{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00313_2007-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206534&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "64c72ccb48fed227a40e173f3dc26673"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2007  VB.2006.00313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2007  VB.2006.00313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2007  VB.2006.00313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drainage-Leitungen | Instandstellung von Drainageleitungen (Landwirtschaftsgesetz) [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde verpflichtet, Drainageleitungen auf seinem Grundst\u00fcck zu reinigen und bei nachweisbarer Besch\u00e4digung derselben eine Neuleitung zu erstellen, da es zu einem N\u00e4ssestau auf der angrenzenden Parzelle gekommen sei. Zudem sollte er Bepflanzungen entfernen, die im Widerspruch zu den Genossenschafts-Statuten st\u00fcnden. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, er habe beim Kauf des Grundst\u00fccks vor mehr als 25 Jahren keine Kenntnis vom Bestehen der Drainage-Genossenschaft gehabt; diese habe w\u00e4hrend der genannten Zeitspanne auch nie Kontakt zu ihm aufgenommen.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts; Begrenzung des Streitgegenstands (E. 1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwei verschiedene Verf\u00fcgungen der Beschwerdegegnerin \u00fcberpr\u00fcfte. Die \u00e4ltere Verf\u00fcgung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. In einem separaten Schreiben wurden zwar dem Beschwerdef\u00fchrer allgemeine Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Verfahrensweg erteilt, die aber nicht eindeutiger Art waren. Ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten kann dem rechtsunkundigen Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgeworfen werden (E. 2). Die (\u00e4ltere) angefochtene Anordnung ist mit schwerwiegenden Verfahrensm\u00e4ngeln behaftet: Einerseits kam sie unter Mitwirkung einer befangenen Person zustande (E. 3.1), andererseits wurde das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers missachtet (E. 3.2). Beide M\u00e4ngel sind schon f\u00fcr sich genommen gravierend genug, um eine Heilung auszuschliessen (E. 3.3). Vorliegend w\u00e4re eine R\u00fcckweisung unangebracht (E. 3.4). Nicht bindende Hinweise im Hinblick auf kommende Verfahren (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:40:00", "Checksum": "6ec09ad2362aaeb911d6a332e314d06c"}