I.
A zog per 1. Oktober 2005 mit ihrem Partner, B, von Y
nach X um. Mit Beschluss vom 7. November 2005 gewährte ihr die
Sozialbehörde X ab November 2005 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
monatlich Fr. 465.50. Dabei wurde bei der Bedarfsberechnung für A nach Kap. F.5.2
der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien
in der Fassung von Dezember 2004) eine Entschädigung für Haushaltsführung in
der Höhe von monatlich Fr. 900.- als Einkommen eingesetzt.
II.
Dagegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie
beantragte, dass die Entschädigung für die Haushaltsführung auf höchstens Fr. 300.-
pro Monat festzusetzen sei. Der Bezirksrat Z hiess am 27. Juni 2006 den
Rekurs teilweise gut und setzte die Entschädigung für die Haushaltsführung auf
monatlich Fr. 550.- fest.
III.
Die Sozialbehörde X gelangte am 9. August 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie verlangt, dass der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben sei und beantragt, dass A eine Entschädigung für die
Haushaltsführung in der Höhe von monatlich Fr. 900.- anzurechnen sei.
Der Bezirksrat Z verwies mit Eingabe vom 21. August
2006 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. A liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Entschädigung für die
Haushaltsführung von Fr. 900.- auf Fr. 550.-. Der Streitwert bei
periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
dergestalt, dass es bei periodischen Leistungen in der Regel auf deren Summe
innerhalb eines Jahres ankommt (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Folglich ergibt sich
vorliegend ein Streitwert von Fr. 4'200.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2
VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Leben
berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird
ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16
Abs. 3 SHV). Dies ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaften der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1,
Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen,
Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren,
ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister,
Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten
Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die
zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht
unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein
anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person
in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt
für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für
die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als
Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer
unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen,
Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht
unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die
Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person
sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung
verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte
Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons
Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 28, Fassung vom Januar 2005; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999; BGr, 26. Februar
2004, 2P.48/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr, 20. März 2003,
VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3.;
VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2, alle drei Entscheide auf
www.vgrzh.ch). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die
finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen.
Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine
Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).
3.
3.1 Von
diesen Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid
ausgegangen (E. 3.2). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse
im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung
bezüglich der Beschwerdegegnerin und B eine eigentliche Unterstützungseinheit
angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die
Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf.
Streitig ist einzig die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 550.-
herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie unverändert auf Fr. 900.-
gemäss ihrem Beschluss vom 7. November 2005 belassen will.
Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der
Haushaltsentschädigung damit begründet, dass eine Haushaltsentschädigung in der
Höhe von Fr. 900.- gut einem Viertel des Nettoeinkommens von B entspreche.
Dies sei im Verhältnis zu dessen Gesamtverdienst in der Höhe von Fr. 3'500.-,
aber auch im Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin,
zu hoch. Es sei davon auszugehen, dass wer wenig verdiene, sich Leistungen
einer anderen Person im Haushalt nur in bescheidenem Ausmass oder zu bescheidenen
Ansätzen leisten könne, zudem müsse die Entschädigung erhältlich sein. Offen gelassen
hat der Bezirksrat die Frage, ob bei der Bestimmung der Haushaltsentschädigung
die Schuldenrückzahlung von B berücksichtigt werden müssten.
3.2 In ihrer
Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin darauf ab, dass für eine nicht unterstützte,
voll erwerbstätige Person, die ein durchschnittliches Einkommen erziele, in der
Regel der im Rahmen der SKOS-Richtlinien empfohlene Maximalbetrag von Fr. 900.-
als Haushaltsentschädigung eingesetzt werde, sofern die nicht unterstützte
Person keine weiteren Unterhaltspflichten habe. B sei voll erwerbstätig und
habe keine weiteren Unterstützungspflichten, weshalb die Festsetzung der
Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 900.- nicht unverhältnismässig
sei. Dabei weist die Beschwerdeführerin auf ein von ihr für B erstelltes Budget
hin, welches – jedoch ohne Berücksichtigung der durch B monatlich abzuzahlenden
Schulden – einen Überschuss von gut Fr. 1'000.- ergibt.
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die
monatlich abzuzahlenden Schulden von B für die Festsetzung der
Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Leistungen des
Lebenspartners für erbrachte Dienstleistungen der unterstützten Person gingen
der Sozialhilfe, welche subsidiär sei, vor. Würden die Schulden von B berücksichtigt,
käme dies einer indirekten Bezahlung seiner Schulden durch die Sozialbehörde
gleich, was nicht zulässig sei.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002 Nr. 212, E. 7),
wonach für die Haushaltsführung von einem Stundenansatz von Fr. 27.-
ausgegangen werden könne. Selbst wenn man annehme, dass die Beschwerdegegnerin
lediglich zwei Stunden pro Werktag Hausarbeiten erledige, ergäbe sich eine
monatliche Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.-, weshalb die
festegesetzte Höhe von Fr. 900.- verhältnismässig sei.
3.3 Der
Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Schulden von B für die Festsetzung
der Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden müssten, kann nicht beigetreten
werden. Wie der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid zu Recht festgestellt hat,
ist die Höhe der Haushaltsentschädigung von der finanziellen Situation des
Entschädigungspflichtigen abhängig, denn die Haushaltsentschädigung muss
erhältlich sein (vgl. BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, www.bger.ch, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.1.3, S. 29). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation
des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen
werden. Ihm bzw. der unterstützten Person muss der Nachweis offen stehen, dass
Ersterer Mittel für Schuldzinsen und/oder Abzahlungen aufbringen muss (VGr, 23. April
2003, VB.2002.00344, E. 2.a, www.vgrzh.ch). B hatte zum Zeitpunkt des
Beschlusses der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.- an
Schuldabzahlungen zu leisten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldabzahlungen
von monatlich Fr. 1'000.- war es B nicht möglich, die Haushaltsführung
durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- zu entschädigen, in dieser Höhe
war die Haushaltsentschädigung für die Beschwerdegegnerin demnach nicht
erhältlich und erscheint deshalb als zu hoch.
Mit ihrem Einwand, der Lebenspartner habe aufgrund der
Subsidiarität der Sozialhilfe zunächst die Möglichkeiten der Selbsthilfe
auszuschöpfen, bevor die Lebenspartnerin Sozialhilfeleistungen beanspruche,
verkennt die Beschwerdeführerin, dass in einer blossen Haushaltgemeinschaft,
wie sie der vorliegenden Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde, im Gegensatz
zu einem gefestigten Konkubinat keine generelle Unterstützungspflicht zwischen
den Partnern besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Die einzige
finanzielle Unterstützungsleistung, zu welcher der nicht unterstützte Partner
verpflichtet ist, besteht in der Haushaltsentschädigung, welche sich jedoch,
wie dargelegt, unter anderem nach dessen finanziellen Verhältnissen bemisst.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführerin auch der
Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002
Nr. 212) nichts, ging es in jenem Entscheid doch um einen Haushaltsschaden
im Sinne von Art. 46 Obligationenrecht (OR), bei welchem die Kosten für
die Haushaltführung nach anderen Kriterien bemessen werden als bei der pauschalen
Haushaltsentschädigung im Sozialhilferecht.
Die Auffassung des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin
die Haushaltsentschädigung mit Fr. 900.- zu hoch festgesetzt hat, ist nach
dem Gesagten zutreffend, weshalb er den Betrag für die Haushaltsentschädigung
zu Recht und in angemessener Weise auf monatlich Fr. 550.- reduziert hat.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …