I.
Das Kantonale Labor Zürich (nachfolgend Labor) erhob am
25. November 2005 bei der Drogerie Parfumerie C AG in X den Prospekt
"Hagebutte, Die wilde Hagebutte – neue Hoffnung für
Arthrose-Patienten" (nachfolgend Prospekt) und den Flyer "Die Hagebutte
bei Arthrosebeschwerden, Einnahmeempfehlung" (nachfolgend Flyer) als
Proben. Am 14. Dezember 2005 beanstandete das Labor gegenüber der A AG den
Prospekt, den Flyer sowie die Homepage www.H.ch, da diese Hinweise auf
Eigenschaften zur Behandlung von Krankheiten enthielten, was für Lebensmittel
verboten sei. Die A AG vertreibe in der Schweiz die Produkte L Kapseln und
Pulver, welche gemäss Angaben auf der Homepage www.L.ch Hagebuttenpulver
enthielten. Sie vertreibe ebenfalls den Prospekt und den Flyer und unterhalte
die Homepage www.H.ch, in welchen Hagebuttenpulver als Heilmittel zur Therapie
der Arthrose und von arthrotischen Beschwerden in den Gelenken,
unter anderem zur Verbesserung der Beweglichkeit, Schmerzlinderung und
Reduktion des Schmerzmittelkonsums, beschrieben werde. Eine Verbindung zwischen
den Anpreisungen im Werbematerial und der Homepage www.H.ch und der von der A
AG vertriebenen Produktelinie L sei offensichtlich. Deshalb verfügte das
Labor, das Prospektmaterial und der Flyer dürften ab sofort nicht
mehr abgegeben werden und seien aus allen Abgabekanälen zurückzuziehen. Des
Weiteren verfügte es die Löschung bzw. Überarbeitung der Homepage www.H.ch. Im
Übrigen dürften die auf der Homepage www.L.ch aufgeführten Produkte L und
allenfalls weitere Lebensmittel mit Hagebuttenpulver ab sofort nur noch ohne
derartige medizinische und therapeutische Hinweise abgegeben werden.
Eine gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies das Labor am 6. Februar 2006 ab.
II.
Die A AG erhob gegen den Einspracheentscheid
Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; Letztere wies den Rekurs
am 24. April 2006 ab.
III.
Die A AG gelangte am 26. Mai 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Gesundheitsdirektion und das Labor
beantragen in ihren Stellungnahmen vom 19. resp. 30. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG)
bezweckt unter anderem die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor
Täuschungen zu schützen (Art. 1 lit. c LMG). Unter anderem erfasst
das Gesetz das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln (Art. 2
Abs. 1 lit. b LMG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 LMG sind
Lebensmittel Nahrungs- und Genussmittel. Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die
dem Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als
Heilmittel angepriesen werden (Art. 3 Abs. 2 LMG). Anpreisung,
Aufmachung und Verpackung des Lebensmittels dürfen den Konsumenten nicht
täuschen (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Angaben und
Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über
Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit,
Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken. Gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. c der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) sind
insbesondere Hinweise irgendwelcher Art verboten, die einem Lebensmittel Eigenschaften
der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder als
Schlankheitsmittel zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass
solche Eigenschaften vorhanden sind. Ebenfalls sind Aufmachungen irgendwelcher
Art verboten, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben
(Art. 10 Abs. 2 lit. d LGV).
3.
3.1 Vorweg ist
festzuhalten, dass die Produkte L Kapseln und Pulver selbst und deren packungsmässige
Aufmachung sowie deren Abbildung auf der Homepage www.L.ch vom Labor am
14. Dezember 2005 nicht beanstandet wurde. Streitgegenstand bildet einzig
die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Prospekt und den Flyer weiter abgeben
darf und ob sie die Homepage www.H.ch löschen bzw. überarbeiten muss.
3.1.1
Der Prospekt schildert auf Seite 4 die Entdeckung der Wilden Hagebutte. Ein
Bauer pflückte anfangs der 1990er-Jahre die Früchte der wilden Hagebutte, die
an den Stränden Dänemarks wächst, um zu untersuchen, ob ein Pulver aus den
getrockneten Früchten dieser speziellen Hagebutte schmerzlindernd wirkt. Er
trocknete die gesammelten Früchte sorgfältig und verarbeitete sie zu einem
Pulver. Durch die eigenen positiven Erfahrungen bestärkt, begann er, sein
Hagebuttenpulver Nachbarn und Freunden zu schenken und diese berichteten ihm
alsbald von der schmerzlindernden Wirkung. Auf Seite 5 des Prospekts (Neue
Hoffnung für Arthrose-Patienten?) wird die Wirkung von Hagebuttenpulver geschildert.
Laborversuche belegten einen eindrücklichen antientzündlichen und antioxidativen
Effekt des Hagebuttenpulvers. Das Pulver verhindere, dass die Leukozyten in das
Entzündungsgebiet einwanderten und das Knorpelgewebe weiter schädigten. Es verhindere
auch, dass freie Radikale gebildet würden. Es schwäche daher die Entzündungsreaktion
in den Gelenken ab oder unterdrücke sie sogar ganz. Dadurch werde die
Schädigung und die Zerstörung des Knorpels gestoppt und sowohl die Schmerzen
gelindert als auch die Beweglichkeit verbessert. Auf Seite 9 des Prospekts
lässt sich entnehmen, dass sich eine spezielle Unterart der wilden Rose, die Rosa
canina, für die Therapie eigne. Ebenfalls wird geschildert, wie die Rosa canina
verarbeitet wird.
3.1.2
Der Flyer enthält eine Einnahmeempfehlung: Nimmt man Kapseln, soll man zum
Starten morgens und abends je 4 Kapseln nehmen. Ist der Erfolg zufrieden stellend,
kann auf morgens und abends je 2 Kapseln reduziert werden. Nimmt man Pulver,
soll man zum Starten morgens und abends je 1 Messlöffel nehmen. Ist der Erfolg
zufrieden stellend, kann man auf 1 Messlöffel täglich reduzieren. Weiter wird
ausgeführt, dass sich die Hagebutte zur Dauertherapie eigne. Nach 4-6 Wochen
beginne sich der Therapieerfolg zu zeigen, nach 3 Monaten seien die Schmerzen
stark gesunken und die Beweglichkeit habe sich wesentlich verbessert. Die
Wirkung der Hagebutte sei durch zwei Studien belegt. Für eine Behandlung von
Arthroseschmerzen mit der Hagebutte eigne sich nur Pulver, die aus einer
speziellen Unterart der wilden Hagebutte, der so genannten Rosa canina gewonnen
werde.
3.1.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Prospekt und Flyer in
allgemeiner Art über eine gesundheitsfördernde Wirkung der Hagebutte auf
Arthrose-Patienten informiert. Sie stellt aber in Abrede, dass zwischen
Prospekt/Flyer und dem Produkt L ein Zusammenhang besteht, insbesondere werde
im Prospekt/Flyer nicht auf L verwiesen. Ebenfalls verneint sie, dass der Prospekt/Flyer
und das Produkt L die gleiche formale und farbliche Gestaltung aufweisen
würden. Die Farbe der Lverpackung leite sich nicht vom Prospekt/Flyer ab,
sondern stelle einen Bezug zum Inhalt der Dose oder der Kapseln her, nämlich
zur orange-roten Farbe des Hagebuttenpulvers. Schliesslich läge es auch
ausserhalb ihres Machtbereichs, wie und wo die Drogerien das Material
auflegten. Sie habe keinerlei Anweisungen gegeben, dass Prospekt/Flyer in enger
räumlicher Nähe zum Produkt L ausgestellt werden sollten.
3.1.4
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es wurde
nicht beanstandet und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden,
dass die Lverpackung orange ist. Zu prüfen ist einzig, ob zwischen dem
Prospekt/Flyer und dem Produkt L eine derartige Nähe besteht, dass der
Konsument im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LMG und Art. 10
Abs. 2 lit. c LGV getäuscht wird und er dem Produkt L die Wirkung
zuschreibt, dass damit Arthrosebeschwerden behandelt und geheilt werden können.
Diese Frage ist zu bejahen.
Zunächst einmal ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl das Produkt L als auch den
Prospekt/Flyer vertreibt und damit (zumindest teilweise) die gleichen Drogerien
beliefert. Die Vorder- und Rückseite des Prospekts sind wie die Verpackung des
Produkts L in orange gehalten. Auch im übrigen Prospekt dominiert neben der
Farbe weiss die Farbe orange. Die Aufmachung der Vorderseite entspricht der Einstiegsseite
der Homepage www.L.ch. Die Verarbeitung der Rosa canina wird im Prospekt so geschildert,
wie sie auch auf der Homepage www.L.ch geschildert wird. Wie auf der Lverpackung
schildert auch der Prospekt, dass zur Herstellung von Hagebuttenpulver, Kerne
und Fruchtfleisch sorgfältig von den stark reizenden Haaren getrennt werden.
Der Flyer ist zwar – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht– in blau
gehalten. Aber auch hier findet sich wie im Prospekt und auf der Homepage
www.L.ch der Hinweis auf die Rosa canina und eine ähnliche Schilderung des
Herstellungsprozesses des Hagebuttenpulvers. Insbesondere enthält der Flyer
aber auch Einnahmeempfehlungen für Kapseln und Pulver, welche nur dann einen
Sinn ergeben, wenn diese Empfehlungen sich auf ein Produkt beziehen, dass
sowohl in Kapsel- als auch in Pulverform vertrieben wird, wie es beim Produkt L
der Fall ist. Da es keine standardisierte Kapsel- und Messlöffelgrösse gibt,
machen die Einnahmeempfehlungen (8 resp. 4 Kapseln pro Tag, 2 resp. 1
Messlöffel pro Tag) nur dann Sinn, wenn der Flyer in der Nähe eines bestimmten
Produkts, nämlich des Produkts L, aufgelegt werden. Damit erweist sich der
Einwand der Beschwerdeführerin, es läge ausserhalb ihres Machtbereichs, wie und
wo die Drogerien das Prospektmaterial auflegen würden, als unglaubwürdig.
Prospekt/Flyer schreiben der Hagebutte die Wirkung zu, dass damit Arthrosebeschwerden
behandelt und geheilt werden können. Aus der grafischen Gestaltung und aus dem
Umstand, dass Prospekt/Flyer in der Nähe des Produkts L aufgelegt werden müssen,
ergibt sich aber implizit, dass dem Produkt L diese Wirkung zugeschrieben wird.
Damit verstösst die Beschwerdeführerin mit dem beanstandeten Prospekt/Flyer
gegen das in Art. 18 Abs. 2 LMG und Art. 10 Abs. 2
lit. c LGV enthaltene Täuschungsverbot. Bei der beanstandeten Ware im Sinn
von Art. 28 LMG handelt es sich um das Produkt L. Diese "Ware"
darf nicht auf eine solche Art und Weise angepriesen werden, dass der Konsument
getäuscht wird. Die Auflage, L in Zukunft nicht mehr mit dem beanstandeten Prospekt/Flyer
zu bewerben, ist deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ohne
weiteres durch den Wortlaut von Art. 28 LMG gedeckt.
3.2 In Bezug
auf die Homepage www.H.ch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (24. April 2006) auf der
fraglichen Homepage kein Hinweis auf L mehr enthalten gewesen sei, womit die
Anordnung in der Verfügung vom 14. Dezember 2004, die fragliche Homepage
zu löschen bzw. zu überarbeiten bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
erfüllt gewesen sei. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht hinreichend
berücksichtigt. Hieraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Der Zusammenhang zwischen dem Produkt L und der Homepage
www.H.ch ergibt sich nämlich – wie die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend
macht – nicht nur daraus, dass die Homepage einen Hinweis auf das Produkt L
enthalten hatte, sondern es gelten hierfür die gleichen Erwägungen, mit welchen
bereits der Prospekt/Flyer beanstandet wurden. Die Homepage www.H.ch verweist
auf die gesundheitsfördernde Wirkung der Hagebutte bei der Behandlung und
Heilung von Arthrosebeschwerden. Die Homepage www.H.ch und www.L.ch werden
beide von der Beschwerdeführerin unterhalten. Die grafische Gestaltung ist gleich.
Die Einstiegsseite beider Homepages ist beinahe identisch. Zur Therapie wird
auch auf der Homepage www.H.ch die Rosa canina empfohlen und deren besondere
Produktion beschrieben. Damit wird wiederum beim Konsumenten der Eindruck
erweckt, dass nicht der Hagebutten als solcher, sondern dem Produkt L die
Wirkung zukommt, Arthrosebeschwerden zu behandeln oder zu heilen. Damit
verstosst auch die Homepage www.H.ch gegen das in Art. 18 Abs. 2 LMG
und Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV statuierte Täuschungsverbot, weshalb
die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat
zur Kenntnis genommen, dass die Homepage www.H.ch zum Zeitpunkt des Entscheids
überarbeitet wird. Es wird der Beschwerdegegnerin obliegen zu prüfen, ob mit
der ausstehenden neuen Homepage die Bedenken, die zur Anordnung der damaligen
Löschung resp. Überarbeitung der Homepage geführt haben, ausgeräumt sind.
3.3 Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der in Art. 27 der
Bundesverfassung statuierten Wirtschaftsfreiheit. Wie alle Freiheitsrechte darf
auch die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden, wenn hierfür eine
gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse besteht und sich die
Einschränkung als verhältnismässig erweist (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, Rz. 667 ff.).
Der Beschwerdeführerin wird der Verkauf des Produkts L nicht verboten. Auch wurde
weder die Verpackung noch die Kapsel- oder Pulverform des Produkts verboten.
Verboten wurden nur der Prospekt/Flyer und die Homepage www.H.ch, mit welchen
beim Konsumenten der Eindruck erweckt wird, dass mit dem Lebensmittel L
Arthrosebeschwerden behandelt und geheilt werden können. Für diese
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit besteht in Art. 18 Abs. 2 LMG
und Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV eine hinreichende gesetzliche
Grundlage; das öffentliche Interesse liegt in der öffentlichen Gesundheit und
in Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. Häfelin/Haller, Rz. 673 und 677),
nämlich dass der Konsument nicht getäuscht werden soll und verhindert werden
soll, dass er dem Produkt L die Wirkung zuschreibt, dass damit
Arthrosebeschwerden geheilt und behandelt werden können. Zur Umsetzung des
Täuschungsverbots und der Wahrung der öffentlichen Gesundheit erweisen sich die
vom Labor am 14. Dezember 2005 angeordneten Massnahmen als geeignet. Diese
Massnahmen sind auch erforderlich. Insbesondere kann auch nicht auf den Rückruf
des Prospektmaterials verzichtet werden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass
noch während eines längeren, nicht feststellbaren Zeitraums das beanstandete
Prospektmaterial aufliegen und damit das Publikum getäuscht und die öffentliche
Gesundheit gefährdet würde. Im vorliegenden Fall überwiegen die vorgenannten
öffentlichen Interessen auch die Interessen der Beschwerdeführerin, welche
durch den Rückruf des Prospektmaterials einen finanziellen Schaden hinzunehmen
hat.
4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …