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Geschäftsnummer: VB.2006.00268  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch die Sozialhilfe: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Auslagen für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen (E.2.1). Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, eine günstigere Kinderbetreuungsmöglichkeit zu finden. Die Beschwerdeführerin senkte die Kosten von Fr. 4'000.- auf Fr. 1'700.-, weil u.a. eine private Stiftung Fr. 2'000.- der Kinderbetreuungskosten übernimmt. Ob die Beschwerdeführerin damit die Weisung erfüllt hat, kann offen gelassen werden, da die verbleibenden Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'700.- zum monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1'334.- in keinem vernünftigen Verhältnis stehen (E.2.3). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E.3).
 
Stichworte:
KINDERBETREUUNGSKOSTEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A ist allein erziehende Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 1999 und 1997). Sie lebt von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. Seit Herbst 2003 betreibt sie einen Bistrobetrieb. Da sie durch ihren Betrieb sehr in Anspruch genommen wird – sie arbeitet von Montag bis Samstag jeweils bis 23.00 Uhr – müssen ihre Kinder fremdbetreut werden. Der Ertrag aus dem Bistrobetrieb reicht jedoch zur Deckung der Kinderbetreuungskosten nicht aus.

B. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich bewilligte am 30. März 2004 die Kosten für die Samstags- und Abendbetreuung der drei Kinder in der mütterlichen Wohnung für den Zeitraum vom 16. August 2003 bis voraussichtlich 31. Dezember 2004. Am 27. April 2004 beschloss die Einzelfallkommission, die Kosten für die Kinderbetreuung von ca. Fr. 2'250.- pro Monat werden ab 1. März 2004 bis zum Abschluss einer Betriebsanalyse bewilligt. Mit der Betriebsanalyse wurde die Firma C beauftragt. Sobald deren Bericht vorliege, spätestens jedoch Ende Mai 2004, werde der Fall durch die Einzelfallkommission neu geprüft. Am 26. Oktober 2004 bewilligte die Einzelfallkommission die Übernahme der Kinderbetreuungskosten im Umfang von maximal Fr. 4'000.- pro Monat während der selbstständigen Erwerbstätigkeit von A rückwirkend ab 1. Mai 2004 bis längstens 31. Dezember 2004 ergänzend zu den Geschäftseinnahmen. Ausserdem wurde A angehalten so schnell wie möglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004, eine günstigere Betreuungsmöglichkeit für ihre 3 Kinder zu suchen.

C. A, ab diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 28. Dezember 2004 darum, es seien die im Entscheid der Einzelfallkommission vom 26. Oktober 2004 zugesprochenen Kinderbetreuungskosten bis zum 31. Dezember 2005 zu übernehmen. Die Einzelfallkommission wies das Gesuch am 17. Mai 2005 ab.

Gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 17. Mai 2005 erhob A am 16. Juni 2005 Einsprache. Der Einsprache legte sie eine Zusage der Stiftung D vom 27. Mai 2005 bei, wonach die Stiftung im Jahr 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.- an die Kinderbetreuungskosten leisten würde. Sie beantragte deshalb, die finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung bis Ende 2005 zu verlängern und eine Kostengutsprache von Fr. 2'000.- pro Monat zu erteilen. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) wies die Einsprache am 5. September 2005 ab.

II.  

Gegen den Entscheid der EGPK erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie führte aus, die Kinderbetreuungskosten würden Fr. 3'700.- pro Monat betragen. Damit wären nach Abzug des Beitrags der Stiftung D von der Sozialbehörde noch Kosten von Fr. 1'700.- pro Monat zu übernehmen. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 11. Mai 2006 ab.

III.  

A gelangte am 20. Juni 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und in Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer angemessenen, anteilsmässigen Übernahme der Kinderbetreuungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitgegenstand bildet die Übernahme von Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- pro Monat für das Jahr 2005. Da damit der Streitwert mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren fallen häufig Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit an. Diese Auslagen sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.3).

2.2 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Dies gilt nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis für die zürcherischen Rekursbehörden jedenfalls dann, wenn die neu eingetretenen Tatsachen keine neuen Rechtsfragen aufwerfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 17. Mai 2005 ging die Einzelfallkommission davon aus, dass die Beschwerdeführerin der in der Verfügung vom 26. Oktober 2004 enthaltenen Weisung, eine günstigere Betreuungsmöglichkeit für ihre 3 Kinder zu finden, nicht nachgekommen war. Im Einspracheverfahren machte sie geltend, dass die Stiftung D im Jahr 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.- an die Kinderbetreuungskosten leisten würde, weshalb sie nur noch den nicht gedeckten Differenzbetrag von Fr. 2'000.- beantragte. Diese neue Tatsache berücksichtige die EGPK in ihrem Entscheid vom 5. September 2005; befand aber, dass auch Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- immer noch zu hoch seien. Im Rekursverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Betreuungskosten würden ab 1. September 2005 nur noch Fr. 3'700.- pro Monat betragen, nämlich Fr. 3'200.- für die Anstellung einer festen Kinderbetreuung und Fr. 500.- Hortkosten. Sie beantragte deshalb – nach Abzug des Beitrags der Stiftung D in der Höhe von Fr. 2'000.- – die Übernahme des nicht gedeckten Differenzbetrags von Fr. 1'700.-. Auch der Bezirksrat hat diese neue Tatsache gewürdigt. Befand aber ebenfalls, dass Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen würden. Damit ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die von der Sozialbehörde zu übernehmenden Kinderbetreuungskosten nur noch Fr. 1'700.- pro Monat betragen würden.

2.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2004 die Weisung erteilt, eine günstigere Betreuungsmöglichkeit zu finden. Durch ihren persönlichen Einsatz gelang es ihr, eine private Stiftung dahingehend von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen, dass sich Letztere bereit erklärt hat, einen Teil der Kinderbetreuungskosten zu übernehmen. Ob die Beschwerdeführerin damit der Weisung nachgekommen ist, kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Zu prüfen ist nämlich, ob die noch verbleibenden Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- in einem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Erwerbseinkommen stehen. Der Bezirksrat war der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift nur geltend, dass sie die Kinderbetreuungskosten merklich gesenkt habe, hingegen äussert sie sich nicht zur Frage, ob die monatlichen Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'700.- in einem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Erwerbseinkommen stehen würden.

Um die Frage der Verhältnismässigkeit zu beantworten, muss das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin dem Aufwand für die Kinderbetreuung gegenübergestellt werden. Aus der sich in den Akten befindlichen Hilfsbuchhaltung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Januar bis Mai 2005 Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'669.09 (Gesamteinnahmen in der Höhe von Fr. 63'413.75, abzüglich der Gesamtausgaben in der Höhe von Fr. 56'744.66) erzielte, was monatliche Einnahmen von Fr. 1'334.- ergibt. Wenn der Bezirksrat befand, die verbleibenden Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1'334.-, kann das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (§ 50 Abs. 2 VRG) darin keine Rechtsverletzung erkennen.

3.  

3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen (bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bezirksrat siehe E. 3.3). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Abzustellen ist somit auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). In Anbetracht dessen, dass die Stiftung D einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernahm, war es aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin nicht ganz unberechtigt zu hoffen, dass die Beschwerdegegnerin für die verbleibenden Kosten aufzukommen hätte, sodass auch eine vermögende Partei das Rechtsmittel ergriffen hätte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen.

3.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Streitgegenstand bildete vorliegend einzig die Frage, ob die Sozialbehörde für Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'700.- aufzukommen hat. Die sich diesbezüglich stellenden Fragen sind rechtlich nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte selber zu wahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bezirksrat richtet.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung an …