{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00289_2007-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206944&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "731b5e38e703689ee5c92c0cf30f2e2f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00289"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00289"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nichteinzonung und Belassung in der Reservezone aufgrund der Trendmethode Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdef\u00fchrer, sich gegen die Belassung in der Reservezone zu wehren, darf ihnen nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie nicht Eigent\u00fcmer aller dortigen Grundst\u00fccke sind (E. 1.2). Die mangelnde Erschliessung seines Grundst\u00fccks ist kein Grund, ein sch\u00fctzenswertes Interesse des Beschwerdef\u00fchrers 2 an der Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses bzw. des diesen best\u00e4tigenden Rekursentscheids zu verneinen (E. 1.3).  Kognition der Baurekurskommission und des Verwaltungsgerichts (E. 2). Rechtsgrundlagen der Einzonung und der Trendmethode; f\u00fcr eine Einzonung trotz \u00dcberkapazit\u00e4t m\u00fcssen gewichtige Gr\u00fcnde sprechen (Interessenabw\u00e4gung; E. 3). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn es die Baurekurskommission abgelehnt hat, die im Zeitpunkt des Gemeindeversammlungsbeschlusses verf\u00fcgbare (zur Zeit der Verabschiedung des Planungsberichts durch den Gemeinderat jedoch noch nicht verf\u00fcgbare) neuere Bauzonenstatistik zu ber\u00fccksichtigen. Es kann sich zwar bei einer Trendverschiebung rechtfertigen, auf eine k\u00fcrzere Periode abzustellen, doch lag es im Rahmen des der Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der Trendmethode zustehenden (prospektiven) Ermessens, wenn sie auch im vorliegenden Fall prim\u00e4r auf eine Erfassungsperiode von 15 Jahren abgestellt hat. Der Einbezug der Mischzonen bei der Anwendung der Trendmethode ist nicht rechtsverletzend (E. 4.3). Mangels Vertrauensgrundlage greift auch der Vertauensschutz nicht (E. 5). Keine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr die obsiegende Gemeinde, da ihr kein ausserordentlicher Aufwand entstand (E. 6). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:13", "Checksum": "3de4ca10dd31de9565f85c5f3ceb6998"}