I.
Der Gemeinderat Dürnten setzte am 16. August 2005
den Quartierplan Nauen fest. Dieser sieht vor, dass die Kosten für die
Erstellung des Gehwegs entlang der Alten Tannerstrasse gestützt auf § 146
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu zwei Dritteln
den Eigentümern der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke belastet werden.
Zur Übernahme des restlichen Drittels erklärte sich die Gemeinde im Hinblick
darauf bereit, dass ein Fussweg entlang der Alten Tannerstrasse gemäss
kommunalem Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 Bestandteil des kommunalen
Fuss- und Wanderwegnetzes bildet (Technischer Bericht, S. 4, 11, 30 und
Anhang A1).
II.
Dagegen erhob A, Eigentümer des in den genannten
Kostenverleger einbezogenen Grundstücks Kat. Nr. 01, am 19. September
2005 Rekurs mit dem Antrag, die Erstellungskosten des Gehwegs entlang der Alten
Tannerstrasse vollumfänglich der Gemeinde Dürnten zu überwälzen (R3.2005.00083).
Die Baurekurskommission III wies den mit zwei anderen Rechtsmitteln
(R3.2005.00085+86) vereinigten Rekurs am 26. April 2006 ab. Sie auferlegte
A zwei Fünftel der Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'735.- (wovon offenbar
ein Fünftel auf das Verfahren R3.2005.00085 entfällt, an welchem er ebenfalls
beteiligt war) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
an den Gemeinderat Dürnten zugunsten der Quartierplanrechnung.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 an das
Verwaltungsgericht erneuerte A seinen Rekursantrag; eventualiter beantragte er,
das Trottoir sei zulasten der Gemeinde Dürnten zu erstellen, wobei jedoch die
Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen gemäss § 62 lit. b des Strassengesetzes
vom 27. September 1981 (StrassG) daran zu beteiligen seien.
Der Gemeinderat Dürnten beantragte dem Verwaltungsgericht
am 10. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Baurekurskommission
III verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten, soweit damit – als Hauptbegehren – der Rekursantrag
erneuert wird.
1.2 Nicht
einzutreten ist allerdings auf den Beschwerdeeventualantrag. Die damit
verlangte Belastung der Anstösser mit Mehrwertsbeiträgen (statt des Einbezugs
der Erstellungskosten in den Quartierplan mit entsprechender Belastung der
Quartierplanbeteiligten) bildete weder Thema des Rekursverfahrens noch
Gegenstand des Quartierplanverfahrens. Falls dem Hauptbegehren des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entsprochen würde, müsste das
streitbetroffene Trottoir im Verfahren nach § 15 ff. StrassG erstellt
werden. Allfällige Mehrwertsbeiträge nach § 62 StrassG müssten im
Verfahren nach §§ 23 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) festgesetzt werden; ein
diesbezüglicher Entscheid der Schätzungskommission (§ 42 AbtrG) wäre mit
Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 46 AbtrG; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 112 und 123).
2.
Der Beschwerdeführer machte und macht geltend, der im
kommunalen Verkehrsrichtplan ausgeschiedene Weg gelte als Gemeindestrasse,
welche der Groberschliessung im Sinn von § 31 PBG diene und unter den
Begriff der Strasse im Sinn von § 1 StrassG falle. Gemäss § 6 StrassG
müssten die Gemeinden für den Bau und den Unterhalt kommunaler Strassen selber
aufkommen, weshalb es nicht angehe, die Erstellungskosten dem Quartierplan, welcher
der Feinerschliessung diene, zu belasten.
Die Baurekurskommission III hat im Wesentlichen erwogen:
Die Alte Tannerstrasse müsse, um ihre Feinerschliessungsfunktion im
Quartierplangebiet erfüllen zu können, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und ein
Trottoir von 2 m Breite aufweisen. Ein Trottoir fehle zurzeit, weshalb es als
im Sinn von § 128 PBG notwendige Feinerschliessungsanlage erstellt werden
müsse. Dass im kommunalen Verkehrsplan entlang der Alten Tannerstrasse ein
kommunaler Fuss- und Wanderweg ausgeschieden sei, vermöge nichts daran zu ändern,
dass das Trottoir im Quartierplan festgesetzt werden dürfe bzw. müsse. Zwar
treffe es zu, dass kommunale Fuss- und Wanderwege grundsätzlich im Verfahren
nach Strassengesetz je nach Trägerschaft vom Staat bzw. der Gemeinde zu
erstellen seien und das baupflichtige Gemeinwesen unter Vorbehalt von
Erschliessungsbeiträgen die Erstellungskosten zu tragen habe. Für einen
Fussweg, welcher wie der hier streitbetroffene sowohl der Feinerschliessung im
Quartierplangebiet wie auch aufgrund des Richtplaneintrags der
Groberschliessung diene, enthalte indessen § 35 StrassG eine
Spezialregelung. Danach könnten Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege auch unter
Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem Träger der
Baupflicht gehörten (Abs. 1); alsdann gälten für den Rechtserwerb und
allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung
sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger (Abs. 2). Zu beachten
sei, dass die Gemeinde bereits nach Quartierplanrecht (§ 138 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit § 171 PBG) unentgeltlich Eigentümerin der im
Quartierplan enthaltenen Erschliessungsanlagen werde. Bezüglich des
streitbetroffenen Trottoirs könnte sich daher aus § 35 StrassG eine
Kostentragungspflicht der Gemeinde Dürnten höchstens dann ergeben, wenn die
übergeordnete Erschliessungsfunktion zusätzliche bauliche Massnahmen erfordere,
was hier nicht zutreffe. Für die Anwendbarkeit von § 35 StrassG könne es
auch keine Rolle spielen, ob die betreffende Weganlage bereits erstellt sei
oder nicht. Für die Grundeigentümer, die wie hier für die Erstellungskosten
einer auch der Feinerschliessung dienenden Weganlage aufzukommen hätten, sei es
nämlich unerheblich, ob der betreffende Weg bereits vor dessen Erstellung oder
erst danach in den Verkehrsplan aufgenommen und damit einer zusätzlichen
Erschliessungsfunktion dienstbar gemacht worden sei. Wenn die Gemeinde Dürnten
im vorliegenden Fall gleichwohl einen Drittel der Kosten für die Erstellung des
Trottoirs übernommen habe, sei dies als Entgegenkommen zu würdigen, aus dem der
Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
3.
3.1 Bau- und
Kostenpflicht werden für die der Groberschliessung dienenden Staats- und
Gemeindestrassen im Strassengesetz, für die der Feinerschliessung dienenden Quartierstrassen
im Planungs- und Baugesetz geregelt (zur Einteilung der Strassen unter dem
Gesichtswinkel ihrer Erschliessungsfunktion vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 4.7.3,
S. 4-13): Gemäss § 6 Abs. 1 StrassG sind die Staatsstrassen vom
Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen und
auszubauen. Vorbehalten bleiben nach § 6 Abs. 2 StrassG die
Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz (vgl. auch § 2 StrassG).
Träger von öffentlichen Strassen sind demnach der Staat und die Gemeinden,
wobei diese Unterscheidung unmittelbar an jene zwischen Staats- und
Gemeindestrassen anknüpft, wie sie in § 5 StrassG getroffen wird. Danach
gelten als Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen
und regionalen Verkehrs(richt-)plänen festgelegten Strassen (Abs. 1),
während alle übrigen Strassen Gemeindestrassen sind (Abs. 2). Aus §§ 28 ff.
StrassG ergibt sich sodann, dass grundsätzlich mit der jeweiligen Trägerschaft
nicht nur die Baupflicht, sondern auch die entsprechende Kostenpflicht
verbunden ist, wobei den Gemeinden allerdings nach ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit staatliche Kostenanteile an die Baukosten von
Gemeindestrassen ausgerichtet werden (vgl. zum Ganzen Richard A. Koch, Das
Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 10 f.; Tobias Jaag,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005,
Rz. 3436 ff.; vgl. allerdings die Sonderregelung bezüglich Strassen
mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiete der Städte Zürich und Winterthur
gemäss § 43 ff. StrassG). Demgegenüber trifft die Bau- und Kostenpflicht
für die im Quartierplan festgesetzten Strassen grundsätzlich die am
Quartierplan beteiligten Grundeigentümer (vgl. §§ 166-173 PBG). Von dieser
Unterscheidung geht auch die Regelung des Erschliessungsplans in §§ 90 ff.
PBG aus, dem zur nutzungsplanerischen Umsetzung des kommunalen Richtplans (§ 31
PBG) bezüglich der Groberschliessung die gleiche Funktion wie dem Quartierplan
bezüglich der Feinerschliessung zukommt (vgl. Fritzsche/Bösch, Ziff. 4.4.2,
S. 4-5 f.). Die dargelegte kantonale Regelung entspricht mit den
darin getroffenen Unterscheidungen den Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere Art. 19
Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. BEZ 1997
Nr. 6).
3.2 Der
Beschwerdeführer leitet die geltend gemachte Kostentragungspflicht des Gemeinwesens
für das Trottoir entlang der Alten Tannerstrasse in erster Linie daraus ab,
dass der kommunale Verkehrsrichtplan vom 19. März 1999 einen Fussweg
entlang dieser Strasse als Bestandteil des kommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes
vorsehe.
Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich
mit der Kostentragungspflicht für Erschliessungsanlagen zu befassen. In einigen
Fällen ging es um die bauliche Anpassung zwischen übergeordneten und
untergeordneten Strassen (RB 1972 Nr. 87 betreffend Anpassung einer
privaten Werkstrasse an eine öffentliche Strasse; VGr, 2. Dezember 2004,
VB.2004.00423, www.vgrzh.ch, sowie RB 1978 Nr. 110 betreffend
Anpassung einer öffentlichen Strasse an eine Quartierplanstrasse). Im Urteil
VB.1996.00074 vom 19. Dezember 1996 (BEZ 1997 Nr. 6) war
aufgrund eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens die Kostentragungspflicht
für Erschliessungsanlagen zu beurteilen, die im Rahmen eines bewilligten
Projektes für eine grössere Überbauung erstellt worden bzw. noch zu erstellen
waren. Im Urteil VGr, 22. August 2002, VB.2001.00326, www.vgrzh.ch, war
die Kostentragungspflicht für eine Quartierplanstrasse im Rahmen des
diesbezüglichen Quartierplanverfahrens streitig. Wie sich aus dieser
Rechtsprechung ergibt, kommt es für die Kostentragungspflicht entsprechend den
dargelegten gesetzlichen Grundlagen (vorn E. 3.1) in erster Linie darauf
an, ob die betreffende Verkehrsanlage der Grob- oder der Feinerschliessung
dient.
Bei der Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung steht
den Gemeinden ein erheblicher Ermessenspielraum zu (RB 2004 Nr. 58).
Dabei ist zwar grundsätzlich an die Vorgaben der Richtplanung anzuknüpfen, hat
doch der kommunale Verkehrsplan wie erwähnt die kommunalen Strassen für die
Groberschliessung und die Wege von kommunaler Bedeutung zu enthalten. Nach der
zitierten Rechtsprechung sind indessen die richtplanerischen Vorgaben für die
Kostentragungspflicht nicht allein massgebend. So hat das Verwaltungsgericht im
Urteil vom 19. Dezember 1996 die dort streitbetroffene Strasse der Feinerschliessung
zugeordnet, jedoch zugleich betont, dass sich diese Qualifikation nicht allein
aus dem Umstand ergebe, dass die Strasse nicht in den Verkehrsplan aufgenommen
worden sei. Im Urteil VB.2001.00326 vom 22. August 2002 gelangte das
Gericht zum Schluss, der im angefochtenen Quartierplan vorgesehene Trottoirbau
entlang einer Strasse sei zu streichen, weil Letztere nicht der Fein-, sondern
der Groberschliessung zuzurechnen sei; daran vermöge der Umstand, dass die
Strasse im Verkehrsplan gestrichen worden sei, nichts zu ändern. Die
gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Kostenpflicht
des Gemeinwesens allein und zwingend aus den Vorgaben der Richtplanung ergebe,
lässt sich namentlich nicht aus dem Strassengesetz ableiten. Dieses Gesetz
nimmt keine nähere Abgrenzung zwischen Grob- und Feinerschliessung vor. § 5
StrassG definiert in Abs. 1 als Staatsstrassen jene Strassen, die in
kantonalen oder regionalen Verkehrsplänen festgelegt sind und bezeichnet in Abs. 2
"alle übrigen Strassen" als Gemeindestrassen; dabei wird in § 2
sowie § 6 Abs. 2 StrassG die Gesetzgebung über das Quartierplanverfahren
vorbehalten. Daraus lässt sich zwar schliessen, dass im kommunalen
Verkehrsrichtplan enthaltene Anlagen – weil sie der Groberschliessung dienen –
in der Regel als öffentliche Strassen im Verfahren nach Strassengesetz zu
erstellen und dementsprechend durch die Gemeinde zu finanzieren sind. Das
Gesetz beantwortet indessen die sich hier stellende Frage nicht, wie es sich mit
der Kostenpflicht für ein Trottoir verhält, das auch und vorab der Feinerschliessung
dient, jedoch entsprechend der Vorgabe im kommunalen Richtplan zugleich
Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes bildet.
3.3 Im
Ergebnis ist demnach der Schlussfolgerung der Vorinstanz beizutreten, wonach
der fragliche Eintrag im kommunalen Verkehrsplan der Gemeinde Dürnten einer Erstellung
des Gehweges im Quartierplan (statt im Projektfestsetzungsverfahren nach
Strassengesetz) und damit einer entsprechenden Kostenbelastung der
Quartierplanbeteiligten (statt der Gemeinde) nicht zwingend entgegensteht.
Allerdings vermag die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz nicht zu
überzeugen. Von vornherein zu kurz greift ihre Erwägung, wonach hier die
Gemeinde kraft Quartierplanrecht ohnehin Eigentümerin des Gehwegs sei bzw.
werde. Damit wird verkannt, dass es letztlich um die Frage geht, ob die
streitbetroffene Anlage überhaupt Bestandteil des Quartierplans bilden könne.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bildet sodann § 35 Abs. 1 und
2 StrassG keine unmittelbare Grundlage für die Belastung der
Quartierplanbeteiligten mit den Kosten des Gehwegs. Nach seinem Zweck und seiner
Stellung innerhalb des Gesetzes soll mit dieser Sonderregelung für Rad-, Fuss-,
Reit- und Wanderwege die Bau- und Unterhaltspflicht der Gemeinde von jener des
Staates abgegrenzt werden. Die Regelung war im Antrag des Regierungsrats vom 28. Dezember
1978 betreffend Revision des Strassengesetzes (ABl 1979/I, 321) noch nicht
enthalten; sie wurde im Verlauf der Beratung der kantonsrätlichen Kommission
neu als § 29a des Gesetzesentwurfes eingebracht (vgl. Antrag der
Kommission vom 24. November 1980, ABl 1981/I, 49 ff., 56). Zur
Begründung wurde in der Kommissionsberatung angeführt, es komme oft vor, dass
kantonale oder regionale Wege auf kommunalen Trassees geführt würden. Die
Hauptfunktion solcher Wege liege aber eindeutig auf kommunaler Ebene, womit die
Gemeinde auch grundsätzlich die Unterhaltspflicht habe; der Kanton habe nur
jene Unterhaltsarbeiten zu übernehmen, welche über die kommunalen Bedürfnisse
hinausgingen (Protokolle der kantonsrätlichen Kommission zur Beratung des regierungsrätlichen
Antrags, 7. Sitzung vom 10. Januar 1980, S. 92; vgl. auch 12. Sitzung
vom 7. November 1980, S. 188). In der Sitzung vom 2. Februar
1981 stimmte der Kantonsrat § 29a des Gesetzesentwurfs diskussionslos zu
(Protokoll des Kantonsrates 1979-1983, Bd. V S. 5656); die Bestimmung
wurde schliesslich als § 35 in das neue Gesetz aufgenommen.
§ 35 StrassG
bildet demnach keine unmittelbare Grundlage für einen Entscheid darüber, ob
eine Anlage nach Quartierplanrecht (unter Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten)
oder nach dem Strassengesetz (mit Kostenpflicht des Gemeinwesens) zu erstellen
sei. Immerhin liegt eine vergleichbare Konstellation vor, für welche eine dem
Grundgedanken dieser Bestimmung entsprechende Lösung als sachgerecht erscheint:
Dient ein Gehweg primär der Feinerschliessung, so lässt sich aus dem Umstand,
dass der kommunale Verkehrsplan wie hier entlang der betreffenden Strasse einen
Weg "von kommunaler Bedeutung" (vgl. § 31 Abs. 2 PBG)
vorsieht, eine Kostenpflicht des Gemeinwesens nur im Umfang dieser "erweiterten
Nutzung" (vgl. § 35 Abs. 2 StrassG) annehmen.
3.4 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Gehweg in dem vom Quartierplan erfassten
Abschnitt zwischen Bahnunterführung und Hauptstrasse auch und vorab der Feinerschliessung
der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dient. Unter diesen Umständen ist es
angesichts des der Gemeinde bei der Abgrenzung von Grob- und Feinschliessung
zustehenden Ermessens, welches das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG zu
respektieren hat, nicht rechtsverletzend, wenn sie die Erstellung dieses
Gehwegs im Rahmen des Quartierplans (mit entsprechender Kostenbelastung der Quartierplangenossen)
vorgesehen hat. Daran vermag der Umstand, dass der Gehweg entsprechend dem
Eintrag im kommunalen Richtplan zugleich die Funktion eines Weges von
kommunaler Bedeutung übernehmen muss, nach dem Gesagten nichts zu ändern. Hinzu
kommt, dass die Gemeinde im Rahmen der Quartierplanfestsetzung vorweg einen
Drittel der fraglichen Kosten übernimmt. Ob dies mit der Baurekurskommission
als reines Entgegenkommen zu qualifizieren sei, kann dahin gestellt bleiben.
Die vorgenommene Kostenausscheidung (ein Drittel zulasten der Gemeinde, zwei
Drittel zulasten des Quartierplans) trägt jedenfalls der doppelten Funktion des
Gehwegs in einer Weise Rechnung, die vom Ansatz her mit den dargelegten gesetzlichen
Vorgaben vereinbar ist und sich auch in quantitativer Hinsicht im Rahmen des
der Gemeinde zustehenden Ermessens hält.
3.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid missachte die Bedeutung,
welche § 31 Abs. 2 PBG den Wegen von kommunaler Bedeutung als
eigenständige Kategorie neben den kommunalen Strassen für den motorisierten Verkehr
einräume: Wäre die Alte Tannerstrasse selber Bestandteil des kommunalen
Verkehrsplans, so könnte kein Zweifel bestehen, dass die Bau- und Kostentragungspflicht
für die Strasse (inklusive Gehweg) bei der Gemeinde liegen würde. Der Einwand
ist unbegründet. Wie über die Kostentragungspflicht in dem vom Beschwerdeführer
angenommenen hypothetischen Fall zu entscheiden wäre, kann hier dahin gestellt
bleiben. Wenn § 31 Abs. 2 PBG bei der Umschreibung des Inhalts des
kommunalen Verkehrsplans Wege von kommunaler Bedeutung als eigenständige
Kategorie erwähnt, so beruht dies auf dem Gedanken, dass solche Anlagen
entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. c
RPG zur wohnlichen Gestaltung von Siedlungen beitragen sollen (zur Bedeutung
der Raumplanung für Fuss- und Wanderwege vgl. Heinrich Jud, Rechtsverhältnisse
an Gehflächen, Zürich 1990, S. 183 ff.; bezüglich Fuss- und
Wanderwegen von überkommunaler Bedeutung als Bestandteil des regionalen
Verkehrsplans vgl. § 30 Abs. 4 lit. d PBG). Zwar werden sie gerade
wegen dieser besonderen Funktion in § 31 Abs. 2 PBG als eigenständige
Kategorie der Groberschliessung erwähnt. Daraus lässt sich jedoch für den
vorliegenden Fall nichts zugunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers
ableiten, dass der Bau eines aufgrund des Richtplaneintrags (auch) der
Groberschliessung dienenden Gehwegs entlang einer ausschliesslich der Feinerschliessung
dienenden Strasse nicht im Quartierplanverfahren (mit entsprechender
Kostenbelastung der Quartierplanbeteiligten) erfolgen dürfe.
3.6 Unbehelflich
sind schliesslich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers. Die von
ihm angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheide RB 1980 Nr. 104 und
1982 Nr. 131 sind mit dem vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Aus den Antworten des Regierungsrats vom 27. August 1997 und
10. Dezember 1997 zu den parlamentarischen Anfragen seiner
Rechtsvertreterin kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG), welche im Licht der vorstehenden Erwägungen durch die Beschwerdevorbringen
nicht entkräftet werden. Letzteres gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer
auf den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. Dezember
1999 betreffend Steuerfussausgleich für die Gemeinde X und den Entscheid
VB 92/1985 des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 betreffend
Baubewilligung beruft. Beide Entscheide stehen im Zusammenhang mit einem
Fussweg im Quartierplan L der Gemeinde X. Im Urteil vom 11. Dezember 1985
hatte das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob eine Baubewilligung für
Mehrfamilienhäuser an der L-Strasse zu Recht aufgehoben worden sei, weil Letztere
keine hinreichende Erschliessung bilde; in jenem Fall war unbestritten, dass
die L-Strasse samt Gehweg im öffentlichen Verfahren auszubauen war; die Frage
der Kostentragungspflicht für einen Strassenausbau bildete nicht Streitgegenstand.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Verfahrensausgang von vornherein nicht zu.
Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem
obsiegenden Gemeinderat Dürnten nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt. Soweit sich Disp. Ziff. IV des angefochtenen
Rekursentscheids, womit der heutige Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an den Gemeinderat Dürnten
verpflichtet wird, auf eine neuere Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2005
Nr. 15) stützt, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen einer
Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stellt, ist festzuhalten, dass
diese Praxis für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Disp. Ziff. IV
des angefochtenen Entscheids ist allerdings nicht aufzuheben: Der
Beschwerdeführer hat zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids beantragt; weil er jedoch in der Sache unterliegt, wäre Disp. Ziff. IV
des Rekursentscheids nur dann aufzuheben, wenn er dies eigens auch für den Fall
des Unterliegens beantragt hätte, was nicht zutrifft.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …