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Geschäftsnummer: VB.2006.00316  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Höhe der Haushaltsentschädigung Erwägungen zum Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (E. 2.1). Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Diese Haushaltsentschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen einzurechnen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 550.- bis Fr. 900.- (E. 2.2). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen werden. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldenabzahlungen von monatlich Fr. 1'000.- war es dem Entschädigungspflichtigen nicht möglich, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- für die Haushaltsführung zu entschädigen, weshalb dieser von der Gemeinde als Haushaltsentschädigung festgesetzte Betrag für die Beschwerdeführerin nicht erhältlich war und deshalb als zu hoch erscheint. Die Vorinstanz hat folglich die Haushaltsentschädigung zu Recht auf Fr. 550.- reduziert (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4).
 
Stichworte:
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
SCHULD/-EN
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 Abs. III SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A zog per 1. Oktober 2005 mit ihrem Partner, B, von Y nach X um. Mit Beschluss vom 7. November 2005 gewährte ihr die Sozialbehörde X ab November 2005 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 465.50. Dabei wurde bei der Bedarfsberechnung für A nach Kap. F.5.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004) eine Entschädigung für Haushaltsführung in der Höhe von monatlich Fr. 900.- als Einkommen eingesetzt.

II.  

Dagegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie beantragte, dass die Entschädigung für die Haushaltsführung auf höchstens Fr. 300.- pro Monat festzusetzen sei. Der Bezirksrat Z hiess am 27. Juni 2006 den Rekurs teilweise gut und setzte die Entschädigung für die Haushaltsführung auf monatlich Fr. 550.- fest.

III.  

Die Sozialbehörde X gelangte am 9. August 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie verlangt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei und beantragt, dass A eine Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von monatlich Fr. 900.- anzurechnen sei.

Der Bezirksrat Z verwies mit Eingabe vom 21. August 2006 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1  Das Verwaltungsgericht ist zur vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Herabsetzung der Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 900.- auf Fr. 550.-. Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dergestalt, dass es bei periodischen Leistungen in der Regel auf deren Summe innerhalb eines Jahres ankommt (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 4'200.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1  Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2  Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16 Abs. 3 SHV). Dies ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 28, Fassung vom Januar 2005; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999; BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3.; VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2, alle drei Entscheide auf www.vgrzh.ch). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

3.  

3.1  Von diesen Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid ausgegangen (E. 3.2). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdegegnerin und B eine eigentliche Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf. Streitig ist einzig die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 550.- herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie unverändert auf Fr. 900.- gemäss ihrem Beschluss vom 7. November 2005 belassen will.

Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass eine Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 900.- gut einem Viertel des Nettoeinkommens von B entspreche. Dies sei im Verhältnis zu dessen Gesamtverdienst in der Höhe von Fr. 3'500.-, aber auch im Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin, zu hoch. Es sei davon auszugehen, dass wer wenig verdiene, sich Leistungen einer anderen Person im Haushalt nur in bescheidenem Ausmass oder zu bescheidenen Ansätzen leisten könne, zudem müsse die Entschädigung erhältlich sein. Offen gelassen hat der Bezirksrat die Frage, ob bei der Bestimmung der Haushaltsentschädigung die Schuldenrückzahlung von B berücksichtigt werden müssten.

3.2 In ihrer Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin darauf ab, dass für eine nicht unterstützte, voll erwerbstätige Person, die ein durchschnittliches Einkommen erziele, in der Regel der im Rahmen der SKOS-Richtlinien empfohlene Maximalbetrag von Fr. 900.- als Haushaltsentschädigung eingesetzt werde, sofern die nicht unterstützte Person keine weiteren Unterhaltspflichten habe. B sei voll erwerbstätig und habe keine weiteren Unterstützungspflichten, weshalb die Festsetzung der Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 900.- nicht unverhältnismässig sei. Dabei weist die Beschwerdeführerin auf ein von ihr für B erstelltes Budget hin, welches – jedoch ohne Berücksichtigung der durch B monatlich abzuzahlenden Schulden – einen Überschuss von gut Fr. 1'000.- ergibt.

Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die monatlich abzuzahlenden Schulden von B für die Festsetzung der Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden dürften. Die Leistungen des Lebenspartners für erbrachte Dienstleistungen der unterstützten Person gingen der Sozialhilfe, welche subsidiär sei, vor. Würden die Schulden von B berücksichtigt, käme dies einer indirekten Bezahlung seiner Schulden durch die Sozialbehörde gleich, was nicht zulässig sei.

Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002 Nr. 212, E. 7), wonach für die Haushaltsführung von einem Stundenansatz von Fr. 27.- ausgegangen werden könne. Selbst wenn man annehme, dass die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Stunden pro Werktag Hausarbeiten erledige, ergäbe sich eine monatliche Haushaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.-, weshalb die festegesetzte Höhe von Fr. 900.- verhältnismässig sei.

3.3  Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Schulden von B für die Festsetzung der Haushaltsentschädigung nicht berücksichtigt werden müssten, kann nicht beigetreten werden. Wie der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid zu Recht festgestellt hat, ist die Höhe der Haushaltsentschädigung von der finanziellen Situation des Entschädigungspflichtigen abhängig, denn die Haushaltsentschädigung muss erhältlich sein (vgl. BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, www.bger.ch, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3, S. 29). Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Entschädigungspflichtigen dürfen dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen werden. Ihm bzw. der unterstützten Person muss der Nachweis offen stehen, dass Ersterer Mittel für Schuldzinsen und/oder Abzahlungen aufbringen muss (VGr, 23. April 2003, VB.2002.00344, E. 2.a, www.vgrzh.ch). B hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.- an Schuldabzahlungen zu leisten, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.- und Schuldabzahlungen von monatlich Fr. 1'000.- war es B nicht möglich, die Haushaltsführung durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 900.- zu entschädigen, in dieser Höhe war die Haushaltsentschädigung für die Beschwerdegegnerin demnach nicht erhältlich und erscheint deshalb als zu hoch.

Mit ihrem Einwand, der Lebenspartner habe aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe zunächst die Möglichkeiten der Selbsthilfe auszuschöpfen, bevor die Lebenspartnerin Sozialhilfeleistungen beanspruche, verkennt die Beschwerdeführerin, dass in einer blossen Haushaltgemeinschaft, wie sie der vorliegenden Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde, im Gegensatz zu einem gefestigten Konkubinat keine generelle Unterstützungspflicht zwischen den Partnern besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Die einzige finanzielle Unterstützungsleistung, zu welcher der nicht unterstützte Partner verpflichtet ist, besteht in der Haushaltsentschädigung, welche sich jedoch, wie dargelegt, unter anderem nach dessen finanziellen Verhältnissen bemisst.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführerin auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (Pra 91/2002 Nr. 212) nichts, ging es in jenem Entscheid doch um einen Haushaltsschaden im Sinne von Art. 46 Obligationenrecht (OR), bei welchem die Kosten für die Haushaltführung nach anderen Kriterien bemessen werden als bei der pauschalen Haushaltsentschädigung im Sozialhilferecht.

Die Auffassung des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsentschädigung mit Fr. 900.- zu hoch festgesetzt hat, ist nach dem Gesagten zutreffend, weshalb er den Betrag für die Haushaltsentschädigung zu Recht und in angemessener Weise auf monatlich Fr. 550.- reduziert hat.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …