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Geschäftsnummer: VB.2006.00291  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Nachtparkiergebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). In den Bezirken besteht keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren. In einzelnen Bezirken entscheidet das Statthalteramt, in anderen der Bezirksrat als Rekursinstanz (E.2.2). Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats bereitet Schwierigkeiten (E.2.3). Die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren kann dem Begriff der Ortspolizei zugeordnet werden, womit sich die Zuständigkeit des Statthalteramts ergibt (E.2.4). Die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz hat vorliegend nicht die Nichtigkeit zur Folge, weshalb auf eine Rückweisung verzichtet weren kann (E.2.7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Nachtparkverordnung nicht gekannt hat, befreit ihn nicht von der Gebührenpflicht (E.3.2). Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug regelmässig nachts in der Gemeinde parkiert (E.3.4). Abweisung der Beschwerde (E.4).
 
Stichworte:
BEZIRKSRAT
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
NACHTPARKIERGEBÜHR
ORTSPOLIZEI
REGELMÄSSIGKEIT
STATTHALTER
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. 1 BezverwG
§ 12 Abs. 1 BezverwG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeinde Rümlang stellte der B AG, Halterin des Fahrzeugs mit der Schildernummer 03, am 19. Januar 2006 eine Rechnung über Fr. 120.- für nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 zu. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 wandte sich A an die Gemeinde Rümlang und machte geltend, das Fahrzeug nicht regelmässig auf öffentlichem Grund der Gemeinde abgestellt zu haben. Er sei in X wohnhaft und in Rümlang nur unregelmässig zu Besuch. Mit Beschluss vom 21. Februar 2006, versandt am 3. März 2006, auferlegte ihm der Gemeinderat Rümlang gestützt auf die kommunale Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren von Motorfahrzeugen und Fahrzeuganhängern etc. auf öffentlichem Grund vom 1. Januar 2002 (Nachtparkverordnung) eine Gebühr von monatlich Fr. 40.- ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 für nächtliches Dauerparkieren des genannten Fahrzeugs.

II.  

Am 23. März 2006 ging beim Polizeisekretariat Rümlang ein Schreiben As betreffend die erhobene Gebühr ein. Dieses Schreiben wurde am 4. April 2006 an den Bezirksrat Dielsdorf weitergeleitet und ging dort am 6. April 2006 ein. Nach entsprechender schriftlicher Anfrage seitens des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. April 2006 bestätigte A mit Schreiben vom 2. Mai 2006, sein weitergeleitetes Schreiben sei als Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats Rümlang vom 21. Februar 2006 zu verstehen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2006 (Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. es seien ihm keine Nachtparkiergebühren aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 beantragte die Gemeinde Rümlang die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Bezirksrat Dielsdorf in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten Verfahren VB.2006.00123 und VB.2006.00250, beide auf www.vgrzh.ch).

1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet das im Eigentum der B AG stehende Fahrzeug als sein Auto und verlangt, dass die Korrespondenz betreffend Nachtparkgebühren über seine Privatadresse abgewickelt wird. Damit anerkennt er, Benutzer des Fahrzeugs zu sein und übernimmt entsprechend die Verantwortung. Somit ist er auch zur Führung der Beschwerde legitimiert.

2.  

Zu prüfen ist vorweg die Frage, ob zur Behandlung von Rekursen betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren das Statthalteramt oder der Bezirksrat zuständig sei. Diese Frage wurde zwar vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, bildet aber Gegenstand des ebenfalls mit heutigem Datum erledigten Verfahrens VB.2006.00250. Da die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist, ist diese Frage daher auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beantworten.

2.1 Gemäss § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) obliegen dem Bezirksrat vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmitteln in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1). Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist (Abs. 2). Gemäss § 12 BezverwG obliegen dem Statt­halter­amt vor allen die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen, der Entscheid über die Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten (Abs. 1). Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen (Abs. 2).

2.2 Wie dem Gericht aus früheren Beschwerdefällen bekannt ist (in welchen die Frage weder von einer Prozesspartei noch von Amtes wegen thematisiert wurde), besteht in den einzelnen Bezirken keine einheitliche Praxis zur Frage der zuständigen Instanz für Rekurse betreffend die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren:

Im Bezirk Horgen entscheidet, wie die beiden mit heutigem Datum erledigten Beschwerden VB.2006.00123 und VB.2006.00250 zeigen, das Statthalteramt (jedenfalls in neuer Zeit, vgl. demgegenüber VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00166, in welchem Verfahren der Bezirksrat Horgen entschied). Gleiches gilt offenbar im Bezirk Zürich; das Verwaltungsgericht musste sich zwar, soweit ersichtlich, bis anhin nicht mit einer Gebührenstreitigkeit betreffend nächtliches Dauerparkieren aus diesem Bezirk befassen; doch hatte es andere Fälle zu beurteilen, in denen die Erhebung von Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes streitig war, wobei in diesen Fällen stets das Statthalteramt Zürich als Rekursinstanz wirkte (vgl. VGr, 10. Februar 2000, VB.1999.00323 und VB.1999.00376 betreffend Parkieren gegen Gebühr; vgl. auch VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, www.vgrzh.ch betreffend Fahrzeugabschleppkosten infolge vorschriftswidrigen Parkierens). Das Verwaltungsgericht hatte auch zahlreiche Beschwerden betreffend die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Zürich zu beurteilen, in denen die Nutzung als solche (nicht die damit verbundene Gebührenpflicht) streitig war; auch hier wirkte stets das Statthalteramt Zürich als Rekursbehörde (vgl. VGr, 9. Juli 1998, VB.1998.00121; VGr, 3. Dezember 1998, VB.1998.00290 und VB.1998.00304 betreffend Erteilung von Parkkarten; VGr, 9. April 1998, VB.1998.00050; VGr, 28. September 1999, VB.1999.00168; VGr, 16. Dezember 1999, VB.1999.00266, betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu kommerziellen Zwecken; VGr, 19. April 1991, VB.1991.00029 betreffend Nutzung des öffentlichen Grundes für Kundgebungen; VGr, 1. Oktober 1998, VB.1998.00142 betreffend Konzession für Taxi-Standplatz). Gleiches gilt für ähnliche Streitigkeiten in anderen Bezirken (vgl. etwa Statthalteramt Hinwil in VGr, 15. Dezember 1995, VB.1995.00062 und Statthalteramt Uster in VGr, 20. August 1998, VB.1998.00147, beide betreffend Bewilligung von Markt-Standplätzen).

Demgegenüber werden in anderen Bezirken Rekurse betreffend Gebühren für nächtliches Dauerparkieren vom Bezirksrat behandelt, wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall ist, in welchem der Bezirksrat des Bezirks Dielsdorf als Vorinstanz entschieden hat  (vgl. ferner die abgeschlossenen Verfahren VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, www.vgrzh.ch aus dem Bezirk Uster und VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00185 aus dem Bezirk Dietikon). Gleiches gilt in Fällen, in denen die Nutzung des öffentlichen Grundes als solche (und nicht die damit verbundene Gebührenpflicht streitig ist (vgl. Bezirksrat Dietikon in VGr, 23. März 2006, VB.2005.00596, www.vgrzh.ch betreffend Konzession für Taxi-Standplatz).

Eine einheitliche, durch das Verwaltungsgericht mit RB 1986 Nr. 6 (= BEZ 1986 Nr. 37) eingeleitete Praxis besteht bezüglich Gebühren für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen; für solche Streitigkeiten ist weder das Statthalter­amt noch der Bezirksrat, sondern die Baurekurskommission zuständig. (Mit diesem Urteil schützte das Verwaltungsgericht einen zweitinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats, welcher einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Statthalteramts Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Baurekurskommission überwiesen hatte.) Gleiches gilt auch und umso mehr bezüglich Konzessionsgebühren für – dauernde – bauliche Einrichtungen auf dem öffentlichen Grund.

2.3  Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Statthalters von jener des Bezirksrats bereitet Schwierigkeiten. Dies nicht nur in Fällen, in denen wie hier Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Grundes streitig sind, sondern auch bei Rechtsmitteln, welche die Zulassung oder Einschränkung diesbezüglicher Nutzungen als solche betreffen (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 1617 und 3458; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Solche Schwierigkeiten können schon in der gesetzlichen Regelung vorgezeichnet sein, sodass ihnen allenfalls aufgrund des Koordinationsgebots mit einer teilweise von der gesetzlichen Regelung abweichenden Lösung zu begegnen ist. So ist etwa bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen der Statthalter zuständig, soweit sie durch Signalisationen ("polizeilich") vollzogen werden, hingegen der Bezirksrat, soweit sie durch Einrichtungen im Strassenkörper ("baulich") umgesetzt werden, was nach einer koordinierten Lösung ruft (RB 2001 Nr. 23). Bei der vorliegend anstehenden Frage geht es jedoch nicht um ein Koordinationsproblem in diesem Sinn, sondern lediglich darum, auf eine einheitliche Praxis in den Bezirken bezüglich der nämlichen Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 10 ff. BezverwG) hinzuwirken.

2.4 Aufgrund der dargelegten Zuständigkeitsbestimmungen von § 10 BezverwG einerseits sowie § 12 BezverwG anderseits (vorn E. 2.1) kann die hier vom Bezirksrat in Anspruch genommene Zuständigkeit nur geschützt werden, wenn sich die Erhebung von Gebühren für das nächtliche Dauerparkieren nicht den ortspolizeilichen Angelegenheiten zuordnen lässt. Der Begriff der Ortspolizei wird in § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) verwendet. Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gemeinderat neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 1). Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1991). Soweit die Bestimmungen den Gemeinderat zu allen Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten ermächtigt, enthält sie eine vereinfachte Formulierung der so genannten polizeilichen Generalklausel. Der Begriff der "Ortspolizei" (als wichtiger Bereich der Aufgaben des Gemeinderats) ist aber auch bezüglich des Zuständigkeitsbereichs weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der in § 74 Abs. 1 Satz 2 GemeindeG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern umfasst weitere Bereiche der behördlichen Tätigkeit, welche einem geordneten Zusammenleben in einer Gemeinde dienen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74 N. 2.1). Dieser Auslegung von § 74 GemeindeG bzw. des darin verwendeten Begriffs der Ortspolizei entspricht es, wenn ihm auch die Erhebung von Gebühren für nächtliches Dauerparkieren zugeordnet wird, woraus sich in solchen Fällen die Zuständigkeit des Statthalters und nicht jene des Bezirksrats ergibt.

2.5 Es fragt sich, ob die Zuständigkeit des Bezirksrats nicht damit begründet werden könnte, dass es sich um eine gebührenrechtliche Streitsache handelt. Nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch keine Polizeierlaubnis, sondern eine Bewilligung eigener Art. Dies schliesst indessen die Zuordnung entsprechender Bewilligungen zu den ortspolizeilichen Angelegenheiten nicht aus. Zumal bei der Bewilligung von gesteigertem Gemeingebrauch neben den spezifisch mit dieser Nutzungsart zusammenhängenden Aspekten (Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen) häufig auch rein polizeiliche Anliegen zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch in einem Fall, in dem die Zulassung zu gesteigertem Gemeingebrauch für eine Kundgebung streitig war, ausdrücklich zu Gunsten der Zuständigkeit des Statthalters entschieden (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E.3, www.vgrzh.ch, teilweise publiziert in RB 2000 Nr. 47 = ZBl 102/2001, S. 103). Wenn jedoch Streitigkeiten betreffend gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund wie dargelegt mit guten Argumenten dem Begriff der Ortspolizei und damit der Zuständigkeit des Statthalters zuzuordnen sind, besteht kein Grund, die Zuständigkeitsfrage bezüglich der gebührenrechtlichen Folgen solcher Nutzungen abweichend zu beantworten.

2.6 Wie der Klarheit halber anzumerken ist, rechtfertigt sich bei der direkten Anfechtung von Gebührenreglementen und Gebührentarifen allenfalls eine andere Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. In solchen Fällen geht es um eine abstrakte Normenkontrolle, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach geltendem Recht bis zur Umsetzung von Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, KV) ohnehin entzogen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8; RB 1983 Nr. 15, 1990 Nr. 17, 1992 Nr. 5); auf Stufe Rekursverfahren liesse sich hier auch die Zuständigkeit des Bezirksrats, der dazu eher als der Statthalter berufen ist, begründen.

2.7 Die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde hat in der Regel die Nichtigkeit der getroffenen Anordnung zur Folge, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungskompetenz zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Angesichts dessen, dass dem Bezirksrat im Sinn einer Auffangzuständigkeit alle Bezirksaufgaben, insbesondere die Rekursbehandlung in Gemeindesachen obliegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 9) und dass er vom Statthalter präsidiert wird, welcher im vorliegenden Fall auch den Vorsitz geführt hat, lässt der festgestellte Zuständigkeitsmangel den Entscheid des Bezirksrats nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar erscheinen. Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf eine Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats (verbunden mit einer Überweisung der Sache an den Statthalter) zu verzichten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in X wohnhaft und daher kein Dauerparkierer in Rümlang. Zudem fehle es vor Ort an einer öffentlichen Orientierung mit Tafeln über die bestehende Gebührenpflicht. Auch sei er vor der Gebührenerhebung nicht schriftlich vororientiert worden, damit er sich hätte umorganisieren können. Es könne nicht angehen, das Nichtwissen auszunutzen, denn nicht jedermann sei mit dem Gesetz vertraut. Gegen die Gebührenhöhe als solche hat er jedoch nichts einzuwenden. Auch bestreitet er nicht, sein Fahrzeug an folgenden Daten auf dem Gebiet der Gemeinde Rümlang parkiert zu haben:

04. Januar 2005, 01.22 Uhr (Dienstag);

28. Januar 2005, 00.57 Uhr (Freitag);

28. Februar 2005, 01.18 Uhr (Montag);

02. März 2005, 00.49 Uhr (Mittwoch);

12. Mai 2005, 00.56 Uhr (Donnerstag);

26. Mai 2005, 01.00 Uhr (Donnerstag);

18. Juli 2005, 00.56 Uhr (Montag);

17. August 2005, 01.43 Uhr (Mittwoch);

10. Oktober 2005, 01.08 Uhr (Montag);

28. Oktober 2005, 01.46 Uhr (Freitag);

14. November 2005, 01.04 Uhr (Montag);

24. November 2005, 00.58 Uhr (Donnerstag);

16. Dezember 2005, 01.06 Uhr (Freitag).

 

Die Beschwerdegegnerin hatte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai/6. Juni 2006 an den Bezirksrat ausgeführt, dem Fahrzeughalter am 4. April 2005 ihre Broschüre "Nachtparkiergebühr" zugestellt zu haben. Da das Fahrzeug in den Kontrollgängen des letzten Quartals 2005 fünf Mal erfasst worden sei, sei die Gebührenpflicht gegeben. Ein Fahrzeug gelte als regelmässig parkiert, wenn es bei drei nacheinander durchgeführten Kontrollen drei Mal bzw. bei fünf nacheinander durchgeführten Kotrollen vier Mal oder bei acht nacheinander folgenden Kontrollen sechs Mal erfasst werde und so fort.

Auch der Bezirksrat erachtete die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs als gegeben, sei es doch bei den Kontrollen im Oktober, November und Dezember 2005 fünf Mal an unterschiedlichen Wochentagen festgestellt worden.

3.2 Vorab ist auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4). Dies bedeutet vorliegend, dass die Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei effektivem gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die gesetzlich festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher aus seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht die Rechtsfolge ableiten, allein deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden (VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

3.3 Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia 111 E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz. 817; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2404 und 2410).

Vorliegend wurde die Nachtparkverordnung an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2001 genehmigt und mit Wirkung ab 1. April 2002 in Kraft gesetzt. Danach ist das regelmässige nächtliche Parkieren eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund bewilligungs- bzw. gebührenpflichtig. Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht sind gemäss Art. 5 und 10 der Nachtparkverordnung auch auswärtige Fahrzeugbesitzende unterstellt, die ihre Fahrzeuge nachts regelmässig, mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin parkieren. Gestützt auf die Delegationsbestimmung nach Art. 9 der Nachtparkverordnung ist die monatliche Gebühr für Personenwagen, Kleinlastwagen bis 3.5 t, 3-rädrige Motorfahrzeuge und Motorräder durch den Gemeinderat sodann auf Fr. 40.- festgesetzt und als Anhang in die Nachtparkverordnung integriert worden. Die Gebühren sind auch in der Broschüre "Nachtparkiergebühr" festgehalten, ebenso die Regeln für die Feststellung des regelmässigen Parkierens. Diese wurde zusammen mit dem Rümlangerblatt, in welchem gleichzeitig die Publikation der Gebühren erfolgte, an alle Haushaltungen verteilt und wird bei Neuanmeldungen in der Gemeindeverwaltung an Neuzuzüger abgegeben. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind somit klar definiert, womit diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb). Das Anbringen von Tafeln ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich. Vorliegend geht es denn auch nicht um die Auferlegung einer Strafe oder Busse, sondern um die nachträgliche Entrichtung einer gesetzlich festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge des erfolgten nächtlichen Parkierens. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, der Fahrzeughalterin am 4. April 2005 die obgenannte Broschüre zugestellt zu haben, was sich der Beschwerdeführer als Benutzer des Fahrzeugs unter den gegebenen Umständen anrechnen lassen muss. Es hat somit eine schriftliche Vororientierung stattgefunden.

3.4 Abzuklären bleibt, ob vorliegend die Bedingungen gegeben sind, um von einem regelmässigen Dauerparkieren während des fraglichen Zeitraums auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, als Besucher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu haben, bestreitet aber nicht, das Fahrzeug an den genannten Daten und Zeiten tatsächlich auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin parkiert zu haben.

Die Nachtparkverordnung definiert die verwendeten Begriffe des "regelmässigen" bzw. "wiederholten" nächtlichen Parkierens nicht näher (vgl. Art. 1 und 3 der Verordnung). Hingegen wird in der Broschüre "Nachtparkiergebühr" ausgeführt, ein Fahrzeug gelte nach folgenden Regeln als "regelmässig parkiert":

·        Wenn es bei 3 nacheinander durchgeführten Kontrollen 3 mal erfasst wurde.

·        Wenn es bei 5 nacheinander durchgeführten Kontrollen 4 mal erfasst wurde.

·        Wenn es bei 8 nacheinander durchgeführten Kontrollen 6 mal erfasst wurde.

·        usw.

 

Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten für die Erfassung von so genannt regelmässig parkierten Fahrzeugen in der Nacht. Aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Wort "regelmässig" was folgt zu verstehen: "üblich", "regelmässig wiederkehrend", "in regelmässiger Folge", "in regelmässigen Abständen/Intervallen", "periodisch". "Wiederkehrend" stimmt mit dem Wort "oft" überein (vgl. Duden, Bd. 8: Die sinn- und sachverwandten Wörter; Synonymwörterbuch der deutschen Sprache, 3. A., Mannheim 2004). "Regelmässig" bzw. "wiederkehrend" heisst insbesondere nicht "immer", "täglich" oder "stets". Somit genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte Praxis den Anforderungen für die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein Fahrzeug sei – bei entsprechender Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen Grund abgestellt worden. Es obliegt dann dem Fahrzeugbesitzer, gegebenenfalls die Vermutungsfolge zu entkräften (RB 1993 Nr. 62 E. 1b).

Vorliegend wurde das vom Beschwerdeführer verwendete Fahrzeug unbestrittenermassen an hintereinander erfolgten Kontrollen zwei Mal im Oktober 2005, zwei Mal im November 2005 und ein Mal im Dezember 2005 zwischen 00.58 und 01.46 Uhr auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin parkiert angetroffen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Tatsachenvermutung erbracht, dass der auswärts wohnende Beschwerdeführer sein Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat auf ihrem öffentlichen Grund parkiert hat (vgl. RB 1993 Nr. 62 E. 1b). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann es sich bei den nächtlichen Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Ausserdem wurde sein Fahrzeug schon in früheren Monaten nachts parkiert erfasst. Dem Ganzen hält der Beschwerdeführer lediglich und ohne weitere Angaben entgegen, als Besucher sei er kein Dauerparkierer. Diese Betrachtungsweise vermag die Vermutungsfolge des regelmässigen nächtlichen Parkierens auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu entkräften, sind doch auch Besucher, welche ein Fahrzeug benützen und dieses nachts auf öffentlichem Grund abstellen, bei entsprechender Regelmässigkeit ab der Dauer eines Monats gebührenpflichtig. Aufgrund der Gesamtumstände muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum und somit über einen Monat hinaus sein Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, weshalb er gebührenpflichtig ist.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …