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VB.2006.00287
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Einreise- / Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1961, aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro (Kosovo), hielt sich nach eigenen Angaben in den achtziger Jahren als Saisonnier in der Schweiz auf. 1991 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau C in die Schweiz ein. Das Ehepaar hatte vier gemeinsame Kinder, die zwischen 1989 und 1994 geboren wurden. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999 wurden A und seine Angehörigen vorläufig aufgenommen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hob die vorläufige Aufnahme im Juni 2000 wieder auf, da A und seine damalige Ehefrau vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt waren. A wurde in der Folge zweimal in den Kosovo zurückgeführt. Seine Angehörigen folgten ihm im März 2002 in die Heimat. Die erste Ehe von A wurde im Juni 2002 im Kosovo geschieden und die elterliche Sorge über die Kinder an C übertragen. Nachdem C mit ihren vier Kindern erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie ein weiteres Mal um Asyl. Die Asylrekurskommission (ARK) wies das Gesuch im Oktober 2003 in zweiter Instanz ab. Seit Februar 2004 sollen C und ihre vier Kinder im Kosovo weilen. A reiste im März 2004 alleine in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch, das die ARK mit Urteil vom 21. April 2004 abwies. Am 4. August 2004 heiratete A eine 1966 geborene Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Am 4. Januar 2005 wurde die elterliche Sorge betreffend den Sohn F, geboren im Juni 1989, auf A übertragen. Eine Woche später beantragte A für F eine Einreisebewilligung, welche mit Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich vom 15. April 2005 verweigert wurde. II. A liess dagegen rekurrieren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2006 ab. III. Am 10. Juli 2006 liess A Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: " 1.
Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde . Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde wurde am 10. Juli 2006 erhoben und damit hier rechtshängig gemacht. Dementsprechend bestimmen sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nach damals geltender Rechtslage (VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.1, www.vgrzh.ch = RB 2004 Nr. 8). Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (OS 54, S. 268 ff., 274 f. und 290). Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969, S. 767 ff., 770 f. – 1992, S. 288 – 1996, S. 1498 ff., 1504] e contrario; BGE 131 II 339 E. 1 und 128 II 145 E. 1.1.1). Das Bundesrechtspflegegesetz wurde am 1. Januar 2007 durch Art. 131 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 aufgehoben (BGG, SR 173.110; AS 2006, S. 1205 ff., 1243). 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, findet vorliegend Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) keine Anwendung, da der Beschwerdeführer lediglich über eine Aufenthalts-, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung verfügt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 1.3 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. – in materieller Hinsicht nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren ledigen minderjährigen Kindern das Zusammenleben mit ihren in der Schweiz lebenden Eltern, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 137 E. 2.1, 129 II 11 E. 2, 126 II 377 E. 2b/aa). Massgebend ist dabei in aller Regel das Alter der Kinder im "gegenwärtigen Zeitpunkt" und nicht wie beim Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG deren Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch; BGE 120 Ib 257 E. 1f, 127 II 60 E. 1d/aa; anders im sehr speziell gelagerten Fall EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, www.echr.coe.int; dazu nachstehend). 1.4 Der Beschwerdeführer hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu stützen vermag. Der Sohn F ist im Juni 1989 geboren. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Nachzug in die Schweiz war er gut 15 ½ Jahre alt; inzwischen ist er 17 ½-jährig. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn besteht grundsätzlich eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Somit kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als Anspruchsgrundlage berufen. 1.5 Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Soweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Familiennachzug durch einen einzelnen Elternteil gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dargelegt hat, ist auf ihre Ausführungen zu verweisen; sie hat das Erfüllen dieser Voraussetzungen hier ausserdem zutreffend verneint (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf einen neueren Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 50, www.echr.coe.int). Dieses Urteil ist näher zu betrachten: 2.2.1 Die (dortige) Beschwerdeführerin floh 1989 nach dem Tod ihres ersten Mannes während des Bürgerkrieges aus Äthiopien nach Norwegen, wo ihr Asylgesuch zwar abgelehnt wurde, sie jedoch aus humanitären Gründen Aufnahme fand. 1992 heiratete sie einen aus ihrem Heimatstaat stammenden, in den Niederlanden anerkannten Flüchtling, worauf sie eine niederländische Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar bekam in der Folge zwei gemeinsame Kinder und wurde eingebürgert. Ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin wohnte mit der Familie zusammen. Ein weiterer Sohn sowie eine Tochter hatten aus verschiedenen Gründen nicht nachgezogen werden können. 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Nachzug ihrer damals 15-jährigen Tochter, die jahrelang von ihrer Grossmutter betreut worden war. Letztere drohte, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um sie zu verheiraten (a.a.O. § 8 ff.). 2.2.2 Gemäss (ständiger) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt das Hauptziel von Art. 8 EMRK im Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Handlungen durch die Behörden. In Bezug auf die Frage, ob aus Art. 8 EMRK positive oder negative Verpflichtungen der Vertragsstaaten abzuleiten seien, stellte der Gerichtshof fest, in beiden Fällen sei ein faires Gleichgewicht zu finden zwischen den Interessen des Einzelnen und denjenigen der Gesellschaft insgesamt. Und in beiden Fällen verfügten die Vertragsstaaten über einen gewissen Entscheidungsspielraum. – Um den Umfang der staatlichen Verpflichtungen zu bestimmen, lässt sich der Gerichtshof insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten: a) inwieweit ein Staat dazu verpflichtet ist, auf seinem Territorium Verwandte niedergelassener Immigranten aufzunehmen, hängt von den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem öffentlichen Interesse ab; b) nach gängigem Völkerrecht hat ein Staat allgemein das Recht, die Einwanderung ausländischer Personen zu kontrollieren; c) Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat nicht grundsätzlich, die Wahl eines Ehepaares bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung auf seinem Territorium zu erlauben (a.a.O., § 42 ff.). 2.2.3 Der Fall Tuquabo-Tekle wies deutliche Parallelen zum Entscheid in Sachen Şen auf (EGMR, 21. Dezember 2001, Şen, 31465/96, www.echr.coe.int), jedoch mit dem Unterschied, dass das dort nachzuziehende Kind bloss neun Jahre alt war, währenddem die Tochter im Fall Tuquabo-Tekle bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 15-jährig und zum Zeitpunkt des EGMR-Entscheids gar 24 Jahre alt war. Im speziell gelagerten Fall Tuquabo-Tekle hatte aber das fortgeschrittene Alter der nachzuziehenden Tochter keine Zunahme ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit zur Folge, sondern das Gegenteil: Nach eritreischer Tradition hätte sie aufgrund ihres Alters von der Schule genommen und verheiratet werden sollen. Aufgrund dieser speziellen Umstände gelangte der Gerichtshof trotz des unterschiedlichen Alters der betroffenen Kinder zum selben Ergebnis wie im Fall Şen und bejahte eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit vielen Jahren rechtmässig in den Niederlanden gelebt und sogar die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Zudem wurden in den Niederlanden zwei gemeinsame Kinder geboren, die immer dort gelebt hatten. Zum Herkunftsland ihrer Eltern bestanden – falls überhaupt – höchstens minimale Berührungspunkte. Zusätzlich berücksichtigte der Gerichtshof den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Tuquabo-Tekle erstmals (erfolglos) um Nachzug ihrer Tochter ersucht hatte, als diese – wie das Kind im Fall Şen – erst etwa neun Jahre alt war (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 50 f., www.echr.coe.int). 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich bei der Beurteilung seiner Streitsache kaum Parallelen zum Fall Tuquabo-Tekle ziehen: Währenddem dort die (verwitwete) Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in den Aufnahmestaat integriert war und schliesslich eingebürgert wurde, hält sich der (geschiedene) Beschwerdeführer erst seit August 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und war zuvor lediglich aufgrund mehrerer erfolgloser Asylverfahren hier anwesend. Die Verwurzelung in der Schweiz ist insgesamt als eher schwach einzustufen. Nach eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer "bestens" Deutsch sprechen. Dies steht jedoch nicht zweifelsfrei fest: Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge Anfang April 2004 wurden ihm sämtliche Äusserungen auf Albanisch übersetzt; Ende April 2004 wurde ihm vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ein Dolmetscher beigegeben. Seine angebliche berufliche Integration ist kaum substantiiert. Bekannt ist lediglich, dass ihm der Stellenantritt bei einer Elektrofirma per 1. Oktober 2004 bewilligt wurde und er weiterhin dort tätig zu sein scheint. Die Ehe mit einer Schweizerin besteht erst seit etwas mehr als zwei Jahren, soll aber nach Angaben der Ehefrau immerhin intakt sein. – Weiter möchte der Beschwerdeführer nur seinen ältesten Sohn in die Schweiz nachziehen, nicht aber seine drei jüngeren Kinder. Im Fall Tuquabo-Tekle wurde zwar für ein Kind der Beschwerdeführerin (aus nicht bekannten Gründen) der Nachzug ebenfalls nicht beantragt. Dort hatte aber die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann zwei weitere Kinder bekommen und einen Sohn aus erster Ehe schon viel früher nachgezogen. Der Schwerpunkt der Familie befand sich klarerweise im Aufnahmestaat. Vorliegend hingegen sollen die drei jüngeren Kinder weiterhin bei ihrer Mutter im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Ehefrau keine gemeinsamen Kinder. Letztere erklärte zwar schriftlich, sie würde F gerne in "ihre Familie" aufnehmen und könne sich gut vorstellen, dass ihre zwei eigenen Söhne und F gut miteinander auskommen würden. Die Söhne der Ehefrau des Beschwerdeführers leben jedoch nicht bei ihr. Auch in diesem Punkt weichen die Umstände erheblich ab von denjenigen im Fall Tuquabo-Tekle. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hier keine dem Fall Tuquabo-Tekle vergleichbaren speziellen Umstände auszumachen sind. Der Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zwar faktisch während einer relativ langen Zeit in der Schweiz auf, jedoch zumeist aufgrund erfolgloser Asylverfahren. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer, der erst seit August 2004 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Insbesondere aufgrund der eher schwach ausgeprägten Verwurzelung des Beschwerdeführers im Aufnahmestaat unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen im Fall Tuquabo-Tekle. – Übrigens ist der Fall Tuquabo-Tekle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu verallgemeinern. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Einzelfallentscheid. Der Gerichtshof betonte wiederholt das Vorliegen spezieller Umstände (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45 und 50, www.echr.coe.int). 3. 3.1 Bei Familiennachzügen berücksichtigt der EGMR nach ständiger Rechtsprechung das Alter der betroffenen Kinder, ihre Situation im Heimatland und den Grad ihrer Abhängigkeit von den Eltern (1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 42 ff., www.echr.coe.int). Zudem ist massgebend, ob der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil mit der Übersiedlung in ein anderes Land die Beziehung zum Kind aufgeben wollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen bei Eltern, die ihre Kinder zurück lassen, währenddem sie sich im Ausland niederlassen (21. Dezember 2001, Şen, 31465/96, § 40, sowie 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45, beides unter www.echr.coe.int). 3.1.1 F ist 17 ½ Jahre alt und damit bald volljährig. In diesem Alter ist er grundsätzlich nur noch vereinzelt auf Unterstützung durch Betreuungspersonen angewiesen. 3.1.2 Auch wenn sich F aufgrund der von seinen Eltern angestrebten Asylverfahren mehrere Jahre in der Schweiz aufhielt, ist er entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Nach Angaben seiner Mutter spricht er perfekt albanisch. Er war nach eigenen Angaben ein guter Schüler in der neunten Klasse der Hauptschule (im Kosovo), was ebenfalls für seine Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen spricht. Erst "seit er bei seinem Vater war", soll er in der Schule nachgelassen haben; der Besuch im Ausland habe einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen, weshalb er Schwierigkeiten bekommen habe, sich in der Heimat anzupassen. – Anpassungsschwierigkeiten nach einem längeren Aufenthalt im Ausland sind bei einem pubertierenden Jugendlichen nichts Aussergewöhnliches. Diese Schwierigkeiten sind zudem im vorliegenden Fall die Folge des Verhaltens der Eltern von F, die ihren Kindern mehrere Wechsel vom Kosovo in die Schweiz zumuteten. Die vom Beschwerdeführer angeführte "kriegsbedingte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges" ist dadurch zu relativieren, dass es ihm und seiner damaligen Ehefrau offenbar möglich war, in den Kosovo zurückzukehren, was die Aufhebung der gewährten vorläufigen Aufnahme zur Folge hatte. Die (wiederholte) Übersiedlung in die Schweiz erfolgte vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers freiwillig. 3.1.3 Die angeblichen Probleme zwischen F und seiner Mutter erscheinen bei einem jungen Mann im Pubertätsalter ebenfalls nicht als etwas Ungewöhnliches. Nachdem F im Januar 2005 noch erklärte, beide Eltern gleich lieb zu haben, behauptet er nun, er könne nicht zu seiner Mutter gehen, da sie immer Streit hätten. Diese Gefühlsschwankungen gehören zum Prozess der Ablösung von den Eltern und deuten nicht auf einen definitiven Abbruch der Beziehung zur Mutter hin. Der Bericht eines Psychiaters ändert nichts an dieser Einschätzung: Die dort festgestellten Symptome ("disordines anxiosa") erscheinen nicht als gravierend; so sind etwa keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung vorhanden. Eine Notwendigkeit der Übersiedlung von F zu seinem Vater in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Es spricht nichts dagegen, bei Bedarf die psychiatrische Betreuung in der Heimat von F fortzuführen bis zur Überwindung seiner Anpassungs- und Pubertätsprobleme. Aufgrund seines Alters ist davon auszugehen, dass F in der Lage ist, selbst für seine noch notwendige Unterstützung zu sorgen, sei dies durch seine Mutter, Grosseltern, Freunde oder Fachpersonen wie beispielsweise den ihn behandelnden Psychiater. Dies ist ihm auch bisher gelungen: Er wohnte vorübergehend bei Freunden und nun bei der Grossmutter, die im selben Ort wohnhaft ist wie seine Mutter, wo auch seine drei jüngeren Geschwister und weitere Verwandte leben. Psychiatrische Hilfe nahm er bereits in Anspruch. Bei einer Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem ältesten Sohn wie bis anhin von der Schweiz aus pflegen und ihn punktuell unterstützen (Telefonate, Besuche) sowie für seine materielle Sicherheit sorgen. Aus den Akten ergibt sich keine besondere Abhängigkeit vom Vater, welche den Nachzug von F in die Schweiz erforderlich machen würde. Die bessere Wirtschaftslage in der Schweiz ist jedenfalls kein Grund für den Nachzug eines fast volljährigen Sohnes. 3.1.4 Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Diese war nicht gehalten, sich mit sämtlichen Aktenstücken eingehend auseinander zu setzen. Dass sie die Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers für wenig relevant erachtete, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.2 Eine restriktive Einwanderungspolitik ist ein auch vom EGMR anerkanntes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 43, www.echr.coe.int). Dazu bedarf es keiner weiterer Ausführungen. 3.3 Aus dem bisher Erörterten ist folgender Schluss zu ziehen: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn des Beschwerdeführers ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Einerseits ist der Beschwerdeführer eher schwach in der Schweiz verwurzelt, da er erst seit August 2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Erst seit jenem Zeitpunkt ist er mit einer Schweizerin verheiratet und hier erwerbstätig. Für ihn wäre es deshalb zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn (wie mit seinen weiteren drei Kindern) in seiner Heimat zu pflegen. Weshalb seiner jetzigen Ehefrau eine Übersiedlung in die Heimat ihres Ehemannes – wenigstens dem Grundsatz nach – nicht zumutbar sein soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Jedenfalls sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb die jetzige Ehe des Beschwerdeführers nur in der Schweiz gelebt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei seinem Wegzug aus der Heimat die Beziehung zu seinem Sohn aufgeben wollte oder nicht. – Andererseits ist F bald volljährig und bedarf höchstens noch punktueller Betreuung. Materielle Unterstützung kann ihm der Beschwerdeführer ohne weiteres von der Schweiz aus zukommen lassen. Zudem befinden sich die drei jüngeren Geschwister von F, dessen Mutter, Grossmutter und weitere Verwandte im Kosovo. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er dort auch Freunde hat. Zusammenfassend ist es – anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Fall Tuquabo-Tekle – nicht die adäquateste Lösung, F zur Pflege der familiären Beziehungen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen (vgl. 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 47, www.echr.coe.int) 4. Der Beschwerdeführer versucht sein Anliegen mit einem Hinweis auf das Urteil des Aargauer Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 (Jusletter 9. Oktober 2006, www.weblaw.ch) zu untermauern. Nach jener Auffassung ist die Zumutbarkeit, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen, bereits bei der Frage zu prüfen, ob ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt; ein zweites Mal soll dieses Kriterium bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (a.a.O., E. 6.1.3). Eine Übertragung dieser – im Einzelnen zumindest fragwürdigen – Argumentation auf den vorliegenden Fall würde sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken: Wie bereits festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, die familiäre Beziehung zu seinem Sohn in seiner Heimat zu pflegen (oben 3.3). Die erwähnte Rechtsauffassung hätte vorliegend zur Folge, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK von Vornherein zu verneinen wäre. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Der Vergleich mit einem Regierungsratsbeschluss, welcher die Gutheissung eines Familiennachzugs betraf, ist jedoch unbehelflich: Im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleichsfall lebte die Rekurrentin und Mutter seit 1988 in der Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Das nachzuziehende Kind wurde in der Schweiz geboren, aber etwa siebenjährig zur Schulung in ihre Heimat verbracht. Zwei weitere Geschwister wuchsen in der Schweiz auf. Der Ehemann der Rekurrentin meldete sich 2002 ab und ging in die Heimat zurück. 2004 ersuchte die Rekurrentin um Nachzug ihrer Tochter. Anders als im vorliegenden Fall hatte die dortige Rekurrentin seit vielen Jahren ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und erlangte die Niederlassungsbewilligung. Ihre beiden anderen Kinder waren in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Es wäre für die Rekurrentin (und die beiden weiteren Kinder) deshalb – anders als im vorliegenden Fall (oben 3.3) – offensichtlich unzumutbar gewesen, in die ursprüngliche Heimat zurückzukehren, um die familiäre Beziehung zu ihrer älteren Tochter zu pflegen. Insbesondere dieser Punkt ist aber entscheidend, was der Beschwerdefüh rer teilweise auch anzuerkennen scheint. Aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss lässt sich deshalb ebensowenig etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten wie aus dem EGMR-Entscheid in Sachen Tuquabo-Tekle. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). 7. Gegen kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007 ergehende Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die das Bundesrecht oder wie hier das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, lässt sich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 132 Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an…
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