind oder nicht (Tatbestandsermessen). Die Ermessensbetätigung muss allerdings in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein. Die Ermessensausübung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot, das Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 441).

4.  

Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 GastgewerbeG erfüllt hat:

4.1 Der beschwerdegegnerische Betrieb liegt unbestrittenermassen in der Industriezone. In einer Distanz von weniger als 500 Meter befinden sich lediglich wenige Wohnungen. Industriezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der raumintensiven und immissionsreichen Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 287). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, eignet sich der gewählte Standort für den beschwerdegegnerischen Betrieb gut und erweist sich als zonenkonform (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 5a und b, auch zum Folgenden).

4.2 Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, was die behauptete Nachtruhestörung der Anwohner bzw. die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung anbelangt: Zwar ist der massgebliche Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen abzuklären. Im Rechtsmittelverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz jedoch durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 und 11). Es fehlen jegliche Hinweise auf Lärmbelästigung der Anwohner durch das Lokal der Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Beanstandungen Dritter betreffen zum einen die Anfrage einer Konkurrenzfirma um (vorübergehende) Hinausschiebung der Schliessungszeit, die für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Zum anderen geht es um angebliche Verschmutzungen bzw. Beschädigungen einer dem Betrieb der Beschwerdegegnerin benachbarten Liegenschaft. Die betreffende Firma wehrt sich dabei aber nicht in erster Linie gegen den Betrieb des beschwerdegegnerischen Lokals, sondern gegen eine weitere Firma ("G"). Die Beschwerdeführerin kann auch aus diesen Beanstandungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es macht für die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung im Sinne der behaupteten Vorkommnisse keinen wesentlichen Unterschied, ob die Schliessungszeit eines Lokals an zwei Nächten pro Woche bis 02.00 Uhr oder bis 04.00 Uhr hinausgeschoben wird. Die Verweigerung der verlängerten Hinausschiebung der Schliessungsstunde erscheint auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsermessens der Gemeinde als unzulässig und insbesondere mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin lässt sich von sachfremden Motiven leiten, wenn sie gemäss ihrer Praxis regelmässig Hinausschiebungen der Schliessungszeit nur bis 02.00 Uhr bewilligt, ohne die – einzig relevanten – gesetzlichen Voraussetzungen (Zonenkonformität/Lärmschutz) in jedem Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bewilligung vorerst auf ein Jahr befristet ist. In dieser Zeitspanne wird sich weisen, ob aus der Anwohnerschaft substantiierte Beanstandungen wegen Lärms bzw. der Störung der öffentlichen Ordnung durch den Betrieb der Beschwerdegegnerin erfolgen oder nicht.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 16 Abs. 1 GastgewerbeG klarerweise erfüllt hat und die von der Beschwerdegegnerin anbegehrte Bewilligung zu erteilen war.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Gemäss den vorstehenden Erwägungen (oben 2) ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Es ist jedoch grundsätzlich Sache der (anwaltlich vertretenen) Parteien abzuschätzen, ob sie zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert sind und wie jene von der staatsrechtlichen Beschwerde abzugrenzen ist.

6.  

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ausserdem hat sie der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an…..