I.
Die Gemeinde
Rümlang stellte der B AG, Halterin des Fahrzeugs mit der Schildernummer 03, am
19. Januar 2006 eine Rechnung über Fr. 120.- für nächtliches
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis
31. Dezember 2005 zu. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 wandte sich A
an die Gemeinde Rümlang und machte geltend, das Fahrzeug nicht regelmässig auf
öffentlichem Grund der Gemeinde abgestellt zu haben. Er sei in X wohnhaft und
in Rümlang nur unregelmässig zu Besuch. Mit Beschluss vom 21. Februar 2006,
versandt am 3. März 2006, auferlegte ihm der Gemeinderat Rümlang
gestützt auf die kommunale Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren von
Motorfahrzeugen und Fahrzeuganhängern etc. auf öffentlichem Grund vom 1. Januar
2002 (Nachtparkverordnung) eine Gebühr von monatlich Fr. 40.- ab 1. Oktober
bis 31. Dezember 2005 für nächtliches Dauerparkieren des genannten Fahrzeugs.
II.
Am 23. März 2006 ging beim
Polizeisekretariat Rümlang ein Schreiben As betreffend die erhobene Gebühr ein.
Dieses Schreiben wurde am 4. April 2006 an den Bezirksrat Dielsdorf
weitergeleitet und ging dort am 6. April 2006 ein. Nach entsprechender
schriftlicher Anfrage seitens des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. April 2006
bestätigte A mit Schreiben vom 2. Mai 2006, sein weitergeleitetes Schreiben
sei als Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats Rümlang vom 21. Februar
2006 zu verstehen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 wies der
Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli
2006 (Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss
beantragte er die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie des
erstinstanzlichen Beschlusses bzw. es seien ihm keine Nachtparkiergebühren
aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 beantragte die Gemeinde
Rümlang die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Bezirksrat Dielsdorf in seiner
Vernehmlassung vom 24. Juli 2006.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich
der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da
sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen
(§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten
Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00250, beide auf www.vgrzh.ch).
1.2 Der
Beschwerdeführer bezeichnet das im Eigentum der B AG stehende Fahrzeug als sein
Auto und verlangt, dass die Korrespondenz betreffend Nachtparkgebühren über
seine Privatadresse abgewickelt wird. Damit anerkennt er, Benutzer des Fahrzeugs
zu sein und übernimmt entsprechend die Verantwortung. Somit ist er auch zur
Führung der Beschwerde legitimiert.
2.
Zu prüfen ist vorweg die
Frage, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches
Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei. Diese
Frage wurde zwar vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, bildet aber
Gegenstand des ebenfalls mit heutigem Datum erledigten Verfahrens
VB.2006.00250. Da die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen
ist, ist diese Frage daher auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu
beantworten.
2.1 Gemäss § 10
des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG)
obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid
über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1).
Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig
ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG obliegen dem Statthalteramt vor
allen die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen, der Entscheid
über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des
Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1).
Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden
bedienen (Abs. 2).
2.2 Wie dem
Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder
von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in
den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen
Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:
Im Bezirk Horgen
entscheidet, wie die beiden mit heutigem Datum erledigten Beschwerden
VB.2006.00123 und VB.2006.00250 zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer
Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00166, in welchem
Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied). Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich;
das Verwaltungsgericht musste sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht
mit einer Gebührenstreitigkeit betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem
Bezirk befassen; doch hatte es andere Fälle zu beurteilen, in denen die
Erhebung von Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes streitig war,
wobei in diesen Fällen stets das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte
(vgl. VGr, 10. Februar 2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren
gegen Gebühr; vgl. auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch
betreffend Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das
Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des
öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung
als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier
wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli
1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und
VB.1998.00304 betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998,
VB.1998.00050; VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember
1999, VB.1999.00266, betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu
kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April 1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung
des öffentlichen Grundes für Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998,
VB.1998.00142 betreffend Konzession für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für
ähnliche Streitigkeiten in anderen Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil
in VGr, 15. Dezember 1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster
in VGr, 20. August 1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von
Markt-Standplätzen).
Demgegenüber werden
in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren
vom Bezirksrat behandelt, wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall ist,
in welchem der Bezirksrat des Bezirks Dielsdorf als Vorinstanz
entschieden hat (vgl. ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März
2006, VB.2005.00589, www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember
1993, VB.1993.00185 aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen,
in denen die Nutzung des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit
verbundene Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März
2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).
Eine einheitliche,
durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986 Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37)
eingeleitete Praxis besteht bezüglich Gebühren für die vorübergehende Benützung
des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist
weder das Statthalteramt noch der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission
zuständig. (Mit diesem Urteil schützte das Verwaltungsgericht einen
zweitinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats, welcher einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid des Statthalteramts Zürich aufgehoben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen
hatte.) Gleiches gilt auch und umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für –
dauernde – bauliche Einrichtungen auf dem öffentlichen Grund.
2.3 Die
Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats
bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren
im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind,
sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung
diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und
3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten
können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls
aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung
abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen
der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen
("polizeilich") vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie
durch Einrichtungen im Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden,
was nach einer koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der
vorliegend anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem
in diesem Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den
Bezirken bezüglich der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff.
BezverwG) hinzuwirken.
2.4 Aufgrund
der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits
sowie § 12 BezverwG anderseits (vorn E. 2.1) kann die hier vom Bezirksrat
in Anspruch genommene Zuständigkeit nur geschützt werden, wenn sich die
Erhebung von Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht den
ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen lässt. Der Begriff der Ortspolizei
wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)
verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat neben den ihm durch
andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten
Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und
Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der
Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1). Die
Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der
Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu
allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf
allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte
Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der
"Ortspolizei" (als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats)
ist aber auch bezüglich des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er
beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2
GemeindeG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche
der behördlichen Tätigkeit, welche einem geordneten Zusammenleben in einer
Gemeinde dienen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
Wädenswil 2000, § 74 N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74
GemeindeG bzw. des darin verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es,
wenn ihm auch die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren
zugeordnet wird, woraus sich in solchen Fällen die Zuständigkeit des
Statthalters und nicht jene des Bezirksrats ergibt.
2.5 Es fragt
sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte,
dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Nach den in
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die Bewilligung zu
gesteigertem Gemeingebrauch keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung
eigener Art. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen
zu den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung
von gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart
zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen
verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu
berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall,
in dem die Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung
streitig war, ausdrücklich zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters
entschieden (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch,
teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47 = ZBl 102/2001, S. 103).
Wenn jedoch Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an
öffentlichem Grund wie dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der
Ortspolizei und damit der Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind,
besteht kein Grund, die Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen
Folgen solcher Nutzungen abweichend zu beantworten.
2.6 Wie der
Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten
Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere
Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte
Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach
geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17,
1992 Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die Zuständigkeit
des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.
2.7 Die
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde hat in der Regel die Nichtigkeit der getroffenen
Anordnung zur Folge, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden
Gebiet allgemeine Entscheidungskompetenz zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Angesichts dessen, dass dem Bezirksrat
im Sinn einer Auffangzuständigkeit alle Bezirksaufgaben, insbesondere die
Rekursbehandlung in Gemeindesachen obliegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 9)
und dass er vom Statthalter präsidiert wird, welcher im vorliegenden Fall auch
den Vorsitz geführt hat, lässt der festgestellte Zuständigkeitsmangel den Entscheid
des Bezirksrats nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar erscheinen.
Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf eine
Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats (verbunden mit einer Überweisung
der Sache an den Statthalter) zu verzichten.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei in X wohnhaft und daher kein Dauerparkierer
in Rümlang. Zudem fehle es vor Ort an einer öffentlichen Orientierung mit Tafeln
über die bestehende Gebührenpflicht. Auch sei er vor der Gebührenerhebung nicht
schriftlich vororientiert worden, damit er sich hätte umorganisieren können. Es
könne nicht angehen, das Nichtwissen auszunutzen, denn nicht jedermann sei mit
dem Gesetz vertraut. Gegen die Gebührenhöhe als solche hat er jedoch nichts
einzuwenden. Auch bestreitet er nicht, sein Fahrzeug an folgenden Daten auf dem
Gebiet der Gemeinde Rümlang parkiert zu haben:
04. Januar
2005, 01.22 Uhr (Dienstag);
28. Januar
2005, 00.57 Uhr (Freitag);
28. Februar
2005, 01.18 Uhr (Montag);
02. März
2005, 00.49 Uhr (Mittwoch);
12. Mai
2005, 00.56 Uhr (Donnerstag);
26. Mai
2005, 01.00 Uhr (Donnerstag);
18. Juli
2005, 00.56 Uhr (Montag);
17. August
2005, 01.43 Uhr (Mittwoch);
10. Oktober
2005, 01.08 Uhr (Montag);
28. Oktober
2005, 01.46 Uhr (Freitag);
14. November
2005, 01.04 Uhr (Montag);
24. November
2005, 00.58 Uhr (Donnerstag);
16. Dezember
2005, 01.06 Uhr (Freitag).
Die Beschwerdegegnerin
hatte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai/6. Juni 2006
an den Bezirksrat ausgeführt, dem Fahrzeughalter am 4. April 2005 ihre
Broschüre "Nachtparkiergebühr" zugestellt zu haben. Da das Fahrzeug
in den Kontrollgängen des letzten Quartals 2005 fünf Mal erfasst worden sei,
sei die Gebührenpflicht gegeben. Ein Fahrzeug gelte als regelmässig parkiert,
wenn es bei drei nacheinander durchgeführten Kontrollen drei Mal bzw. bei fünf
nacheinander durchgeführten Kotrollen vier Mal oder bei acht nacheinander
folgenden Kontrollen sechs Mal erfasst werde und so fort.
Auch der Bezirksrat
erachtete die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens des vom
Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs als gegeben, sei es doch bei den Kontrollen
im Oktober, November und Dezember 2005 fünf Mal an unterschiedlichen
Wochentagen festgestellt worden.
3.2 Vorab ist
auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 mit
Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4). Dies bedeutet vorliegend, dass die
Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei effektivem
gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die gesetzlich
festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch aus dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher aus
seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht die
Rechtsfolge ableiten, allein deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden
(VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
3.3 Das
längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch,
weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3
des Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen
Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia 111
E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; René Schaffhauser, Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz. 817;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich
2002, Rz. 2404 und 2410).
Vorliegend wurde die
Nachtparkverordnung an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2001
genehmigt und mit Wirkung ab 1. April 2002 in Kraft gesetzt. Danach ist
das regelmässige nächtliche Parkieren eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund
bewilligungs- bzw. gebührenpflichtig. Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht
sind gemäss Art. 5 und 10 der Nachtparkverordnung auch auswärtige
Fahrzeugbesitzende unterstellt, die ihre Fahrzeuge nachts regelmässig,
mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund der
Beschwerdegegnerin parkieren. Gestützt auf die Delegationsbestimmung nach Art. 9
der Nachtparkverordnung ist die monatliche Gebühr für Personenwagen,
Kleinlastwagen bis 3.5 t, 3-rädrige Motorfahrzeuge und Motorräder durch
den Gemeinderat sodann auf Fr. 40.- festgesetzt und als Anhang in die
Nachtparkverordnung integriert worden. Die Gebühren sind auch in der Broschüre
"Nachtparkiergebühr" festgehalten, ebenso die Regeln für die
Feststellung des regelmässigen Parkierens. Diese wurde zusammen mit dem
Rümlangerblatt, in welchem gleichzeitig die Publikation der Gebühren erfolgte,
an alle Haushaltungen verteilt und wird bei Neuanmeldungen in der Gemeindeverwaltung
an Neuzuzüger abgegeben. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen
sowie die Gebührenhöhe sind somit klar definiert, womit diesbezüglich den
gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb).
Das Anbringen von Tafeln ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht
zwingend erforderlich. Vorliegend geht es denn auch nicht um die Auferlegung
einer Strafe oder Busse, sondern um die nachträgliche Entrichtung einer gesetzlich
festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge des erfolgten
nächtlichen Parkierens. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, der
Fahrzeughalterin am 4. April 2005 die obgenannte Broschüre zugestellt zu
haben, was sich der Beschwerdeführer als Benutzer des Fahrzeugs unter den gegebenen
Umständen anrechnen lassen muss. Es hat somit eine schriftliche Vororientierung
stattgefunden.
3.4 Abzuklären
bleibt, ob vorliegend die Bedingungen gegeben sind, um von einem regelmässigen
Dauerparkieren während des fraglichen Zeitraums auszugehen. Der Beschwerdeführer
stellt in Abrede, als Besucher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu
haben, bestreitet aber nicht, das Fahrzeug an den genannten Daten und Zeiten
tatsächlich auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin parkiert zu haben.
Die Nachtparkverordnung
definiert die verwendeten Begriffe des "regelmässigen" bzw.
"wiederholten" nächtlichen Parkierens nicht näher (vgl. Art. 1
und 3 der Verordnung). Hingegen wird in der Broschüre "Nachtparkiergebühr"
ausgeführt, ein Fahrzeug gelte nach folgenden Regeln als "regelmässig
parkiert":
·
Wenn es bei 3 nacheinander durchgeführten Kontrollen 3 mal
erfasst wurde.
·
Wenn es bei 5 nacheinander durchgeführten Kontrollen 4 mal
erfasst wurde.
·
Wenn es bei 8 nacheinander durchgeführten Kontrollen 6 mal
erfasst wurde.
·
usw.
Dies entspricht den
üblichen Gepflogenheiten für die Erfassung von so genannt regelmässig
parkierten Fahrzeugen in der Nacht. Aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist
unter dem Wort "regelmässig" was folgt zu verstehen:
"üblich", "regelmässig wiederkehrend", "in
regelmässiger Folge", "in regelmässigen Abständen/Intervallen",
"periodisch". "Wiederkehrend" stimmt mit dem Wort
"oft" überein (vgl. Duden, Bd. 8: Die sinn- und sachverwandten
Wörter; Synonymwörterbuch der deutschen Sprache, 3. A., Mannheim 2004).
"Regelmässig" bzw. "wiederkehrend" heisst insbesondere
nicht "immer", "täglich" oder "stets". Somit
genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte Praxis den Anforderungen für
die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein Fahrzeug sei – bei entsprechender
Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen Grund abgestellt worden.
Es obliegt dann dem Fahrzeugbesitzer, gegebenenfalls die Vermutungsfolge zu
entkräften (RB 1993 Nr. 62 E. 1b).
Vorliegend wurde das vom
Beschwerdeführer verwendete Fahrzeug unbestrittenermassen an hintereinander
erfolgten Kontrollen zwei Mal im Oktober 2005, zwei Mal im November 2005 und
ein Mal im Dezember 2005 zwischen 00.58 und 01.46 Uhr auf öffentlichem Grund
der Beschwerdegegnerin parkiert angetroffen. Somit hat die Beschwerdegegnerin
die Tatsachenvermutung erbracht, dass der auswärts wohnende Beschwerdeführer
sein Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat
auf ihrem öffentlichen Grund parkiert hat (vgl. RB 1993 Nr. 62 E. 1b).
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann es sich bei den nächtlichen
Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln. Dies wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht behauptet. Ausserdem wurde sein Fahrzeug schon in
früheren Monaten nachts parkiert erfasst. Dem Ganzen hält der Beschwerdeführer
lediglich und ohne weitere Angaben entgegen, als Besucher sei er kein
Dauerparkierer. Diese Betrachtungsweise vermag die Vermutungsfolge des
regelmässigen nächtlichen Parkierens auf öffentlichem Grund der
Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu entkräften, sind doch auch Besucher, welche
ein Fahrzeug benützen und dieses nachts auf öffentlichem Grund abstellen, bei
entsprechender Regelmässigkeit ab der Dauer eines Monats gebührenpflichtig.
Aufgrund der Gesamtumstände muss daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im genannten Zeitraum und somit über einen Monat hinaus sein
Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin
abgestellt hat, weshalb er gebührenpflichtig ist.
4.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …