{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.10.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00280_25-10-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206230&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a5deaddced5b25600421db523ed91cc"}, "Num": [" VB.2006.00280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.25.1  VB.2006.00280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.25.1  VB.2006.00280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.25.1  VB.2006.00280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau eines  Unterflur-Abfallcontainers in der Z\u00fcrcher Altstadt Am vorgesehenen Standort ist der geplante Unterflur-Container zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermag er aufgrund seiner guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Standort, zu bestehen. Dank der sorgf\u00e4ltigen Gestaltung und der geringen Dimensionen der oberiridischen Teile ist die W\u00fcrdigung der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde, durch das Bauvorhaben werde weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeintr\u00e4chtigt, vertretbar. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Baubeh\u00f6rde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben (E. 4.2). Gem\u00e4ss \u00a7 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer T\u00e4tigkeit daf\u00fcr zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont  und, wo das \u00f6ffentliche Interesse an diesen \u00fcberwiegt, ungeschm\u00e4lert erhalten bleibt. Die Anwendung von \u00a7 204 PBG verlangt eine Interessenabw\u00e4gung, welche die entscheidenden Beh\u00f6rden nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende \u00f6ffentliche Aufgabe oder das Gebot des haush\u00e4lterischen Umgangs mit \u00f6ffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.1). - Das Bauvorhaben erf\u00fcllt die erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Es ist unbestritten, dass der von den Beschwerdef\u00fchrenden bevorzugte Alternativstandort um Fr. 22'000.- h\u00f6here Baukosten und um 40 Meter l\u00e4ngere Entsorgungswege zur Folge h\u00e4tte. Der Entscheid der st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden f\u00fcr den vorgesehenen Standort bewegt sich unter diesen Umst\u00e4nden ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 5.2). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:25", "Checksum": "c188340a89973d20730e26e5b48fb49a"}