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Geschäftsnummer: VB.2006.00276  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Übernahme und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm: Legitimation zur Anfechtung eines Vergabeentscheids. Nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung ihre Offerte zurückgezogen hat, ist sie am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt und vom angefochten Zuschlag nicht mehr berührt (§ 21 lit. a VRG). Sie ist folglich zur Anfechtung nicht legitimiert. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANGEBOT
BERÜHRTSEIN
BETEILIGUNG
LEGITIMATION
RÜCKZUG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUBMISSIONSRECHT
SUBMISSIONSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 9. Februar 2006 eröffnete die ERZ Entsorgung + Recycling Zürich ein offenes Verfahren für die Übernahme und Entsorgung von entwässertem Klärschlamm des Klärwerks Werdhölzli für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 erhielt die aufgrund der Zuschlagskriterien drittplatzierte C GmbH den Zuschlag. Die beiden erstplatzierten Angebote der A AG und der D AG wurden bei der Vergabe nicht berücksichtigt, da sie ausschliesslich eine Entsorgung des Klärschlamms im Ausland vorsahen.

II.  

Am 27. Juni 2006 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte diesem folgende Anträge:

"1.)  Die Ausschreibung des ERZ Entsorgung [+] Recycling wird für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen.

 

2.)   Die zuständigen Organe des Kantons Zürich sollen, falls erforderlich, eine allfällige öffentliche Ausschreibung organisieren. So ist gewährleistet, dass eine Lösung im allgemeinen Konsens gefunden wird."

Überdies erklärte die A AG am Ende ihrer Beschwerdeschrift:

"Die Offerte der A AG wird hiermit zurückgezogen."

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2006 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen. Weitere prozessuale Anordnungen erfolgten nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwendung.

Da die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde ihr Ziel von vornherein nicht zu erreichen vermag, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden (vgl. § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Das Vergaberecht regelt nicht, wer zur Anfechtung eines Vergabeentscheids befugt ist; diese Frage beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 finden im Beschwerdeverfahren die für das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergänzend Anwendung.

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er bei deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

Dass ein Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Vergabeverfahrens führt und ihm damit die Einreichung eines neuen Angebots ermöglicht, setzt jedoch voraus, dass er am bisherigen Verfahren beteiligt war und es auch noch ist. Nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung ihre Offerte zurückgezogen hat, ist sie am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligt und vom angefochten Zuschlag nicht mehr berührt (§ 21 lit. a VRG). Sie ist folglich zur Anfechtung nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.  

Im Übrigen ergeben sich aus der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren wiederholt werden müsste. Wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Zulässigkeit bzw. die Bewilligungsfähigkeit des Klärschlammexports ins Ausland zutreffen sollte, würde dies bloss dazu führen, dass die entsprechenden Angebote zu berücksichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Angebot zurückgezogen hat, besitzt sie auch an diesem Entscheid kein Interesse mehr.

4.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …