I.
Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung eröffnete A mit
Verfügung vom 13. Januar 2006, dass für das nächtliche Dauerparkieren des
Fahrzeuges 01 eine Gebühr gemäss Verordnung der Stadt Wädenswil über das
nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember 1977/19. Mai
1993 (NachtparkierV) geschuldet sei. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung werde ab 1. Feststelldatum, längstens aber für die Zeit vom 1. Juli
bis 31. Dezember 2005 jeweils für zwei Monate Rechnung gestellt. Die
dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Wädenswil am 30. Januar 2006
ab.
II.
Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. März 2006 an
den Bezirksrat Horgen, dem er Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2006
und des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2006 beantragte. Das
Statthalteramt Horgen wies den Rekurs am 3. Mai 2006 ab. Hinsichtlich der
Frage seiner Zuständigkeit erwog es, bei der streitigen Gebührenpflicht handle
es sich um eine ortspolizeiliche Angelegenheit im Sinn von § 12 des Gesetzes
über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG), weshalb zu deren
Behandlung nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig sei.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 beantragte A die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. In der Beschwerdeschrift wird primär
geltend gemacht, zur Behandlung des Rekurses wäre nicht das Statthalteramt,
sondern der Bezirksrat zuständig gewesen, weil es sich bei der Erhebung von
Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht um eine ortspolizeiliche
Angelegenheit handle; die Sache sei daher zur materiellen Behandlung an den
Bezirksrat zu überweisen. Für den Fall, dass der Statthalter als zuständige
Rekursinstanz anerkannt werde, wird sodann die Gebührenpflicht bestritten.
Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt
Wädenswil beantragte am 24. August 2006, die Beschwerde sei abzuweisen und
die Gebührenpflicht zu bestätigen; zur Frage der zuständigen Rekursinstanz äusserte
sie sich nicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich
der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da
sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen
(§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten
Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch).
2.
Zu prüfen ist in erster
Linie, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches
Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei.
2.1 Gemäss § 10
BezverwG obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und
der Entscheid über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind
vorbehalten (Abs. 1). Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die
keine andere Behörde zuständig ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG
obliegen dem Statthalteramt vor allen die Aufsicht über die Ortspolizei und
das Feuerwehrwesen, der Entscheid über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und
die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind
vorbehalten (Abs. 1). Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei
und der Gemeindebehörden bedienen (Abs. 2).
2.2 Wie dem
Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder
von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in
den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen
Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:
Im Bezirk Horgen entscheidet, wie der vorliegende Fall
sowie die ebenfalls mit heutigem Datum erledigte Beschwerde VB.2006.00123
zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli
1998, VB.1998.00166, in welchem Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied).
Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich; das Verwaltungsgericht musste
sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht mit einer Gebührenstreitigkeit
betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem Bezirk befassen; doch hatte es
andere Fälle zu beurteilen, in denen die Erhebung von Gebühren für die
Benützung des öffentlichen Grundes streitig war, wobei in diesen Fällen stets
das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte (vgl. VGr, 10. Februar
2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren gegen Gebühr; vgl.
auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch betreffend
Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das
Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des
öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung
als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier
wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli
1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und VB.1998.00304
betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998, VB.1998.00050;
VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember 1999, VB.1999.00266,
betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April
1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung des öffentlichen Grundes für
Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998, VB.1998.00142 betreffend Konzession
für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für ähnliche Streitigkeiten in anderen
Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil in VGr, 15. Dezember
1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster in VGr, 20. August
1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von Markt-Standplätzen).
Demgegenüber werden in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren
für nächtliches Dauerparkieren vom Bezirksrat behandelt (vgl. das ebenfalls mit
heutigem Datum erledigte Verfahren VB.2006.00291 aus dem Bezirk Dielsdorf;
ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589,
www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00185
aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen, in denen die Nutzung
des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit verbundene
Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März
2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).
Eine einheitliche, durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986
Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37) eingeleitete Praxis besteht bezüglich
Gebühren für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für
Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist weder das Statthalteramt noch
der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission zuständig. (Mit diesem Urteil
schützte das Verwaltungsgericht einen zweitinstanzlichen Rekursentscheid des
Regierungsrats, welcher einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des
Statthalteramts Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen
Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen hatte.) Gleiches gilt auch und
umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für – dauernde – bauliche Einrichtungen
auf dem öffentlichen Grund.
2.3 Die
Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats
bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren
im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind,
sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung
diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und
3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten
können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls
aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung
abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen
der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen ("polizeilich")
vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie durch Einrichtungen im
Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden, was nach einer
koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der vorliegend
anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem in diesem
Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den Bezirken bezüglich
der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff. BezverwG)
hinzuwirken.
2.4 Aufgrund
der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits sowie
§ 12 BezverwG anderseits (vorn E. 1.1) kann die hier vom Statthalter
in Anspruch genommene Zuständigkeit, die vom Beschwerdeführer ausdrücklich
bestritten wird, nur geschützt werden, wenn sich die Erhebung von Gebühren für
das nächtliche Dauerparkieren den ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen
lässt. Der Begriff der Ortspolizei wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GemeindeG) verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat
neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die
Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum
gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige
Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1).
Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der
Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu
allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf
allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte
Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der "Ortspolizei"
(als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats) ist aber auch bezüglich
des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf
den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2 GemeindeG ausdrücklich
genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche der behördlichen Tätigkeit,
welche einem geordneten Zusammenleben in einer Gemeinde dienen (Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74
N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74 GemeindeG bzw. des darin
verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es, wenn ihm auch die Erhebung
von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren zugeordnet wird, woraus sich in
solchen Fällen die Zuständigkeit des Statthalters und nicht jene des
Bezirksrats ergibt.
2.5 Was der
Beschwerdeführer zu Gunsten der Zuständigkeit des Bezirksrats vorbringt,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Bewilligung zu gesteigertem
Gemeingebrauch nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung eigener Art darstellt, trifft
zwar zu. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen zu
den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung von
gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart
zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen
verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu berücksichtigen
sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall, in dem die
Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung streitig war, ausdrücklich
zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters entschieden (VGr, 13. April
2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch, teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47
= ZBl 102/2001, S. 103). Im Übrigen bildet gerade der vorliegende
Fall ein Beispiel für die Verflechtung der rein polizeilichen mit den übrigen
Aspekten, die bei der Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch zu beachten
sind. Diese Zulassung wird nämlich, was das nächtliche Dauerparkieren
anbelangt, nicht nur in der Nachtparkierverordnung vom 5. Dezember 1977/19. Mai
1993, sondern auch in Art. 19 Abs. 2 der kommunalen Polizeiverordnung
vom 20. November 2000 geregelt. Aus dem Umstand, dass erstere Verordnung
vom Grossen Gemeinderat (Legislative) erlassen wurde, während letztere vom
Stadtrat (Exekutive, das heisst Gemeinderat im Sinn von § 74 GemeindeG)
festgesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
2.6 Es fragt
sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte,
dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Wenn jedoch
Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund wie
dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der Ortspolizei und damit der
Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind, besteht kein Grund, die
Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen Folgen solcher Nutzungen
abweichend zu beantworten. Auch insofern besteht eine Verflechtung der
bezüglich Zulassung und Gebührenpflicht anwendbaren gesetzlichen Grundlagen:
Gemäss Art. 1 NachtparkierV ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,
Fahrzeuge aller Art nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf
allgemein zugänglichen Parkplätzen der Stadt abzustellen, wobei gemäss Art. 2
NachtparkierV die Bewilligung mit dem Erlass dieser Verordnung als allen
Fahrzeughaltern erteilt gilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf
einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von Art. 1 "angewiesen"
sind. Zu letzterem Erfordernis wird in Art. 3 Abs. 4 NachtparkierV
präzisiert, dass der Inhaber eines privaten Parkplatzes diesen benützen muss,
also nicht auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist. Die streitbetroffene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 unterstellt den
Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmungen der Gebührenpflicht gemäss Art. 4
NachtparkierV.
2.7 Wie der
Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten
Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere
Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte
Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach
geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17,
1992 Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die
Zuständigkeit des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.
3.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der
Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (gemäss Verfügung vom 13. Januar
2006 ab 1. Juli 2005 bzw. ab dem 1. Feststelldatum, das heisst ab 5. Juli
2005 bis 31. Dezember 2005) regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV
auf öffentlichem Grund in Wädenswil parkiert habe.
3.1 Laut
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 ist das Fahrzeug des
an der L-Strasse wohnhaften Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum wie folgt
an der M-Strasse auf öffentlichem Grund gesichtet worden: am 5. Juli 2005 um
02.00 Uhr, am 6. Juli 2005 um 02.00 Uhr, am 7. September 2005 um 01.00
Uhr, am 8. September 2005 um 01.00 Uhr, am 8. November 2005 um 00.30
Uhr, am 9. November 2005 um 00.30 Uhr und am 10. November 2005 um 01.00
Uhr. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er machte jedoch schon in der
Einsprache vom 17. Januar 2006 geltend, er verfüge über einen gemieteten
Tiefgaragenplatz an der N-Strasse, was aufgrund des vorliegenden Mietvertrags
belegt ist. Zur Erklärung, weshalb er das Fahrzeug gleichwohl gelegentlich
nachts auf öffentlichem Grund abstelle, brachte er zudem schon damals vor, wegen
einer Baustelle vor der Tiefgarage sei es ihm im fraglichen Zeitraum nicht
möglich gewesen, regelmässig in die Garage zu fahren, da die Zufahrt wegen
Baumaterialien und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei.
3.2 Beim
Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund
handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung und
Anwendung der zuständigen kommunalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, § 50 N. 8). Die
Ermessensausübung hat sich jedoch an den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien
und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren, wozu
namentlich auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 der
Bundesverfassung, Art. 11 KV) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung,
zu der auch die Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist
eine rechtsgleiche Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis
vielfach nur möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen
bestehen. Solchen Anleitungen kommt kein Rechtssatzcharakter zu, und sie sind
daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich; sie dienen der
gleichmässigen, kohärenten Praxis beim Gesetzesvollzug. Soweit sich die
Verwaltungsbehörde auf solche interne Richtlinien stützt, ist dem daher auch im
Rechtsmittelverfahren – durch die Rekursbehörde bei der Überprüfung der Ermessensausübung
(vgl. § 20 VRG), aber auch durch das Verwaltungsgericht bei der Ausübung
der Rechtskontrolle, die eine Überprüfung auf Ermessensmissbauch hin einschliesst
(§ 50 VRG) – Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58
und 64).
3.3 Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten nicht restlos klar, von welchen
internen Grundsätzen sich die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Frage
leiten lässt, ob bei einem wiederholt nachts auf öffentlichem Grund abgestellten
Fahrzeug nächtliches Dauerparkieren angenommen werden kann: Die
Beschwerdegegnerin hat sich erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 5. April
2006 an den Statthalter geäussert. Die Stadtpolizei führe jeden zweiten Monat
an drei aufeianderfolgenden Nächten ab 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr Kontrollen
durch. Wenn ein Fahrzeug mehrmals in der elektronisch aufgezeichneten Dokumentation
erscheine, werde hieraus auf nächtliches Dauerparkieren geschlossen. Insbesondere
die Tatsache, dass ein Fahrzeug zwei oder gar drei Nächte hintereinander in derselben
Strasse erfasst werde, weise auf nächtliches Dauerparkieren hin. Das
Statthalteramt hat hieraus abgeleitet, in der Stadt Wädenswil werde
regelmässiges nächtliches Parkieren dann angenommen, wenn ein Fahrzeug in den
nachts alle zwei Monate durchgeführten Kontrollen sechs Mal festgestellt werde
(Rekursentscheid E. 7). Die so interpretierte Regel bezieht sich offenbar
auf eine als massgebend erachtete Periode von sechs Monaten.
In der Beschwerde vom 2. Juni 2006 wird (erneut)
bestritten, dass aus dem Ergebnis der durchgeführten Stichproben (zwischen 5. Juli
und 10. November 2005 Parkieren an der M-Strasse in sieben Nächten) auf
ein nächtliches Dauerparkieren geschlossen werden könne; zudem macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe am 19. Mai 2006 die Beschwerdegegnerin
um Zustellung der diesbezüglichen Dienstanweisung ersucht, was jedoch abgelehnt
worden sei. In der Beschwerdeantwort wird dieser Behauptung weder entgegengetreten
noch eingewendet, eine diesbezügliche schriftliche Dienstanweisung existiere
gar nicht. Weitere Abklärungen zum Vorhandensein einer verwaltungsinternen
Dienstanleitung und zu deren genauem Inhalt erübrigen sich indessen aus den
nachfolgenden Gründen.
3.4 In Art. 5
NachtparkierV wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass der Fahrzeuginhaber
der in Wädenswil wohnt und sich nicht darüber ausweisen kann, dass ihm ein ausübbares
Recht zum Parkieren auf privatem Grund zusteht, nachts regelmässig im Sinn von Art. 1
auf öffentlichem Grund parkiert und daher nach Art. 4 gebührenpflichtig
ist (zu einer derartigen gesetzlichen Vermutung vgl. RB 1993 Nr. 62).
Wird diese Vermutung – wie hier vom Beschwerdeführer durch die Vorlage des
Mietvertrages über den Garagenplatz – widerlegt, so ist die Behörde für das
geltend gemachte Dauerparkieren beweispflichtig (vgl. VGr, 17. März 2006,
VB.2005.00589, E. 2.4.4, www.vgrzh.ch). Allerdings kann die Behörde mit
einer sachlich vertretbaren, generell angewandten internen Regelung über Vornahme
und Auswertung von Stichproben im Einzelfall wiederum eine Vermutung für das
nächtliche Dauerparkieren schaffen. Mit einer derartigen Regelung wird aber
lediglich – beweisrechtlich –die Vermutung geschaffen, der Betroffene parkiere
über die stichprobenweise tatsächlich erfassten Vorfälle hinaus sein Fahrzeug
in einem erheblichen, als regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV zu
würdigenden Umfang auf öffentlichem Grund.
3.5 Im
vorliegenden Fall ist vorab fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin
dargelegte Stichprobenregelung (vgl. vorn E. 3.3) eine hinreichende Basis
für die Vermutung nächtlichen Dauerparkierens schafft. Der Beschwerdeführer
nennt in der Beschwerdeschrift triftige Gründe, die einen solchen Schluss
zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen. Selbst wenn aber von der
Beschwerdegegnerin formulierten und vom Statthalter geschützten Regel (wonach
nächtliches Dauerparkieren bei mindestens sechs positiven Stichprobenergebnissen
innerhalb von sechs Monaten angenommen werde) ausgegangen wird, so kann diese
Vermutung vom Betroffenen wie dargelegt entkräftet werden. Davon geht zwar auch
die Rekursbehörde aus. Indessen ist deren Erwägung, der Betroffene könne diese
Vermutung nur widerlegen, wenn er glaubhaft darlege, dass er sein Fahrzeug
einzig in den durch die Stichproben bestätigten Nächten auf öffentlichem Grund
abgestellt habe, nach dem Gesagten nicht haltbar. Zur Entkräftung der Vermutung
kann vom Betroffenen lediglich verlangt werden, glaubhaft zu machen, dass er
während des grössten Teils der in die fragliche Periode fallenden Nächte nicht
auf öffentlichem Grund parkiert habe. Sodann hat sich die Rekursbehörde mit den
vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend gemachten Umständen überhaupt
nicht auseinander gesetzt. In diesem Sinn ist die Beweiswürdigung der
Vorinstanz mangelhaft, weshalb deren Entscheid aufzuheben ist.
3.6 Unter den
vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung der Sache an
das Statthalteramt zur neuen Beweiswürdigung (wie dies nach § 64 Abs. 1
VRG möglich wäre) zu verzichten; das Verwaltungsgericht kann den Neuentscheid
gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selber treffen. Dazu bedarf es im
jetzigen Beschwerdeverfahren auch keiner weiterer Sachverhaltsabklärungen und
Beweiserhebungen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten unter Beachtung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76
und § 60 N. 18) zu entscheiden.
Der vom Beschwerdeführer gemietete Garagenplatz liegt in der Nähe
seiner Wohnung an der L-Strasse; die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass
die Distanz lediglich 500 m beträgt. Dass die M-Strasse, auf welcher der
Beschwerdeführer in den gemäss Stichproben erfassten Nächten parkierte, sich
noch näher bei der Wohnung befindet, ist nicht als ausschlaggebendes Gegenindiz
zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Einsprache geltend
gemacht, das Fahrzeug in der fraglichen Periode gelegentlich nachts auf
öffentlichem Grund abgestellt zu haben, weil die Zufahrt wegen Baumaterialien
und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei. Diese Darstellung kann
nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden und sie ist von den Vorinstanzen auch
nie bestritten worden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug
laut ausdrücklicher Feststellung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006 (das
heisst in Anschluss an die streitbetroffene Periode Juli bis Dezember 2005) bei
den nächtlichen Kontrollfahrten der Stadtpolizei nicht mehr erfasst wurde (vgl.
Dispositiv Ziffer 3 des Einspracheentscheids). Unter all diesen Umständen
erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der
fraglichen Periode nicht in einem Ausmass nachts auf öffentlichem Grund
parkiert hat, welches als regelmässiges Parkieren im Sinn von Art. 1
NachtparkierV zu würdigen wäre.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen vom 3. Mai 2006, der
Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar 2006 und die
Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom 13. Januar
2006 sind aufzuheben. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 3 in
Verbindung mit § 5 der verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni
1997 auf Fr. 1'000.- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Rekurskosten von Fr. 553.- sowie die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist
zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
zu entrichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen
vom 3. Mai 2006, der Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar
2006 und die Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom
13. Januar 2006 werden aufgehoben.
2. Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen zwanzig Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
entrichten.
6. Mitteilung an …