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I. Am 22. August 2002 erteilte der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Reiheneinfamilienhäusern unter Bedingungen und Auflagen. Mit Beschluss vom 28. September 2005 erteilte er der B AG als der neuen Bauherrschaft die baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsarbeiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01-03 sowie 04-05, wiederum unter Bedingungen und Auflagen. Diese sollten den Hochwasserschutz sicherstellen, da bei den Bauarbeiten das offene öffentliche Gewässer "L" und der daran angrenzende Strassenbereich ins Rutschen geraten seien und wieder instand gestellt werden müssten. In dem Beschluss wurde die wasserbaupolizeiliche Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vorbehalten. II. Gegen den Beschluss vom 28. September 2005 erhob die B AG Rekurs an die Baurekurskommission. Sie beantragte sinngemäss, entweder sei auf neue Hochwasserschutzmassnahmen zu verzichten oder es seien deren Kosten durch die Gemeinde X oder den Kanton Zürich zu tragen. Die Baurekurskommission erwog in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2006, dass der angefochtene Beschluss einerseits die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 und § 8 f. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 verletze und anderseits Nebenbestimmungen enthalte, die nicht genügend konkret seien. Sie hiess den Rekurs gut (recte: teilweise gut) und wies die Sache – unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.2-3 des angefochtenen Beschlusses – an den Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde X zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurück. III. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X am 28. Juni 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der "angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als das Verfahren gemäss Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und die Vorinstanz in Erw. Ziff. 4.1 davon ausgeht, die Kostentragung für die Durchführung der nötigen Massnahmen richte sich nach § 14 WWG" (d.h. des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991). Diesen Antrag begründete sie damit, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht festschreibe, die Kosten allfälliger Hochwasserschutzmassnahmen seien nach § 14 WWG aufzuteilen. Sie anerkannte dagegen ausdrücklich, dass der aufgehobene erstinstanzliche Entscheid gegen das Koordinationsgebot verstossen habe. Die B AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2006 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid. Nach § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können Entscheide, die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Abs. 1). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, können weitergezogen werden, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann (Abs. 3). Rückweisungsentscheide werden in § 48 VRG nicht als anfechtbare Anordnungen eigener Art erwähnt. 1.2 Die Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden ist nicht restlos geklärt. Sie werden nicht als Endentscheide, sondern entweder als Vor- oder als Zwischenentscheide qualifiziert, weil sie zwar instanz-, aber nicht verfahrensabschliessend sind. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch häufig die Rückweisungsentscheide den Endentscheiden gleich, indem es ihre Anfechtung nicht nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zuliess (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 40, § 48 N. 16; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 54 = RB 2000 Nr. 13; RB 1998 Nr. 31). Nach neuerer Rechtsprechung werden jedoch Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos den Endentscheiden gleichgestellt, sondern nur, wenn verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn durch die Anfechtung einer im Rückweisungsentscheid enthaltenen materiellen Entscheidung verhindert werden kann, dass die untere Instanz zu vermeidbarem Arbeitsaufwand veranlasst wird. In Anlehnung an die in § 48 Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden formulierten Voraussetzungen wird nun verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht wird (VGr, 17. Juni 2005, VB.2005.00037, E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2005 Nr. 82]; zur anders lautenden bundesgerichtlichen Praxis vgl. etwa BGr, 11. Mai 2006, 2A.713/2005, E. 2.1, www.bger.ch). 1.3 Sofern die erstinstanzlich verfügende Gemeinde überhaupt nach § 21 lit. b VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist, muss sie einen Rückweisungsentscheid auch dann anfechten können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränken würde, dass sie gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (VGr, 19. August 2004, VB.2004.00154, E. 1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 17). Dies würde einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen davon, dass die Anfechtung einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd ist. Auch in diesem Fall kann durch die Zulassung der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung erreicht werden. 2. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde will sich die Beschwerdeführerin gegen eine angebliche Feststellung in den Erwägungen der Vorinstanz wehren, wonach sich die Kostentragung für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen nach § 14 WWG richte. Hintergrund ist die Uneinigkeit zwischen den Parteien, wer gegebenenfalls die Kosten derartiger Massnahmen zu tragen habe. 2.2 Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der angefochtene Rekursentscheid keine bindenden Anordnungen über die Kostentragung für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen enthält. Zwar ergibt sich dies – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht bereits daraus, dass sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage in den Erwägungen und nicht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids findet. Die Vorinstanz wies die Sache nämlich im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdeführerin zurück (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Doch materiell hat die Baurekurskommission die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, die Kosten für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 14 WWG (teilweise) zu tragen. Sie hat zwar in einer einleitenden Bemerkung darauf hingewiesen, dass sich die Kostentragung für die Durchführung von Hochwasserschutzmassnahmen in Fällen wie dem vorliegenden nach § 14 WWG richte. Doch hat sie ausdrücklich festgehalten, dass materiellrechtliche Fragen im Rekursverfahren ausgeklammert würden und über die Kostentragungspflicht noch keine Aussagen gemacht werden könnten, da weder der Umfang noch die Tragweite der anzuordnenden Massnahmen feststünden. Sie hat sodann die Möglichkeit erwähnt, allfällige Verhaltens- und Zustandsstörer zu belangen (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Die Baurekurskommission hat somit die Frage der Kostentragung explizit offen gelassen. Die Erwähnung von § 14 WWG bindet die Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang nicht. 2.3 Enthält der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung, so entfällt eine Anfechtung in Analogie zu § 48 Abs. 3 VRG bzw. aus prozessökonomischen Gründen von vornherein. Die Beschwerdeführerin kann den Rekursentscheid auch nicht als Zwischenentscheid gemäss § 48 Abs. 2 VRG anfechten, weil ausgeschlossen werden kann, dass der Entscheid einen für sie voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge hat. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rückweisungsentscheids sind somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4 Ob eine Weiterleitung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Behandlung als Erläuterungsgesuch in Frage käme, kann offen bleiben, da der Verzicht auf die Weiterleitung für die Beschwerdeführerin keine prozessualen Nachteile zur Folge hat (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21). Im Übrigen erscheint eine weitere Erläuterung des angefochtenen Entscheids angesichts der vorliegenden Erwägungen und der Vernehmlassung der Vorinstanz überflüssig. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie hat sodann der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Mitteilung an … |