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I. Am 15. August 2005 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur dem Staat Zürich, Beamtenversicherungskasse, unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für eine Neuüberbauung auf dem so genannten "L-Areal" in Winterthur. II. Einen hiergegen am 16. September 2005 erhobenen Rekurs der Bauherrschaft hiess die Baurekurskommission IV am 18. Mai 2006 teilweise gut, unter anderem insofern als sie Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung aufhob, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wurde, die Überbauung nach dem Minergie-Standard zu erstellen. III. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2006 beantragte die Stadt Winterthur dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners insoweit, als Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung aufgehoben, die Stadt Winterthur mit zwei Dritteln der Rekurskosten belastet und zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. Die Vorinstanz schloss am 18. Juli 2006 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Für den Staat Zürich beantragte die Baudirektion am 21. Juli 2006 Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit; eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und subeventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde der teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Am selben Tag liess die Stadt Winterthur mitteilen, dass sie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung im beantragten Umfang nichts einzuwenden habe, dass sie aber nach wie vor an einem Entscheid in der Sache interessiert sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. 1.2 Wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. Mai 1997 erwogen hat, ist eine Gemeinde zur Rüge befugt gegen die Aufhebung einer Auflage, mit welchem die Bauherrschaft zur Beheizung einer Arealüberbauung mit Gas verpflichtet wurde (VB.1996.00174, auszugsweise veröffentlicht in RB 1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr. 15). Die nämlichen Überlegungen gelten auch hier. 1.3 Da die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2, nachfolgend), erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 VRG die Erledigung durch den Einzelrichter. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Abschreibungsantrag mit einem Schreiben des Finanzdirektors vom 1. Juni 2006, worin dieser gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde; dies werde auch im Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006 erwähnt, mit welchem für die streitbetroffene Baute ein Objektkredit gesprochen worden sei. Sodann werde auch im Rahmen der Beschwerdeantwort nochmals ausdrücklich erklärt, dass die Überbauung in Minergie-Bauweise ausgeführt werde. 2.2 Im erwähnten Schreiben vom 1. Juni 2006 wird auf die Umstände hingewiesen, welche die Bauherrschaft zur Rekurserhebung gegen die Auflage betreffend Minergie-Bauweise bewogen hätten, und anschliessend ausgeführt: "Inzwischen liegt der Antrag an den Regierungsrat über die Erteilung des Objektkredites für die Erstellung des Bauwerkes vor. Darin berücksichtigt ist die geplante Ausstattung im Minergie-Standard. Alle am Vorhaben Beteiligten sind über das vorliegende Ergebnis erfreut und von der Nachhaltigkeit der geplanten Gebäude überzeugt. Wir gehen davon aus, dass damit auch Ihrerseits der erstinstanzliche Entscheid zum Rekursverfahren anerkannt werden kann."
Diese eher gewundene Erklärung enthält keine hinreichend klare Verpflichtung der Bauherrschaft zur Errichtung der streitbetroffenen Überbauung im Minergie-Standard, welche die Gegenstandslosigkeit der Auflage und damit den Verlust des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. § 188 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), wonach der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt wird, wenn die Erklärung zulässig und klar ist, gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Verwaltungsprozess. Auch aus der Umschreibung des Bauprojekts im Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2006, wonach dieses Bauprojekt "157 attraktive, neuzeitliche Mietwohnungen verschiedener Grössen im mittleren Mietpreissegment mit Minergiestandard" umfasse, lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Überdies wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – sowohl der im Schreiben vom 1. Juni 2006 erwähnte Antrag als auch der Regierungsratsbeschluss selbst der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt. Eine solche klare Verpflichtung enthält erst die Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2006, worin die Bauherrschaft "ausdrücklich erklärt, dass die Bauausführung im Minergie-Standard erfolgen wird". Aufgrund dieser Erklärung, bei welcher die Bauherrschaft zu behaften ist, ist das erforderliche aktuelle Interesse an einem Entscheid über die Zulässigkeit der Auflage gemäss Dispositivziffer I.I.6a Abs. 1 der Baubewilligung dahin gefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 123 II 285, auch zum Folgenden). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, geht es hier nicht um einen Fall, in welchem ausnahmsweise auf das aktuelle Interesse verzichtet werden kann, weil sich die gleiche Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (vgl. BGE 128 II 156 E. 1c; RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts-pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). 3. 3.1 Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 ZPO analog an (RB 1977 Nr. 6). Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. – Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit mit seiner Erklärung, der umstrittenen Auflage nachkommen zu wollen, verursacht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einer materiellen Prüfung die Beschwerde wohl hätte gutgeheissen werden müssen. Im Rekursverfahren hat sich die Beschwerdeführerin mit guten Gründen auf den Entscheid vom 23. Mai 1997 (RB 1997 Nr. 94 = BEZ 1997 Nr. 15) berufen, den das Bundesgericht am 9. Januar 1998 geschützt hat (1P.400/1997). Mit diesen Entscheiden, die es insbesondere als zulässig bezeichnen, wenn die Gemeinden im Rahmen der Bewilligung von Arealüberbauungen auch energiepolitische Ziele verfolgen, hat sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinander gesetzt. Und wenn das Bundesgericht in § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zu einer Gasheizung gesehen hat, so dürfte auch die Minergie-Bauweise eine zweckmässige Lösung der (Energie-)Versorgung im Sinn von § 71 Abs. 2 PBG darstellen. 3.2 Als Unterliegender ist der Beschwerdegegner zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die Umtriebe, welche durch das Verhalten der Bauherrschaft verursacht worden sind, gehen deutlich über das hinaus, was gewöhnlich im Zusammenhang mit der Prüfung eines Baugesuchs erforderlich ist. 3.3 Was die beantragte Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren betrifft, so enthält die Beschwerde insoweit keine selbständige Begründung, die eine Behandlung als Kostenbeschwerde rechtfertigen würde. – Der Rekursentscheid könnte deshalb diesbezüglich nur dann abgeändert werden, wenn der Entscheid in der Sache selbst geändert würde oder wenn sich dessen Regelung der Nebenfolgen – trotz Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – ohne weiteres als unzutreffend erweisen würde (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.1, www.vgrzh.ch), was hier jedoch nicht zutrifft. 4. Ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. 5. Mitteilung an…..
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