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Geschäftsnummer: VB.2006.00307  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Nichtbestehen der Lizentiatsprüfung
Die Beschwerdeführerin hat die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakulät der Universität Zürich zum zweiten Mal nicht bestanden und ist von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät endgültig ausgeschlossen worden.
Sie beantragt, die betreffenden drei Klausuren seien insgesamt als genügend zu bewerten; eventualiter sei die Prüfung zu annullieren und eine nochmalige Wiederholung zu gestatten.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition (E. 2.1). In § 3 Abs. 2, 3 und 5 der Promotionsordnung wird eine Geltendmachung von Verschiebungsgründen ausgeschlossen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern sie für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensfehler nachweisen (E. 3.1). Ebenso wenig kann sie glaubhaft dartun, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat, sodass sie noch ein Verschiebungsgesuch hätte stellen können. An dieser Beurteilung würde aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall auch ein nachträglich erstelltes psychiatrisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin vor und während der Prüfung nichts ändern (E. 3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ERKENNBARKEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KRANKHEIT
LIZENTIAT
PRÜFUNGSERGEBNIS
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTSVERLETZUNG
UNIVERSITÄT
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
VERSCHIEBUNG
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. 2,3,5 PromotionsO RWF
§ 21 PromotionsO RWF
§ 46 Abs. 4 UniversitätsG
§ 46 Abs. 5 UniversitätsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2006.00307

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Januar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliches Institut,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A, Studentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, legte im Sommer 2004 die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit ungenügender Prüfungsleistung ab. Ende August/Anfang September 2005 wiederholte sie die Klausuren in den Fächern Privatrecht II, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Handels- und Wirtschaftsrecht. Mit Schreiben vom 2. November 2005 teilte ihr das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich das erneute Scheitern im schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen mit; sie wurde von weiteren Prüfungen an der Fakultät ausgeschlossen.

II.  

Dagegen erhob A am 5. Dezember 2005 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (fortan Rekurskommission) mit den Anträgen, es seien die Bewertungen (Punktezahlen) der einzelnen Prüfungen so zu erhöhen, dass der schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden sei; eventualiter seien die Prüfungen zu annullieren und sei ihr deren erneute Wiederholung zu gestatten. In der Rekursantwort hielt das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät an sämtlichen Bewertungen fest und lehnte die Annullation und damit die Wiederholung der Prüfungen ab. A konnte dazu Stellung nehmen und hielt an ihrem Standpunkt fest. Da sie unter Hinweis auf ein Arztzeugnis ihrer Hausärztin geltend gemacht hatte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen zur Ablegung der Klausuren nicht fähig gewesen und habe dies vor, während und nach den Prüfungen nicht erkennen können, räumte ihr die Rekurskommission Gelegenheit ein, ihren Standpunkt mittels ärztlichen Belegen zu untermauern. Am 31. März 2006 reichte A ein weiteres Zeugnis ihrer Hausärztin ein. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Juni 2006 ab.

III.  

Dagegen legte A am 24. Juli 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen:

"1.  Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei aufzuheben.

2.   Die Punktzahl im schriftlichen Teil der Lizentiat-II-Prüfungen von A (im Folgenden Beschwerdeführerin) […] sei um die in der Rekursschrift detailliert erläuterten Punkte zu erhöhen, und es sei gestützt darauf festzustellen, dass der schriftliche Teil der Lizentiat-II-Prüfungen durch die Beschwerdeführerin insgesamt bestanden wurde.

Da ein Ausschluss von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Zürich auch für alle anderen schweizerischen Universitäten gilt, sei abzuklären, ob alle Rechtswissenschaftlichen Fakultäten von schweizerischen Universitäten über eine § 46 Abs. 4 UniG entsprechende Vorschrift verfügen bzw. ob die Rekurskommissionen sämtlicher Universitäten bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen analog vorgehen. Falls nicht, sei die für die Beschwerdeführerin günstigste Überprüfungsbefugnis zu wählen.

3.      Eventualiter sei der Entscheid vom 2. November 2005 bezüglich schriftlicher Teil der Lizentiat-II-Prüfungen […] zu annullieren und der Beschwerdeführerin sei es zu gestatten, die Prüfung zu wiederholen. Zu diesem Zweck sei es der Beschwerdeführerin zu gestatten ein psychiatrisches Gutachten einzureichen, das unter Beizug des Arztzeugnisses von Frau Dr. B, einer Befragung von Frau Dr. B und der Rekurrentin, unter Beizug der Prüfungen Privatrecht II, ZGB, und ZPR/SchKG sowie aufgrund der Lebensumstände der Rekurrentin zum fraglichen Zeitpunkt erstellt wird.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Rekurskommission liess sich mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, während die Rechtswissenschaftliche Fakultät ausdrücklich auf Beschwerdeantwort verzichtete. Unter dem 1. September 2006 machte A eine weitere Eingabe.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]) . Der vorinstanzliche Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – wie dann auch vor Verwaltungsgericht (§ 50 VGR) – bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen. Hierzu kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); allerdings darf die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde verwechselt werden (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch). Es ist indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Betreffend Absatz 2 des Beschwerdeantrags 2  ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kognition von Vorinstanz und Verwaltungsgericht ausschliesslich nach kantonalzürcherischem Recht richtet. Mithin gilt vorliegend die Überprüfungsbefugnis gemäss § 46 Abs. 4 UniversitätsG bzw. § 50 VRG. Wie die diesbezüglichen Regelungen in anderen Kantonen ausgestaltet sind, kann und darf daher nicht interessieren.

2.2 Nach § 36 Abs. 3 und 4 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 dient das Hauptstudium der fachspezifischen Bildung im Kontakt mit der Forschung sowie dem Erwerb professioneller Kompetenz. Das Hauptstudium wird mit dem Lizentiat, dem Diplom, dem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen. Die §§ 14 ff. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO; LS 415.413; OS 56, 634) regeln den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen. Abzulegen sind drei je fünf Stunden dauernde schriftliche Klausuren aus sechs zur Auswahl stehenden Fächern (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 PromO). Das Bestehen der schriftlichen Klausuren erlaubt die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen (§ 22 Abs. 1 PromO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt die endgültige Abweisung (§ 21 PromO).

2.3 Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt. Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen. Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin oder für den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 2, 3 und 5 PromO).

3.  

3.1 Die schriftlichen Klausuren der Beschwerdeführerin wurden mit den Noten 4 (Privatrecht II), 3,5 (Handels- und Wirtschaftsrecht) und 4 (Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht) bewertet. Damit lieferte sie in der Wiederholungsprüfung ein ungenügendes Resultat (§ 21 Abs. 1 PromO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend aber weder Rechtsverletzungen noch Verletzungen von Verfahrensvorschriften dartun konnte (dazu die ausführlichen Kommentare der Examinatoren zu den schriftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin), ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 Alsdann fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zur Wiederholung der schriftlichen Klausuren zugelassen werden kann, wie sie eventualiter verlangt. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes, wonach sie vor, während und nach den Prüfungen nicht in der Lage gewesen sei, ihren gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen und das Überschreiten ihrer Kräfte zu erkennen, auf die Rekursschrift vom 5. Dezember 2005. Danach ist sie unverheiratete und allein erziehende Mutter eines mittlerweile volljährigen Sohnes. Angesichts ihrer finanziell engen Lage war sie darauf angewiesen, während des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Sommer 2000 versah sie ein festes Pensum von 55 % als Sekretärin. Im Sommer 2002 kündigte sie diese Stelle, weil ihr keine Zeit verblieb, um sich ernsthaft um das Studium zu kümmern.

Entsprechend ihrer Darstellung (auch zum Folgenden) fand sie im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle mit einem 30%-Pensum. Mangels Stipendien benötigte sie eine weitere Stelle, die sie in Form eines kleinen Lehrauftrags annahm. Der Aufwand, sich in diese Aufgabe einzuarbeiten, sowie der Aufwand für Betreuung und Erziehung des Sohnes liessen eine tief greifende Beschäftigung mit dem Studium nicht zu. Dennoch wagte sie sich im Sommer 2004 an die Klausuren des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen, wobei sie scheiterte. In der Folge kündigte sie auf Ende Juli 2005 aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen die eine Arbeitsstelle, nachdem erst dannzumal feststand, dass sie ihren Lehrauftrag würde weiterführen können. Danach lernte sie bis zu den Klausurprüfungen durch, die am 29. und 31. August sowie am 5. September 2005 stattfanden. Wie sie selber einsieht, brachte sie dieses Vorgehen "wiederholt an den Rand ihrer Kräfte"; sie nahm diesen Zustand jedoch in eigener Überschätzung hin.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich darauf, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, vor, während und nach den schriftlichen Klausuren ihren gesundheitlichen Zustand richtig einzuschätzen. Das überzeugt nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihr selber geschilderten Ablauf der Ereignisse, dass sie sehr wohl erkannte, wie wenig Zeit ihr für die Prüfungsvorbereitung neben ihrer Erwerbs- und Erziehungstätigkeit verblieb. Deshalb und aus gesundheitlichen Gründen kündigte sie die eine Stelle im Juli 2005. Weil sie anscheinend erst im Juli 2005 sicher sein konnte, den Lehrauftrag wieder zu erhalten, zog sich die Entlastung durch die Kündigung der zweiten Arbeitsstelle zeitlich hinaus. Es liegt aber auf der Hand, dass bei rationaler Betrachtung die Zeit von etwas mehr als einem Monat – die erste schriftliche Klausur fand am 29. August 2005 statt – zur Vorbereitung von drei je fünf Stunden dauernden Klausuren über je recht grosse Rechtsgebiete nicht ausreichen konnte, um das Risiko eines erneuten Nichtbestehens zu minimieren. Nachdem die Beschwerdeführerin schon im Sommer 2004 an den schriftlichen Klausuren gescheitert war, hätte sie nunmehr gewarnt sein müssen.

3.2.2 Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2005 hat sich die bestehende psychosoziale Belastungssituation seit dem Sommer (2005) mit subjektiven Beschwerden zugespitzt. Offenkundig erkannte die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 auch ihren Lernrückstand. Sie reduzierte in der Folge jedenfalls den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen. Es leuchtet daher nicht ein, dass die Beschwerdeführerin damals und später nicht hätte erkennen können, welche Belastung sie sich für die Prüfungsvorbereitung zumutete, und nicht um Verschiebung der Prüfungen ersuchte (vorn 2.3). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nach dem zehn Jahre dauernden Einsatz für ihr Studium unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen dieses endlich einmal abschliessen wollte und die kurze verbleibende Zeit für die Prüfungsvorbereitung als genügend ansah.

3.2.3 Die Arztzeugnisse vom 25. November 2005 und vom 22. März 2006 lassen denn auch eine klare Diagnose vermissen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Das Zeugnis vom 22. März 2006 spricht von einem ausgeprägten Erschöpfungszustand, der keine ausreichende Konzentrationsfähigkeit zum Absolvieren einer Prüfung zugelassen habe. Daraus wird indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Konzentrationsfähigkeit oder ihre Überforderung nicht hätte erkennen können. Es erübrigt sich daher, zu dieser Frage das Gutachten eines Psychiaters einzuholen, das retrospektiv den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen ohnehin nicht mehr zuverlässig feststellen könnte. Zudem wäre nach dem Ausgeführten die Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin nachträglich einlegen möchte, zu relativieren, da das von der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 gezeigte Vorgehen ihrem Standpunkt widerspricht, die eigene Situation nicht richtig einschätzen zu können.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin hätte daher ein Verschiebungsgesuch stellen können und müssen. Unter diesen Umständen hat sie nicht Anspruch darauf, die Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal wiederholen zu können und den angefochtenen Beschluss diesbezüglich aufheben zu lassen (§ 21 Abs. 2 und 3 PromO).

Demnach ist die Beschwerde auch im Übrigen abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Gemäss dem auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an…