{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.01.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00287_10-01-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206405&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a91d7d45cfd92799c31f4f49c7c2e4aa"}, "Num": [" VB.2006.00287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.10.0  VB.2006.00287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.10.0  VB.2006.00287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.10.0  VB.2006.00287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise- / Aufenthaltsbewilligung | Nachzug eines einzelnen Kindes durch einen Beschwerdef\u00fchrer mit Aufenthaltsbewilligung (EGMR-Rechtsprechung Tuquabo-Tekle) Da die Beschwerde im Jahr 2006 rechtsh\u00e4ngig gemacht wurde, bestimmt sich die Zust\u00e4ndigkeit und die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels noch nach bisheriger Rechtslage. Der Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6chte eines seiner vier Kinder in die Schweiz nachziehen. Er kann sich dabei auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (E. 1). Verweisung auf vorinstanzliche Ausf\u00fchrungen, was die  Voraussetzungen f\u00fcr den Familiennachzug durch einen Elternteil gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und die Anwendung dieser Voraussetzungen auf den konkreten Fall anbelangt (E. 2.1). Darlegung des EGMR-Entscheids in Sachen Tuquabo-Tekle (E. 2.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit lassen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen. Insbesondere war dort die Beschwerdef\u00fchrerin seit vielen Jahren im Aufnahmestaat verwurzelt, als sie den Nachzug ihrer Tochter beantragte. Der Beschwerdef\u00fchrer hat demgegen\u00fcber erst seit Mitte 2004 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zuvor hielt er sich lediglich aufgrund (mehrerer) erfolgloser Asylverfahren in der Schweiz auf. Seine Verwurzelung ist insgesamt als eher schwach einzustufen (E. 2.3). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich zumutbar, das Familienleben mit seinem \u00e4ltesten Sohn in seiner Heimat zu pflegen. Anders als im Fall Tuquabo-Tekle ist es vorliegend nicht die ad\u00e4quateste L\u00f6sung, den \u00e4ltesten Sohn des Beschwerdef\u00fchrers zur Pflege der famili\u00e4ren Beziehungen mit dem Beschwerdef\u00fchrer in die Schweiz nachzuziehen (E. 3). Sowohl der Hinweis auf den Entscheid eines ausserkantonalen Gerichts (E. 4) als auch auf einen Entscheid der Vorinstanz in anderer Sache (E. 5) ist unbehelflich.     Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:45", "Checksum": "33c6184a3e22f80c6f894964c1859c8a"}