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Geschäftsnummer: VB.2006.00280  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2007 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bau eines Unterflur-Abfallcontainers in der Zürcher Altstadt

Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2).
Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erfüllt die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 Meter längere Entsorgungswege zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen Behörden für den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2).
Abweisung
 
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
GESAMTWIRKUNG
KERNZONE
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
UNTERFLUR-CONTAINER
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 204 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 239 Abs. I PBG
§ 52 Abs. II VRG
§ 58 VRG
Art. 43 BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 28. September 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich (ERZ) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Unterflur-Abfallcontainers im Strassengebiet vor der Liegenschaft L-Strasse 01.

II.  

Den von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im Gebäude M-Strasse erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 liessen die mit ihrem Rekurs erfolglos gebliebenen A und B sowie C dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2.      Eventualiter seien Betriebsvorschriften im Sinne der Ausführungen gemäss (sic!) zu erlassen, insbesondere seien Massnahmen zu erlassen, wonach

Ø   der Unterflur-Container nur werktags von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr benützt werden darf und kann

Ø   mittels technischer Vorkehren die Geruchs- und Lärmimmissionen soweit wie möglich zu begrenzen sind

Ø   mittels technischer Vorkehren die Benützung nur den bei der Planung berücksichtigten Haushaltungen möglich ist

Ø   die Leerung des Unterflur-Containers in einem Rhythmus zu erfolgen hat, der die jederzeitige Aufnahmemöglichkeit des Containers während der Betriebszeiten gewährleistet

Ø   die Reinigung des Unterflur-Containers sowie seiner Umgebung derart erfolgt, dass keinerlei Geruchsemissionen bestehen

3.      Es sei ein Augenschein vorzunehmen.

4.      Es seien den Beschwerdeführern die allfälligen Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme zuzustellen.

5.      Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Die Vorinstanz am 14. Juli 2006 und die Baubewilligungsbehörde am 5. September 2006 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die ERZ beantragte am 4. August 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, wie ihn die Beschwerdeführenden beantragen, fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss er dagegen dann durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Ob dies zutrifft und deshalb eine Stellungnahme erforderlich ist, haben in erster Linie die Parteien zu beurteilen (EGMR, 18. Februar 1997, Nideröst-Huber, 18990/91, Absatz 29, http://hudoc.echr.coe.int). Wird indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerinnen oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese nicht neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (BGE 132 I 42, E. 3.3.4).

Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb keine Veranlassung.

2.2 Die auf einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt durch den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen).

3.  

Der geplante Unterflur-Container soll auf öffentlichem Grund neben dem Brunnen vor der Liegenschaft L-Strasse 01 erstellt werden. Gemäss Bau- und Zonenordnung 1992/1999 der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet der "Kernzone Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen.

Die Unterflur-Container, welche der Sammlung der Abfallsäcke dienen und zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs geleert werden, bestehen aus einem oberirdischen und einem unterirdischen Teil. Der über dem Boden wahrnehmbare Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m hoch ist und einen Durchmesser von 56 cm aufweist, dient als Einwurfsbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der grössere, um 20 cm höhere Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler und enthält die Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die beiden Zylinder sind auf einer ebenerdigen, runden gusseisernen Deckplatte fixiert, die einen Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte befindet sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m lange Auffangbehälter für die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l - 110 l Züri-Säcke) hat ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen Durchmesser von ca. 1.80 m. Was die Benützung der Unterflur-Container-Anlage und den Entsorgungsvorgang anbelangt, so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Rekursentscheid, E. 3.3 und 3.4) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.  

Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch die Gebäude L-Strasse 01 und M-Strasse flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss vom 4. Juli 1984 unter Schutz gestellt worden, wobei der Schutzumfang nicht nur den Abschluss der Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem durchlaufenden Gebäudesockel sondern alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten des Hauses ebenso wie die Hof- und Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen umfasse. Die nahe gelegene Villa "N", die zusammen mit dem Haus "M" und dem Haus "O" ein klassizistisches Ensemble bilde, sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses Ensemble von besonderer Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene Container keinerlei Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender Weise.

4.1 Gemäss Art. 43 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen in Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst,  sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (BGr, 19. Juli 2005, 1P.208/2005, www.bgr.ch; VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51 VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, 430 E. 4).

4.2 Wie die Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von 70 - 80 Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte von 1.9 m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig wirkenden Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Bereich der L-Strasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze § 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).

5.2 Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort beim Hydranten an der M-Strasse um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner an der L- und P-Strasse zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen Behörden für den Standort an der L-Strasse 01 bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass die engen Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt allgemein und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen. 

6.  

Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1 PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen und in den Abfallraum stürzen könnten. Dieser Einwand ist neu und hätte bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden können; dass er, wie die Beschwerdeführenden gelten machen, erst erhoben werden konnte, nachdem im Rekursentscheid der Wirkungsmechanismus des Abfalleinwurfs erklärt worden war, ist nicht nachvollziehbar. Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden ohne weiteres rechtzeitig über die Funktionsweise des Einwurfs informieren können. Es handelt sich somit um eine gemäss § 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue Tatsachenbehauptung.

7.  

Die Beschwerdeführenden rügen wie bereits im Rekursverfahren die Verletzung von Umweltrecht wegen der von der Anlage ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen. Die Baurekurskommission hat diese Einwände nach eingehender Abklärung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Entscheids) auf zutreffender Rechtsgrundlage geprüft und verworfen. Auf diese Erwägungen ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen. Die Vorstellungen der Beschwerdeführenden, dass sich insbesondere aus den Kreisen 6 und 7 sowie nachts ein "Güseltourismus" zum bei der Liegenschaft L-Strasse 01 geplanten Container entwickeln könnte, erscheinen als abwegig und vermögen die eventualiter beantragten Betriebsbeschränkungen nicht zu rechtfertigen.

8.  

Die Beschwerde erweist sich damit in jeder Hinsicht als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1 und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nach dem nämlichen Verteiler sind sie zudem zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zu verpflichten, deren Aufwand für das Rechtsmittelverfahren den Rahmen des bei einem solchen Bauvorhaben üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwands sprengt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1 und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 verpflichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht geltend gemacht wird, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …