{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00312_24-08-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206095&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0d12713a75e53aacf0d692f8f7f1c38"}, "Num": [" VB.2006.00312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.24.0  VB.2006.00312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleingabe per Fax (Rekurs in einer Sozialhilfeangelegenheit) Streitgegenstand ist allein die Rechtzeitigkeit des Rekurses (E. 2). Anforderungen an die Einreichung eines Rekurses (E. 3.1). Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftform wird abgeleitet, dass eine handschriftliche Unterzeichnung notwendig ist. Insofern ist ein Fax-Rekurs mangelhaft (E. 3.3). Formelle M\u00e4ngel sind zwar grunds\u00e4tzlich verbesserungsf\u00e4hig, wenn der Formfehler auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zur\u00fcckzuf\u00fchren ist; Fallbeispiele (E. 3.4). Bei einer Rekurseinreichung per Fax muss sich aber der Rekurrent des Mangels bewusst sein, weshalb regelm\u00e4ssig von einer Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung abzusehen ist. Dies schliesst nicht aus, dass die Rechtsmittelbeh\u00f6rde den Absender innerhalb der Frist auf den Mangel aufmerksam macht, soweit dies nach den zeitlichen Umst\u00e4nden noch m\u00f6glich ist. Diese strenge Betrachtungsweise ist jedenfalls bei Rechtsmitteleingaben zu befolgen. Anders verh\u00e4lt es sich in F\u00e4llen, in denen die Einhaltung beh\u00f6rdlicher und daher erstreckbarer Fristen zu beachten ist oder Fax-Eingaben akzeptiert werden (z.B. Fristerstreckungsgesuche). Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes im Verwaltungsprozess und der Z\u00fcrcher Gerichte im Zivilprozess. Hinweis auf gegenteilige Ansicht in der Rechtsprechung und Lehre (E. 3.5). Die konkreten Umst\u00e4nde lassen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs nicht rechtswidrig erscheinen (E. 3.6). Abweisung (E. 3.7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:19", "Checksum": "b7c4232a526fda843979c83e83972d23"}