I.
Am 28. September 2005
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling
der Stadt Zürich (ERZ) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines
Unterflur-Abfallcontainers im Strassengebiet vor der Liegenschaft L-Strasse
01.
II.
Den von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im
Gebäude M-Strasse erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai
2006 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 liessen die mit
ihrem Rekurs erfolglos gebliebenen A und B sowie C dem Verwaltungsgericht
beantragen:
"1. Der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben.
2.
Eventualiter seien Betriebsvorschriften im Sinne
der Ausführungen gemäss (sic!) zu erlassen, insbesondere seien
Massnahmen zu erlassen, wonach
Ø
der Unterflur-Container nur werktags von 09.00 bis
12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr benützt werden darf und kann
Ø
mittels technischer Vorkehren die Geruchs- und
Lärmimmissionen soweit wie möglich zu begrenzen sind
Ø
mittels technischer Vorkehren die Benützung nur den
bei der Planung berücksichtigten Haushaltungen möglich ist
Ø
die Leerung des Unterflur-Containers in einem
Rhythmus zu erfolgen hat, der die jederzeitige Aufnahmemöglichkeit des
Containers während der Betriebszeiten gewährleistet
Ø
die Reinigung des Unterflur-Containers sowie seiner
Umgebung derart erfolgt, dass keinerlei Geruchsemissionen bestehen
3.
Es sei ein Augenschein vorzunehmen.
4.
Es seien den Beschwerdeführern die allfälligen
Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme
zuzustellen.
5.
Den Beschwerdeführern sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Vorinstanz am 14. Juli 2006 und die
Baubewilligungsbehörde am 5. September 2006 schlossen auf Abweisung der
Beschwerde. Die ERZ beantragte am 4. August 2006 Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels, wie ihn die Beschwerdeführenden beantragen, fakultativ.
Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) muss er dagegen dann durchgeführt werden, wenn das
Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen
will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10).
Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu
äussern, nur dann, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene
rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,
1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Ob dies zutrifft und deshalb eine
Stellungnahme erforderlich ist, haben in erster Linie die Parteien zu
beurteilen (EGMR, 18. Februar 1997, Nideröst-Huber, 18990/91, Absatz 29,
http://hudoc.echr.coe.int). Wird indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit
schon in der Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar
nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der
Beschwerdegegnerinnen oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein
derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem
Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese nicht
neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche
unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (BGE 132
I 42, E. 3.3.4).
Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer
nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb
keine Veranlassung.
2.2 Die auf
einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen
der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren
berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt
durch den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend
dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen).
3.
Der geplante Unterflur-Container soll auf öffentlichem
Grund neben dem Brunnen vor der Liegenschaft L-Strasse 01 erstellt werden.
Gemäss Bau- und Zonenordnung 1992/1999 der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet
der "Kernzone Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der
Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen.
Die Unterflur-Container, welche der Sammlung der
Abfallsäcke dienen und zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs
geleert werden, bestehen aus einem oberirdischen und einem unterirdischen Teil.
Der über dem Boden wahrnehmbare Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach
oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m
hoch ist und einen Durchmesser von 56 cm aufweist, dient als
Einwurfsbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der grössere, um 20 cm höhere
Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler und enthält die
Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die beiden Zylinder sind
auf einer ebenerdigen, runden gusseisernen Deckplatte fixiert, die einen
Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte befindet
sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m lange Auffangbehälter für
die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l - 110 l Züri-Säcke) hat
ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen Durchmesser von ca. 1.80 m. Was die
Benützung der Unterflur-Container-Anlage und den Entsorgungsvorgang anbelangt,
so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Rekursentscheid, E. 3.3
und 3.4) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
4.
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die
angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort
handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch
die Gebäude L-Strasse 01 und M-Strasse flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss
vom 4. Juli 1984 unter Schutz gestellt worden, wobei der Schutzumfang
nicht nur den Abschluss der Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem
durchlaufenden Gebäudesockel sondern alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten
des Hauses ebenso wie die Hof- und Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen
umfasse. Die nahe gelegene Villa "N", die zusammen mit dem Haus
"M" und dem Haus "O" ein klassizistisches Ensemble bilde,
sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses Ensemble von besonderer
Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene Container keinerlei
Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender Weise.
4.1 Gemäss Art. 43
BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt
bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken
sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2
PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen in
Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut
einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen
(BGr, 19. Juli 2005, 1P.208/2005, www.bgr.ch; VGr, 17. Dezember
2003, VB.2003.00301, E. 2).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der
örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den
Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen
Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu
schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern
haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14
E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid
der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor
Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht
zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des
der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das
Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die
ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen
dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung
und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher
Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie
(BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, 430 E. 4).
4.2 Wie die
Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von
70 - 80 Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach
oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte
von 1.9 m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig
wirkenden Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch
gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne
weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer
guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem
fraglichen Bereich der L-Strasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung
und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist die Würdigung
der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben weder der
typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis
beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde
und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze
§ 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden
in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das
öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim
Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c
PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche
die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben.
Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen
obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit
öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23).
Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret
darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen
(RB 1985 Nr. 94).
5.2 Wie
bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten Gestaltungsanforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist unbestritten, dass der von den
Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort beim Hydranten an der M-Strasse
um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für
die Anwohner an der L- und P-Strasse zur Folge hätte. Der Entscheid der
städtischen Behörden für den Standort an der L-Strasse 01 bewegt sich unter
diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass
die engen Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt
allgemein und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen.
6.
Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1
PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)
für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen
und in den Abfallraum stürzen könnten. Dieser Einwand ist neu und hätte bereits
im Rekursverfahren vorgebracht werden können; dass er, wie die Beschwerdeführenden
gelten machen, erst erhoben werden konnte, nachdem im Rekursentscheid der
Wirkungsmechanismus des Abfalleinwurfs erklärt worden war, ist nicht nachvollziehbar.
Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden ohne weiteres rechtzeitig über die
Funktionsweise des Einwurfs informieren können. Es handelt sich somit um eine gemäss
§ 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue Tatsachenbehauptung.
7.
Die Beschwerdeführenden rügen wie bereits im
Rekursverfahren die Verletzung von Umweltrecht wegen der von der Anlage
ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen. Die Baurekurskommission hat diese
Einwände nach eingehender Abklärung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 6.6
des angefochtenen Entscheids) auf zutreffender Rechtsgrundlage geprüft und
verworfen. Auf diese Erwägungen ist gemäss § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen.
Die Vorstellungen der Beschwerdeführenden, dass sich insbesondere aus den
Kreisen 6 und 7 sowie nachts ein "Güseltourismus" zum bei der
Liegenschaft L-Strasse 01 geplanten Container entwickeln könnte, erscheinen als
abwegig und vermögen die eventualiter beantragten Betriebsbeschränkungen nicht
zu rechtfertigen.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit in jeder Hinsicht als
unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1
und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nach dem
nämlichen Verteiler sind sie zudem zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zu verpflichten,
deren Aufwand für das Rechtsmittelverfahren den Rahmen des bei einem solchen
Bauvorhaben üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwands sprengt (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1
und 1.2 zu je einem Viertel und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin
Nr. 2 verpflichtet.
5. Gegen
diesen Entscheid kann, soweit die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht geltend gemacht wird, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …