{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00247_2006-09-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206128&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae71eb0de526e48b1b653fb74ceac0b8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.09.2006  VB.2006.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.09.2006  VB.2006.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.09.2006  VB.2006.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nutzung des Flachdachs als Parkdeck und Neubau von Lagerhallen. Der Beschwerde kommt gem\u00e4ss \u00a7 55 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus besonderen Gr\u00fcnden etwas anderes bestimmt wird, weshalb der nicht weiter begr\u00fcndete Antrag, der Bauherrschaft sei die Ausf\u00fchrung der streitbetroffenen Baute unter Strafdrohung zu untersagen, ins Leere st\u00f6sst (E. 1.2). Die Auslegung von kompetenzgem\u00e4ss erlassenen kommunalen Bauvorschriften durch die Gemeindebeh\u00f6rde ist von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die von der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde vorgenommene Auslegung von Art. 7 BZO, wonach trotz der ausdr\u00fccklich auf 12 m begrenzten Geb\u00e4udeh\u00f6he, Bauten in der Gewerbezone lediglich die mit der Revision neu eingef\u00fchrte Gesamth\u00f6he von 16 m zu beachten haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar und kann sich auf vertretbare Gr\u00fcnde st\u00fctzen. Die Beschwerdef\u00fchrenden \u00fcbersehen, dass \u00a7 58 Abs. 2 PBG den Gemeinden ausdr\u00fccklich erm\u00f6glicht, in den Industrie- und Gewerbezonen eine \"Gesamth\u00f6he\" ohne Festlegung einer Geschosszahl zu bestimmen (E. 2.2). Art. 23 BZO enth\u00e4lt besondere Bauvorschriften f\u00fcr Terrassenh\u00e4user, wobei Art. 23 Abs. 1 BZO festh\u00e4lt, dass es sich dabei um Bauten handelt, die geschossweise zur\u00fcckgestaffelt werden. Eine solche Staffelung liegt nicht bereits vor, wenn wie hier mit den beiden Trakten des Neubaus einzelne Bauk\u00f6rper h\u00f6henversetzt aneinander gereiht werden, sondern nur dann, wenn ein terrassiertes Haus \u00fcber durchgehende Geschosse verf\u00fcgt, die teilweise \u00fcbereinander liegen. Im \u00dcbrigen ist fraglich, ob Art. 23 BZO in der Gewerbezone \u00fcberhaupt Anwendung finden soll (E. 3). Eine Verletzung von Art. 3 AltlV liegt nicht vor (E. 4.2). Abweisung und Kostenfolge (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:37:48", "Checksum": "3cc68d92411e6d8c570920ac283332e0"}