|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2006.00250  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Nachtparkiergebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). In den Bezirken besteht keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren. In einzelnen Bezirken entscheidet das Statthalteramt, in anderen der Bezirksrat als Rekursinstanz (E.2.2). Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats bereitet Schwierigkeiten (E.2.3). Die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren kann dem Begriff der Ortspolizei zugeordnet werden, womit sich die Zuständigkeit des Statthalteramts ergibt (E.2.4). Was der Beschwerdeführer zu Gunsten der Zuständigkeit des Bezirksrats vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (E.2.5 und 2.6). In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer nachts regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über einen gemieteten Tiefgaragenplatz verfüge. In der fraglichen Periode stellte er sein Fahrzeug gleichwohl nachts auf öffentlichem Grund ab, da die Garage wegen einer Baustelle nicht immer befahrbar gewesen sei (E.3.1). Unter den vorliegenden besonderen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der fraglichen Periode nicht in einem Ausmass nachts auf öffentlichem Grund parkiert hat, welches als regelmässiges Parkieren zu würdigen wäre (E.3.6). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
BEZIRKSRAT
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
NACHTPARKIERGEBÜHR
ORTSPOLIZEI
REGELMÄSSIGKEIT
STATTHALTER
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. 1 BezverwG
§ 12 Abs. 1 BezverwG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 58 S. 22
RB 2006 Nr. 1 S. 47
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung eröffnete A mit Verfügung vom 13. Januar 2006, dass für das nächtliche Dauerparkieren des Fahrzeuges 01 eine Gebühr gemäss Verordnung der Stadt Wädenswil über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember 1977/19. Mai 1993 (NachtparkierV) geschuldet sei. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde ab 1. Feststelldatum, längstens aber für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 jeweils für zwei Monate Rechnung gestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Wädenswil am 30. Januar 2006 ab.

II.  

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. März 2006 an den Bezirksrat Horgen, dem er Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2006 und des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2006 beantragte. Das Statthalteramt Horgen wies den Rekurs am 3. Mai 2006 ab. Hinsichtlich der Frage seiner Zuständigkeit erwog es, bei der streitigen Gebührenpflicht handle es sich um eine ortspolizeiliche Angelegenheit im Sinn von § 12 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG), weshalb zu deren Behandlung nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 beantragte A die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. In der Beschwerdeschrift wird primär geltend gemacht, zur Behandlung des Rekurses wäre nicht das Statthalteramt, sondern der Bezirksrat zuständig gewesen, weil es sich bei der Erhebung von Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht um eine ortspolizeiliche Angelegenheit handle; die Sache sei daher zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zu überweisen. Für den Fall, dass der Statthalter als zuständige Rekursinstanz anerkannt werde, wird sodann die Gebührenpflicht bestritten.

Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt Wädenswil beantragte am 24. August 2006, die Beschwerde sei abzuweisen und die Gebührenpflicht zu bestätigen; zur Frage der zuständigen Rekursinstanz äusserte sie sich nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch).

2.  

Zu prüfen ist in erster Linie, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei.

2.1 Gemäss § 10 BezverwG obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1). Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG obliegen dem Statt­halter­amt vor allen die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen, der Entscheid über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1). Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen (Abs. 2).

2.2 Wie dem Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:

Im Bezirk Horgen entscheidet, wie der vorliegende Fall sowie die ebenfalls mit heutigem Datum erledigte Beschwerde VB.2006.00123 zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00166, in welchem Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied). Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich; das Verwaltungsgericht musste sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht mit einer Gebührenstreitigkeit betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem Bezirk befassen; doch hatte es andere Fälle zu beurteilen, in denen die Erhebung von Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes streitig war, wobei in diesen Fällen stets das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte (vgl. VGr, 10. Februar 2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren gegen Gebühr; vgl. auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch betreffend Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und VB.1998.00304 betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998, VB.1998.00050; VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember 1999, VB.1999.00266, betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April 1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung des öffentlichen Grundes für Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998, VB.1998.00142 betreffend Konzession für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für ähnliche Streitigkeiten in anderen Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil in VGr, 15. Dezember 1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster in VGr, 20. August 1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von Markt-Standplätzen).

Demgegenüber werden in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren vom Bezirksrat behandelt (vgl. das ebenfalls mit heutigem Datum erledigte Verfahren VB.2006.00291 aus dem Bezirk Dielsdorf; ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00185 aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen, in denen die Nutzung des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit verbundene Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März 2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).

Eine einheitliche, durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986 Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37) eingeleitete Praxis besteht bezüglich Gebühren für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist weder das Statthalter­amt noch der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission zuständig. (Mit diesem Urteil schützte das Verwaltungsgericht einen zweitinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats, welcher einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Statthalteramts Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen hatte.) Gleiches gilt auch und umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für – dauernde – bauliche Einrichtungen auf dem öffentlichen Grund.

2.3  Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind, sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und 3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen ("polizeilich") vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie durch Einrichtungen im Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden, was nach einer koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der vorliegend anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem in diesem Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den Bezirken bezüglich der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff. BezverwG) hinzuwirken.

2.4 Aufgrund der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits sowie § 12 BezverwG anderseits (vorn E. 1.1) kann die hier vom Statthalter in Anspruch genommene Zuständigkeit, die vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird, nur geschützt werden, wenn sich die Erhebung von Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren den ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen lässt. Der Begriff der Ortspolizei wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1). Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der "Ortspolizei" (als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats) ist aber auch bezüglich des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2 GemeindeG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche der behördlichen Tätigkeit, welche einem geordneten Zusammenleben in einer Gemeinde dienen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74 N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74 GemeindeG bzw. des darin verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es, wenn ihm auch die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren zugeordnet wird, woraus sich in solchen Fällen die Zuständigkeit des Statthalters und nicht jene des Bezirksrats ergibt.

2.5 Was der Beschwerdeführer zu Gunsten der Zuständigkeit des Bezirksrats vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung eigener Art darstellt, trifft zwar zu. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen zu den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung von gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall, in dem die Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung streitig war, ausdrücklich zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters entschieden (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch, teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47 = ZBl 102/2001, S. 103). Im Übrigen bildet gerade der vorliegende Fall ein Beispiel für die Verflechtung der rein polizeilichen mit den übrigen Aspekten, die bei der Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch zu beachten sind. Diese Zulassung wird nämlich, was das nächtliche Dauerparkieren anbelangt, nicht nur in der Nachtparkierverordnung vom 5. Dezember 1977/19. Mai 1993, sondern auch in Art. 19 Abs. 2 der kommunalen Polizeiverordnung vom 20. November 2000 geregelt. Aus dem Umstand, dass erstere Verordnung vom Grossen Gemeinderat (Legislative) erlassen wurde, während letztere vom Stadtrat (Exekutive, das heisst Gemeinderat im Sinn von § 74 GemeindeG) festgesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.6 Es fragt sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte, dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Wenn jedoch Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund wie dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der Ortspolizei und damit der Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind, besteht kein Grund, die Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen Folgen solcher Nutzungen abweichend zu beantworten. Auch insofern besteht eine Verflechtung der bezüglich Zulassung und Gebührenpflicht anwendbaren gesetzlichen Grundlagen: Gemäss Art. 1 NachtparkierV ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen Parkplätzen der Stadt abzustellen, wobei gemäss Art. 2 NachtparkierV die Bewilligung mit dem Erlass dieser Verordnung als allen Fahrzeughaltern erteilt gilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von Art. 1 "angewiesen" sind. Zu letzterem Erfordernis wird in Art. 3 Abs. 4 NachtparkierV präzisiert, dass der Inhaber eines privaten Parkplatzes diesen benützen muss, also nicht auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist. Die streitbetroffene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 unterstellt den Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmungen der Gebührenpflicht gemäss Art. 4 NachtparkierV.

2.7 Wie der Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17, 1992 Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die Zuständigkeit des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.

3.  

In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (gemäss Verfügung vom 13. Januar 2006 ab 1. Juli 2005 bzw. ab dem 1. Feststelldatum, das heisst ab 5. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005) regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV auf öffentlichem Grund in Wädenswil parkiert habe.

3.1 Laut Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2006 ist das Fahrzeug des an der L-Strasse wohnhaften Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum wie folgt an der M-Strasse auf öffentlichem Grund gesichtet worden: am 5. Juli 2005 um 02.00 Uhr, am 6. Juli 2005 um 02.00 Uhr, am 7. September 2005 um 01.00 Uhr, am 8. September 2005 um 01.00 Uhr, am 8. November 2005 um 00.30 Uhr, am 9. November 2005 um 00.30 Uhr und am 10. November 2005 um 01.00 Uhr. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er machte jedoch schon in der Einsprache vom 17. Januar 2006 geltend, er verfüge über einen gemieteten Tiefgaragenplatz an der N-Strasse, was aufgrund des vorliegenden Mietvertrags belegt ist. Zur Erklärung, weshalb er das Fahrzeug gleichwohl gelegentlich nachts auf öffentlichem Grund abstelle, brachte er zudem schon damals vor, wegen einer Baustelle vor der Tiefgarage sei es ihm im fraglichen Zeitraum nicht möglich gewesen, regelmässig in die Garage zu fahren, da die Zufahrt wegen Baumaterialien und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei.

3.2 Beim Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung und Anwendung der zuständigen kommunalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, § 50 N. 8). Die Ermessensausübung hat sich jedoch an den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren, wozu namentlich auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 der Bundesverfassung, Art. 11 KV) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung, zu der auch die Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist eine rechtsgleiche Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis vielfach nur möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen bestehen. Solchen Anleitungen kommt kein Rechtssatzcharakter zu, und sie sind daher für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich; sie dienen der gleichmässigen, kohärenten Praxis beim Gesetzesvollzug. Soweit sich die Verwaltungsbehörde auf solche interne Richtlinien stützt, ist dem daher auch im Rechtsmittelverfahren – durch die Rekursbehörde bei der Überprüfung der Ermessensausübung (vgl. § 20 VRG), aber auch durch das Verwaltungsgericht bei der Ausübung der Rechtskontrolle, die eine Überprüfung auf Ermessensmissbauch hin einschliesst (§ 50 VRG) – Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 und 64).

3.3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten nicht restlos klar, von welchen internen Grundsätzen sich die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Frage leiten lässt, ob bei einem wiederholt nachts auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nächtliches Dauerparkieren angenommen werden kann: Die Beschwerdegegnerin hat sich erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2006 an den Statthalter geäussert. Die Stadtpolizei führe jeden zweiten Monat an drei aufeianderfolgenden Nächten ab 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr Kontrollen durch. Wenn ein Fahrzeug mehrmals in der elektronisch aufgezeichneten Dokumentation erscheine, werde hieraus auf nächtliches Dauerparkieren geschlossen. Insbesondere die Tatsache, dass ein Fahrzeug zwei oder gar drei Nächte hintereinander in derselben Strasse erfasst werde, weise auf nächtliches Dauerparkieren hin. Das Statthalteramt hat hieraus abgeleitet, in der Stadt Wädenswil werde regelmässiges nächtliches Parkieren dann angenommen, wenn ein Fahrzeug in den nachts alle zwei Monate durchgeführten Kontrollen sechs Mal festgestellt werde (Rekursentscheid E. 7). Die so interpretierte Regel bezieht sich offenbar auf eine als massgebend erachtete Periode von sechs Monaten.

In der Beschwerde vom 2. Juni 2006 wird (erneut) bestritten, dass aus dem Ergebnis der durchgeführten Stichproben (zwischen 5. Juli und 10. November 2005 Parkieren an der M-Strasse in sieben Nächten) auf ein nächtliches Dauerparkieren geschlossen werden könne; zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 19. Mai 2006 die Beschwerdegegnerin um Zustellung der diesbezüglichen Dienstanweisung ersucht, was jedoch abgelehnt worden sei. In der Beschwerdeantwort wird dieser Behauptung weder entgegengetreten noch eingewendet, eine diesbezügliche schriftliche Dienstanweisung existiere gar nicht. Weitere Abklärungen zum Vorhandensein einer verwaltungsinternen Dienstanleitung und zu deren genauem Inhalt erübrigen sich indessen aus den nachfolgenden Gründen.

3.4 In Art. 5 NachtparkierV wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass der Fahrzeuginhaber der in Wädenswil wohnt und sich nicht darüber ausweisen kann, dass ihm ein ausübbares Recht zum Parkieren auf privatem Grund zusteht, nachts regelmässig im Sinn von Art. 1 auf öffentlichem Grund parkiert und daher nach Art. 4 gebührenpflichtig ist (zu einer derartigen gesetzlichen Vermutung vgl. RB 1993 Nr. 62). Wird diese Vermutung – wie hier vom Beschwerdeführer durch die Vorlage des Mietvertrages über den Garagenplatz – widerlegt, so ist die Behörde für das geltend gemachte Dauerparkieren beweispflichtig (vgl. VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, E. 2.4.4, www.vgrzh.ch). Allerdings kann die Behörde mit einer sachlich vertretbaren, generell angewandten internen Regelung über Vornahme und Auswertung von Stichproben im Einzelfall wiederum eine Vermutung für das nächtliche Dauerparkieren schaffen. Mit einer derartigen Regelung wird aber lediglich – beweisrechtlich –die Vermutung geschaffen, der Betroffene parkiere über die stichprobenweise tatsächlich erfassten Vorfälle hinaus sein Fahrzeug in einem erheblichen, als regelmässig im Sinn von Art. 1 NachtparkierV zu würdigenden Umfang auf öffentlichem Grund.

3.5 Im vorliegenden Fall ist vorab fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Stichprobenregelung (vgl. vorn E. 3.3) eine hinreichende Basis für die Vermutung nächtlichen Dauerparkierens schafft. Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerdeschrift triftige Gründe, die einen solchen Schluss zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen. Selbst wenn aber von der Beschwerdegegnerin formulierten und vom Statthalter geschützten Regel (wonach nächtliches Dauerparkieren bei mindestens sechs positiven Stichprobenergebnissen innerhalb von sechs Monaten angenommen werde) ausgegangen wird, so kann diese Vermutung vom Betroffenen wie dargelegt entkräftet werden. Davon geht zwar auch die Rekursbehörde aus. Indessen ist deren Erwägung, der Betroffene könne diese Vermutung nur widerlegen, wenn er glaubhaft darlege, dass er sein Fahrzeug einzig in den durch die Stichproben bestätigten Nächten auf öffentlichem Grund abgestellt habe, nach dem Gesagten nicht haltbar. Zur Entkräftung der Vermutung kann vom Betroffenen lediglich verlangt werden, glaubhaft zu machen, dass er während des grössten Teils der in die fragliche Periode fallenden Nächte nicht auf öffentlichem Grund parkiert habe. Sodann hat sich die Rekursbehörde mit den vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend gemachten Umständen überhaupt nicht auseinander gesetzt. In diesem Sinn ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz mangelhaft, weshalb deren Entscheid aufzuheben ist.

3.6 Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung der Sache an das Statthalteramt zur neuen Beweiswürdigung (wie dies nach § 64 Abs. 1 VRG möglich wäre) zu verzichten; das Verwaltungsgericht kann den Neuentscheid gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selber treffen. Dazu bedarf es im jetzigen Beschwerdeverfahren auch keiner weiterer Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 und § 60 N. 18) zu entscheiden.

Der vom Beschwerdeführer gemietete Garagenplatz liegt in der Nähe seiner Wohnung an der L-Strasse; die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die Distanz lediglich 500 m beträgt. Dass die M-Strasse, auf welcher der Beschwerdeführer in den gemäss Stichproben erfassten Nächten parkierte, sich noch näher bei der Wohnung befindet, ist nicht als ausschlaggebendes Gegenindiz zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Einsprache geltend gemacht, das Fahrzeug in der fraglichen Periode gelegentlich nachts auf öffentlichem Grund abgestellt zu haben, weil die Zufahrt wegen Baumaterialien und gefällten Ästen nicht immer befahrbar gewesen sei. Diese Darstellung kann nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden und sie ist von den Vorinstanzen auch nie bestritten worden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug laut ausdrücklicher Feststellung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006 (das heisst in Anschluss an die streitbetroffene Periode Juli bis Dezember 2005) bei den nächtlichen Kontrollfahrten der Stadtpolizei nicht mehr erfasst wurde (vgl. Dispositiv Ziffer 3 des Einspracheentscheids). Unter all diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der fraglichen Periode nicht in einem Ausmass nachts auf öffentlichem Grund parkiert hat, welches als regelmässiges Parkieren im Sinn von Art. 1 NachtparkierV zu würdigen wäre.

4.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen vom 3. Mai 2006, der Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar 2006 und die Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom 13. Januar 2006 sind aufzuheben. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 3 in Verbindung mit § 5 der verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997 auf Fr. 1'000.- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurskosten von Fr. 553.- sowie die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts Horgen vom 3. Mai 2006, der Einspracheentscheid des Stadtrats Wädenswil vom 30. Januar 2006 und die Verfügung der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Wädenswil vom 13. Januar 2006 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen zwanzig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

6.    Mitteilung an …