{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00307_24-01-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206432&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c89cd2ef9210b64d051cf8ce96d1ef13"}, "Num": [" VB.2006.00307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.24.0  VB.2006.00307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.24.0  VB.2006.00307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.24.0  VB.2006.00307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Pr\u00fcfungen und Ausschluss von weiteren Pr\u00fcfungen | Nichtbestehen der Lizentiatspr\u00fcfung Die Beschwerdef\u00fchrerin hat die drei Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Pr\u00fcfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakul\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich zum zweiten Mal nicht bestanden und ist von weiteren Pr\u00fcfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t endg\u00fcltig ausgeschlossen worden.  Sie beantragt, die betreffenden drei Klausuren seien insgesamt als gen\u00fcgend zu bewerten; eventualiter sei die Pr\u00fcfung zu annullieren und eine nochmalige Wiederholung zu gestatten.  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition (E. 2.1). In \u00a7 3 Abs. 2, 3 und 5 der Promotionsordnung wird eine Geltendmachung von Verschiebungsgr\u00fcnden ausgeschlossen, die sich auf eine bereits abgelegte Pr\u00fcfung beziehen, sofern sie f\u00fcr die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung erkennbar waren (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensfehler nachweisen (E. 3.1). Ebenso wenig kann sie glaubhaft dartun, dass sie ihre Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit nicht bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt erkannt hat, sodass sie noch ein Verschiebungsgesuch h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen. An dieser Beurteilung w\u00fcrde aufgrund der Umst\u00e4nde im vorliegenden Fall auch ein nachtr\u00e4glich erstelltes psychiatrisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdef\u00fchrerin vor und w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung nichts \u00e4ndern (E. 3.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:47", "Checksum": "97202582edf5c0c6a1913e3cb5081ed9"}