{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.11.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00248_22-11-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206269&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e25ee368d146bcf0cb88d2890e7e1cb"}, "Num": [" VB.2006.00248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.22.1  VB.2006.00248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.22.1  VB.2006.00248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.22.1  VB.2006.00248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss vom Studium (wegen fehlender Eignung zum Lehrberuf) | Ausschluss vom Studium (Lehrberuf) / Geh\u00f6rsverletzung [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen mangelnder Eignung zum Lehrberuf vom Studium an der PHZH ausgeschlossen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und der Vorinstanz (E. 2). Das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist vorab zu kl\u00e4ren, da dieser Anspruch formeller Natur ist: Bei einer Geh\u00f6rsverletzung ist der betreffende Entscheid grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der materiellen Richtigkeit aufzuheben. Zum Umfang des Geh\u00f6rsanspruchs. Bei Examensbewertungen besteht vor Festsetzung des Pr\u00fcfungsergebnisses in der Regel kein Anspruch auf Anh\u00f6rung oder Akteneinsicht; dies gilt insbesondere bei Massenverfahren. Die vorliegende Streitigkeit betrifft jedoch ein individualisiertes Verfahren. Nach dem massgeblichen Reglement ist zudem den Studierenden rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, bevor dem Schulrat Antrag auf Wegweisung vom Studium gestellt wird. \u00dcberdies steht bei einem Ausschluss vom Studium eine sehr grosse Beeintr\u00e4chtigung der Interessen auf dem Spiel. An die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (E. 3). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs nur ungen\u00fcgend nachgekommen. Von einem Dokument, das im erstinstanzlichen Entscheid als eine der beiden Grundlagen aufgef\u00fchrt wird, hat der Beschwerdef\u00fchrer bis heute keine Kenntnis. Dabei handelt es sich nicht um ein internes Dokument. Die Vorinstanz verneinte zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4). Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Sprungr\u00fcckweisung (E. 5). Ausf\u00fchrungen im Hinblick auf kommende Verfahren (E. 6). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen; Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 7). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:31", "Checksum": "35097a9fc350b49f4c9dd6cf2c7f3905"}