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Geschäftsnummer: VB.2006.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Erstellungskosten für einen Gehweg im Rahmen eines Quartierplans: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Umstritten ist, ob die Gemeinde oder die Quartierplangenossen für die Kosten des Gehwegs aufkommen müssen (E.2). Für die Kostentragungspflicht kommt es darauf an, ob die betreffende Verkehrsanlage der Grob- oder der Feinerschliessung dient. Aus dem Umstand allein, dass der kommunale Verkehrsrichtplan einen Fussweg vorsieht, ergibt sich nicht zwingend eine Kostenpflicht des Gemeinwesens (E.3.2). Dient ein Gehweg primär der Feinerschliessung, so lässt sich aus dem Umstand, dass der kommunale Verkehrsrichtplan entlang der betreffenden Strasse einen Weg von kommunaler Bedeutung vorsieht, eine Kostenpflicht des Gemeinwesens nur im Umfang dieser erweiterten Nutzung annehmen (E.3.3). Die vorgenommene Kostenausscheidung (ein Drittel zulasten der Gemeinde, zwei Drittel zulasten des Quartierplans) trägt der doppelten Funktion des Gehwegs hinreichend Rechnung (E.3.4). Abweisung und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FEINERSCHLIESSUNG
GROBERSCHLIESSUNG
RICHTPLAN
TROTTOIR
Rechtsnormen:
§ 31 PBG
§ 6 StrassG
§ 35 StrassG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 53 S. 6
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Gemeinderat Dürnten setzte am 16. August 2005 den Quartierplan Nauen fest. Dieser sieht vor, dass die Kosten für die Erstellung des Gehwegs entlang der Alten Tannerstrasse gestützt auf § 146 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu zwei Dritteln den Eigentümern der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke belastet werden. Zur Übernahme des restlichen Drittels erklärte sich die Gemeinde im Hinblick darauf bereit, dass ein Fussweg entlang der Alten Tannerstrasse gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 Bestandteil des kommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes bildet (Technischer Bericht, S. 4, 11, 30 und Anhang A1).

II.  

Dagegen erhob A, Eigentümer des in den genannten Kostenverleger einbezogenen Grundstücks Kat. Nr. 01, am 19. September 2005 Rekurs mit dem Antrag, die Erstellungskosten des Gehwegs entlang der Alten Tannerstrasse vollumfänglich der Gemeinde Dürnten zu überwälzen (R3.2005.00083). Die Baurekurskommission III wies den mit zwei anderen Rechtsmitteln (R3.2005.00085+86) vereinigten Rekurs am 26. April 2006 ab. Sie auferlegte A zwei Fünftel der Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'735.- (wovon offenbar ein Fünftel auf das Verfahren R3.2005.00085 entfällt, an welchem er ebenfalls beteiligt war) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an den Gemeinderat Dürnten zugunsten der Quartierplanrechnung.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht erneuerte A seinen Rekursantrag; eventualiter beantragte er, das Trottoir sei zulasten der Gemeinde Dürnten zu erstellen, wobei jedoch die Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen gemäss § 62 lit. b des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) daran zu beteiligen seien.

Der Gemeinderat Dürnten beantragte dem Verwaltungsgericht am 10. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Baurekurskommission III verzichtete auf Vernehmlassung. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit – als Hauptbegehren – der Rekursantrag erneuert wird.

1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf den Beschwerdeeventualantrag. Die damit verlangte Belastung der Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen (statt des Einbezugs der Erstellungskosten in den Quartierplan mit entsprechender Belastung der Quartierplanbeteiligten) bildete weder Thema des Rekursverfahrens noch Gegenstand des Quartierplanverfahrens. Falls dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entsprochen würde, müsste das streitbetroffene Trottoir im Verfahren nach § 15 ff. StrassG erstellt werden. Allfällige Mehrwertsbeiträge nach § 62 StrassG müssten im Verfahren nach §§ 23 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) festgesetzt werden; ein diesbezüglicher Entscheid der Schätzungskommission (§ 42 AbtrG) wäre mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 46 AbtrG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 112 und 123).

2.  

Der Beschwerdeführer machte und macht geltend, der im kommunalen Verkehrsrichtplan ausgeschiedene Weg gelte als Gemeindestrasse, welche der Groberschliessung im Sinn von § 31 PBG diene und unter den Begriff der Strasse im Sinn von § 1 StrassG falle. Gemäss § 6 StrassG müssten die Gemeinden für den Bau und den Unterhalt kommunaler Strassen selber aufkommen, weshalb es nicht angehe, die Erstellungskosten dem Quartierplan, welcher der Feinerschliessung diene, zu belasten.

Die Baurekurskommission III hat im Wesentlichen erwogen: Die Alte Tannerstrasse müsse, um ihre Feinerschliessungsfunktion im Quartierplangebiet erfüllen zu können, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und ein Trottoir von 2 m Breite aufweisen. Ein Trottoir fehle zurzeit, weshalb es als im Sinn von § 128 PBG notwendige Feinerschliessungsanlage erstellt werden müsse. Dass im kommunalen Verkehrsplan entlang der Alten Tannerstrasse ein kommunaler Fuss- und Wanderweg ausgeschieden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass das Trottoir im Quartierplan festgesetzt werden dürfe bzw. müsse. Zwar treffe es zu, dass kommunale Fuss- und Wanderwege grundsätzlich im Verfahren nach Strassengesetz je nach Trägerschaft vom Staat bzw. der Gemeinde zu erstellen seien und das baupflichtige Gemeinwesen unter Vorbehalt von Erschliessungsbeiträgen die Erstellungskosten zu tragen habe. Für einen Fussweg, welcher wie der hier streitbetroffene sowohl der Feinerschliessung im Quartierplangebiet wie auch aufgrund des Richtplaneintrags der Groberschliessung diene, enthalte indessen § 35 StrassG eine Spezialregelung. Danach könnten Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege auch unter Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem Träger der Baupflicht gehörten (Abs. 1); alsdann gälten für den Rechtserwerb und allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger (Abs. 2). Zu beachten sei, dass die Gemeinde bereits nach Quartierplanrecht (§ 138 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 171 PBG) unentgeltlich Eigentümerin der im Quartierplan enthaltenen Erschliessungsanlagen werde. Bezüglich des streitbetroffenen Trottoirs könnte sich daher aus § 35 StrassG eine Kostentragungspflicht der Gemeinde Dürnten höchstens dann ergeben, wenn die übergeordnete Erschliessungsfunktion zusätzliche bauliche Massnahmen erfordere, was hier nicht zutreffe. Für die Anwendbarkeit von § 35 StrassG könne es auch keine Rolle spielen, ob die betreffende Weganlage bereits erstellt sei oder nicht. Für die Grundeigentümer, die wie hier für die Erstellungskosten einer auch der Feinerschliessung dienenden Weganlage aufzukommen hätten, sei es nämlich unerheblich, ob der betreffende Weg bereits vor dessen Erstellung oder erst danach in den Verkehrsplan aufgenommen und damit einer zusätzlichen Erschliessungsfunktion dienstbar gemacht worden sei. Wenn die Gemeinde Dürnten im vorliegenden Fall gleichwohl einen Drittel der Kosten für die Erstellung des Trottoirs übernommen habe, sei dies als Entgegenkommen zu würdigen, aus dem der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.

3.  

3.1 Bau- und Kostenpflicht werden für die der Groberschliessung dienenden Staats- und Gemeindestrassen im Strassengesetz, für die der Feinerschliessung dienenden Quartierstrassen im Planungs- und Baugesetz geregelt (zur Einteilung der Strassen unter dem Gesichtswinkel ihrer Erschliessungsfunktion vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 4.7.3, S. 4-13): Gemäss § 6 Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen vom Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen und auszubauen. Vorbehalten bleiben nach § 6 Abs. 2 StrassG die Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz (vgl. auch § 2 StrassG). Träger von öffentlichen Strassen sind demnach der Staat und die Gemeinden, wobei diese Unterscheidung unmittelbar an jene zwischen Staats- und Gemeindestrassen anknüpft, wie sie in § 5 StrassG getroffen wird. Danach gelten als Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrs(richt-)plänen festgelegten Strassen (Abs. 1), während alle übrigen Strassen Gemeindestrassen sind (Abs. 2). Aus §§ 28 ff. StrassG ergibt sich sodann, dass grundsätzlich mit der jeweiligen Trägerschaft nicht nur die Baupflicht, sondern auch die entsprechende Kostenpflicht verbunden ist, wobei den Gemeinden allerdings nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit staatliche Kostenanteile an die Baukosten von Gemeindestrassen ausgerichtet werden (vgl. zum Ganzen Richard A. Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 f.; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 3436 ff.; vgl. allerdings die Sonderregelung bezüglich Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiete der Städte Zürich und Winterthur gemäss § 43 ff. StrassG). Demgegenüber trifft die Bau- und Kostenpflicht für die im Quartierplan festgesetzten Strassen grundsätzlich die am Quartierplan beteiligten Grundeigentümer (vgl. §§ 166-173 PBG). Von dieser Unterscheidung geht auch die Regelung des Erschliessungsplans in §§ 90 ff. PBG aus, dem zur nutzungsplanerischen Umsetzung des kommunalen Richtplans (§ 31 PBG) bezüglich der Groberschliessung die gleiche Funktion wie dem Quartierplan bezüglich der Feinerschliessung zukommt (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 4.4.2, S. 4-5 f.). Die dargelegte kantonale Regelung entspricht mit den darin getroffenen Unterscheidungen den Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. BEZ 1997 Nr. 6).

3.2 Der Beschwerdeführer leitet die geltend gemachte Kostentragungspflicht des Gemeinwesens für das Trottoir entlang der Alten Tannerstrasse in erster Linie daraus ab, dass der kommunale Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 einen Fussweg entlang dieser Strasse als Bestandteil des kommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes vorsehe.

Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Kostentragungspflicht für Erschliessungsanlagen zu befassen. In einigen Fällen ging es um die bauliche Anpassung zwischen übergeordneten und untergeordneten Strassen (RB 1972 Nr. 87 betreffend Anpassung einer privaten Werkstrasse an eine öffentliche Strasse; VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, www.vgrzh.ch, sowie RB 1978 Nr. 110 betreffend Anpassung einer öffentlichen Strasse an eine Quartierplanstrasse). Im Urteil VB.1996.00074 vom 19. Dezember 1996 (BEZ 1997 Nr. 6) war aufgrund eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens die Kostentragungspflicht für Erschliessungsanlagen zu beurteilen, die im Rahmen eines bewilligten Projektes für eine grössere Überbauung erstellt worden bzw. noch zu erstellen waren. Im Urteil VGr, 22. August 2002, VB.2001.00326, www.vgrzh.ch, war die Kostentragungspflicht für eine Quartierplanstrasse im Rahmen des diesbezüglichen Quartierplanverfahrens streitig. Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, kommt es für die Kostentragungspflicht entsprechend den dargelegten gesetzlichen Grundlagen (vorn E. 3.1) in erster Linie darauf an, ob die betreffende Verkehrsanlage der Grob- oder der Feinerschliessung dient.

Bei der Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung steht den Gemeinden ein erheblicher Ermessenspielraum zu (RB 2004 Nr. 58). Dabei ist zwar grundsätzlich an die Vorgaben der Richtplanung anzuknüpfen, hat doch der kommunale Verkehrsplan wie erwähnt die kommunalen Strassen für die Groberschliessung und die Wege von kommunaler Bedeutung zu enthalten. Nach der zitierten Rechtsprechung sind indessen die richtplanerischen Vorgaben für die Kostentragungspflicht nicht allein massgebend. So hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 19. Dezember 1996 die dort streitbetroffene Strasse der Feinerschliessung zugeordnet, jedoch zugleich betont, dass sich diese Qualifikation nicht allein aus dem Umstand ergebe, dass die Strasse nicht in den Verkehrsplan aufgenommen worden sei. Im Urteil VB.2001.00326 vom 22. August 2002 gelangte das Gericht zum Schluss, der im angefochtenen Quartierplan vorgesehene Trottoirbau entlang einer Strasse sei zu streichen, weil Letztere nicht der Fein-, sondern der Groberschliessung zuzurechnen sei; daran vermöge der Umstand, dass die Strasse im Verkehrsplan gestrichen worden sei, nichts zu ändern. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Kostenpflicht des Gemeinwesens allein und zwingend aus den Vorgaben der Richtplanung ergebe, lässt sich namentlich nicht aus dem Strassengesetz ableiten. Dieses Gesetz nimmt keine nähere Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung vor. § 5 StrassG definiert in Abs. 1 als Staatsstrassen jene Strassen, die in kantonalen oder regionalen Verkehrsplänen festgelegt sind und bezeichnet in Abs. 2 "alle übrigen Strassen" als Gemeindestrassen; dabei wird in § 2 sowie § 6 Abs. 2 StrassG die Gesetzgebung über das Quartierplanverfahren vorbehalten. Daraus lässt sich zwar schliessen, dass im kommunalen Verkehrsrichtplan enthaltene Anlagen – weil sie der Groberschliessung dienen – in der Regel als öffentliche Strassen im Verfahren nach Strassengesetz zu erstellen und dementsprechend durch die Gemeinde zu finanzieren sind. Das Gesetz beantwortet indessen die sich hier stellende Frage nicht, wie es sich mit der Kostenpflicht für ein Trottoir verhält, das auch und vorab der Feinerschliessung dient, jedoch entsprechend der Vorgabe im kommunalen Richtplan zugleich Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes bildet.

3.3 Im Ergebnis ist demnach der Schlussfolgerung der Vorinstanz beizutreten, wonach der fragliche Eintrag im kommunalen Verkehrsplan der Gemeinde Dürnten einer Erstellung des Gehweges im Quartierplan (statt im Projektfestsetzungsverfahren nach Strassengesetz) und damit einer entsprechenden Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten (statt der Gemeinde) nicht zwingend entgegensteht. Allerdings vermag die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Von vornherein zu kurz greift ihre Erwägung, wonach hier die Gemeinde kraft Quartierplanrecht ohnehin Eigentümerin des Gehwegs sei bzw. werde. Damit wird verkannt, dass es letztlich um die Frage geht, ob die streitbetroffene Anlage überhaupt Bestandteil des Quartierplans bilden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bildet sodann § 35 Abs. 1 und 2 StrassG keine unmittelbare Grundlage für die Belastung der Quartierplanbeteiligten mit den Kosten des Gehwegs. Nach seinem Zweck und seiner Stellung innerhalb des Gesetzes soll mit dieser Sonderregelung für Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege die Bau- und Unterhaltspflicht der Gemeinde von jener des Staates abgegrenzt werden. Die Regelung war im Antrag des Regierungsrats vom 28. Dezember 1978 betreffend Revision des Strassengesetzes (ABl 1979/I, 321) noch nicht enthalten; sie wurde im Verlauf der Beratung der kantonsrätlichen Kommission neu als § 29a des Gesetzesentwurfes eingebracht (vgl. Antrag der Kommission vom 24. November 1980, ABl 1981/I, 49 ff., 56). Zur Begründung wurde in der Kommissionsberatung angeführt, es komme oft vor, dass kantonale oder regionale Wege auf kommunalen Trassees geführt würden. Die Hauptfunktion solcher Wege liege aber eindeutig auf kommunaler Ebene, womit die Gemeinde auch grundsätzlich die Unterhaltspflicht habe; der Kanton habe nur jene Unterhaltsarbeiten zu übernehmen, welche über die kommunalen Bedürfnisse hinausgingen (Protokolle der kantonsrätlichen Kommission zur Beratung des regierungsrätlichen Antrags, 7. Sitzung vom 10. Januar 1980, S. 92; vgl. auch 12. Sitzung vom 7. November 1980, S. 188). In der Sitzung vom 2. Februar 1981 stimmte der Kantonsrat § 29a des Gesetzesentwurfs diskussionslos zu (Protokoll des Kantonsrates 1979-1983, Bd. V S. 5656); die Bestimmung wurde schliesslich als § 35 in das neue Gesetz aufgenommen.

§ 35 StrassG bildet demnach keine unmittelbare Grundlage für einen Entscheid darüber, ob eine Anlage nach Quartierplanrecht (unter Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten) oder nach dem Strassengesetz (mit Kostenpflicht des Gemeinwesens) zu erstellen sei. Immerhin liegt eine vergleichbare Konstellation vor, für welche eine dem Grundgedanken dieser Bestimmung entsprechende Lösung als sachgerecht erscheint: Dient ein Gehweg primär der Feinerschliessung, so lässt sich aus dem Umstand, dass der kommunale Verkehrsplan wie hier entlang der betreffenden Strasse einen Weg "von kommunaler Bedeutung" (vgl. § 31 Abs. 2 PBG) vorsieht, eine Kostenpflicht des Gemeinwesens nur im Umfang dieser "erweiterten Nutzung" (vgl. § 35 Abs. 2 StrassG) annehmen.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Gehweg in dem vom Quartierplan erfassten Abschnitt zwischen Bahnunterführung und Hauptstrasse auch und vorab der Feinerschliessung der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dient. Unter diesen Umständen ist es angesichts des der Gemeinde bei der Abgrenzung von Grob- und Feinschliessung zustehenden Ermessens, welches das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG zu respektieren hat, nicht rechtsverletzend, wenn sie die Erstellung dieses Gehwegs im Rahmen des Quartierplans (mit entsprechender Kostenbelastung der Quartierplangenossen) vorgesehen hat. Daran vermag der Umstand, dass der Gehweg entsprechend dem Eintrag im kommunalen Richtplan zugleich die Funktion eines Weges von kommunaler Bedeutung übernehmen muss, nach dem Gesagten nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Gemeinde im Rahmen der Quartierplanfestsetzung vorweg einen Drittel der fraglichen Kosten übernimmt. Ob dies mit der Baurekurskommission als reines Entgegenkommen zu qualifizieren sei, kann dahin gestellt bleiben. Die vorgenommene Kostenausscheidung (ein Drittel zulasten der Gemeinde, zwei Drittel zulasten des Quartierplans) trägt jedenfalls der doppelten Funktion des Gehwegs in einer Weise Rechnung, die vom Ansatz her mit den dargelegten gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und sich auch in quantitativer Hinsicht im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessens hält.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid missachte die Bedeutung, welche § 31 Abs. 2 PBG den Wegen von kommunaler Bedeutung als eigenständige Kategorie neben den kommunalen Strassen für den motorisierten Verkehr einräume: Wäre die Alte Tannerstrasse selber Bestandteil des kommunalen Verkehrsplans, so könnte kein Zweifel bestehen, dass die Bau- und Kostentragungspflicht für die Strasse (inklusive Gehweg) bei der Gemeinde liegen würde. Der Einwand ist unbegründet. Wie über die Kostentragungspflicht in dem vom Beschwerdeführer angenommenen hypothetischen Fall zu entscheiden wäre, kann hier dahin gestellt bleiben. Wenn § 31 Abs. 2 PBG bei der Umschreibung des Inhalts des kommunalen Verkehrsplans Wege von kommunaler Bedeutung als eigenständige Kategorie erwähnt, so beruht dies auf dem Gedanken, dass solche Anlagen entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG zur wohnlichen Gestaltung von Siedlungen beitragen sollen (zur Bedeutung der Raumplanung für Fuss- und Wanderwege vgl. Heinrich Jud, Rechtsverhältnisse an Gehflächen, Zürich 1990, S. 183 ff.; bezüglich Fuss- und Wanderwegen von überkommunaler Bedeutung als Bestandteil des regionalen Verkehrsplans vgl. § 30 Abs. 4 lit. d PBG). Zwar werden sie gerade wegen dieser besonderen Funktion in § 31 Abs. 2 PBG als eigenständige Kategorie der Groberschliessung erwähnt. Daraus lässt sich jedoch für den vorliegenden Fall nichts zugunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableiten, dass der Bau eines aufgrund des Richtplaneintrags (auch) der Groberschliessung dienenden Gehwegs entlang einer ausschliesslich der Feinerschliessung dienenden Strasse nicht im Quartierplanverfahren (mit entsprechender Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten) erfolgen dürfe.

3.6 Unbehelflich sind schliesslich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers. Die von ihm angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheide RB 1980 Nr. 104 und 1982 Nr. 131 sind mit dem vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus den Antworten des Regierungsrats vom 27. August 1997 und 10. Dezember 1997 zu den parlamentarischen Anfragen seiner Rechtsvertreterin kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), welche im Licht der vorstehenden Erwägungen durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Letzteres gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1999 betreffend Steuerfussausgleich für die Gemeinde X und den Entscheid VB 92/1985 des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 betreffend Baubewilligung beruft. Beide Entscheide stehen im Zusammenhang mit einem Fussweg im Quartierplan L der Gemeinde X. Im Urteil vom 11. Dezember 1985 hatte das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob eine Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser an der L-Strasse zu Recht aufgehoben worden sei, weil Letztere keine hinreichende Erschliessung bilde; in jenem Fall war unbestritten, dass die L-Strasse samt Gehweg im öffentlichen Verfahren auszubauen war; die Frage der Kostentragungspflicht für einen Strassenausbau bildete nicht Streitgegenstand.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu.

Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Gemeinderat Dürnten nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit sich Disp. Ziff. IV des angefochtenen Rekursentscheids, womit der heutige Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an den Gemeinderat Dürnten verpflichtet wird, auf eine neuere Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2005 Nr. 15) stützt, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen einer Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stellt, ist festzuhalten, dass diese Praxis für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Disp. Ziff. IV des angefochtenen Entscheids ist allerdings nicht aufzuheben: Der Beschwerdeführer hat zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt; weil er jedoch in der Sache unterliegt, wäre Disp. Ziff. IV des Rekursentscheids nur dann aufzuheben, wenn er dies eigens auch für den Fall des Unterliegens beantragt hätte, was nicht zutrifft.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …