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Geschäftsnummer: VB.2006.00319  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises



Warnungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Führerausweisentzug ohne Abwarten des rechtskräftigen Strafurteils.

Die Entzugsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Dies trifft hier zu, nachdem die korrekte Geschwindigkeitsmessung streitig ist (E. 3.1-3).

Durch das Vorgehen der Vorinstanzen wurden dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren zustehenden umfassenderen Verteidigungsrechte abgeschnitten. Unter anderem dies will die Rechtsprechung zur Bindungswirkung an das Strafurteil verhindern. Der Verfahrensmangel kann aber geheilt werden, weil das Verwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen an das Strafurteil gebunden ist und keine Gründe vorliegen, von diesem abzuweichen (E. 3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BINDUNGSWIRKUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HEILUNG
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSGARANTIE
VERTEIDIGUNGSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2006.00319

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A die Aufhebung des Ausweisentzuges verlangte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 15. August 2006 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, der Rekursentscheid sei aufzuheben, wobei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen seien. Auf eine Parteienschädigung verzichte er.

Die Sicherheitsdirektion und die Staatskanzlei liessen am 13. September 2006 bzw. am 14. September 2006 Abweisung der Beschwerde beantragen.

III.  

Das Bezirksgericht March sprach A am 22. Dezember 2006 erstinstanzlich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-. A legte dagegen am 13. Januar 2007 Berufung ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Bezirksgerichts March. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2008 nicht ein.

IV.  

Mit Rücksicht auf das hängige Strafverfahren wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 15. März 2007 bis 18. März 2008 sistiert. Die Akten des Strafverfahrens wurden erstmals im Januar 2007 beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Februar 2007 auf eine Stellungnahme. A liess sich nicht vernehmen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. März 2008 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalten wolle und gegebenenfalls zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses werden – soweit rechtserheblich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die hier streitige Geschwindigkeitsübertretung ist nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001), weil sich der Vorfall vom 6. September 2005 nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ereignete.

2.  

2.1 Entzugsbehörde und Vorinstanz hatten zwei Geschwindigkeitsübertretungen zu beurteilen: Am 6. September 2005, 17.14 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen ZH 01 auf der mit 50 km/h signalisierten Kantonsstrasse in Galgenen/SZ (Richtung Lachen) nach Abzug der Toleranzmarge von 4 km/h mit 78 km/h am Radar-Messgerät vorbei. Am 10. Januar 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen ZH 02 auf der mit 50 km/h signalisierten Zürcherstrasse in Oberengstringen (Richtung Zürich) nach Abzug der Toleranzmarge mit 69 km/h an der dortigen Messstelle vorbei. Der Beschwerdeführer liess sich beim Strassenverkehrsamt bezüglich des in Aussicht gestellten Führerausweisentzugs nicht vernehmen.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt die Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz nicht in Frage. Vor Verwaltungsgericht zieht er allein die Verlässlichkeit des Messergebnisses vom 6. September 2005 in Zweifel. Er macht im Einzelnen geltend, dass Messergebnis beim Vorfall von Galgenen/SZ sei verfälscht, weil die Kantonspolizei Schwyz Geschwindigkeitsmessgeräte einsetze, die nicht "100 prozentig beim Metas geeicht worden" seien. Die Lasergeräte Traffic Observer LMS-04 würden die Zeiteinspeisung von geostationären GPS (Global Positioning System) Satelliten beziehen, deren Signale von der amerikanischen Regierung verfälscht seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass die GPS Satelliten vom Metas geeicht würden. Das wolle heissen, dass der Beschwerdeführer zwar mit 82 km/h gemessen wurde, die Messung aber unter Umständen falsch sei, da im "Moment der Messung die Zeiteinspeisung gerade um die Sekundenbruchteile verfälscht wurde". Die Messung eigne sich nicht als Grundlage des Ausweisentzuges. Der Beschwerdeführer präzisiert, dass die genaue Positionierung eines Objekts mittels GPS  auf der Erde nicht möglich sei; da die Positionierung eines Objekts mittels Triangulation und Zeitmessung erfolge, setze dies voraus, dass auch die Zeitübermittlung eines Satelliten hundertprozentig genau sei.

2.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. September 2005 anlässlich der polizeilichen Befragung eingestanden. Auch im Rekursverfahren habe er diese nicht bestritten, sondern lediglich die Signalisation als solche in Frage gestellt. Beim vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Zweifel an der Messgenauigkeit des Radargeräts handle es sich um eine neu vorgebrachte Tatsache, die durch nichts belegt sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung liessen vielmehr darauf schliessen, dass er die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen lies.

3.  

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Sodann bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind; dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn nur die Frage des bedingten Strafvollzuges streitig ist oder wenn klar ist, dass ein Rückfall gegeben ist. Ausnahmen sind indessen nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist).

3.2 Die Verwaltungsbehörde ist insoweit an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 119 Ib 158 E. 3c). In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die Verwaltungsbehörde dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter bzw. die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Strafrichter bzw. die Strafbehörde die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. c/bb, 120 Ib 312 E. 4b).

3.3 Der Beschwerdeführer hat den Einwand der Messungenauigkeit bereits im Strafverfahren vorgebracht.  Die Abklärung dieser Sachverhaltsfrage war für  die Verwaltungsbehörde von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten demnach den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müsse. Die Entzugsverfügung vom 17. Februar 2008 und der Rekursentscheid vom 15. August 2006 ergingen indessen noch bevor überhaupt das erstinstanzliche Strafurteil vom 22. Dezember 2006 vorlag, das schliesslich erst am 5. März 2008 mit dem negativen Bundesgerichtsentscheid in Rechtskraft erwuchs. Eine Ausnahme, die ein Abweichen von der Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil gerechtfertigt hätte, ist angesichts der im vorliegenden Fall streitigen Sachverhaltsermittlung nicht gegeben.

3.4 Durch das Vorgehen der Vorinstanzen wurden dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren zustehenden umfassenderen Verteidigungsrechte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) abgeschnitten. Unter anderem dies will die angeführte Rechtsprechung zur Bindung der Entzugsbehörde an das Strafurteil (oben E. 3.1) verhindern. Die Verteidigungsrechte im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 enthalten völker- und bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 32 N 9). Diese sind "formeller Natur" und deren Verletzung führt grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überle­gungen davon aus, dass eine Verletzung von Verfahrensgarantien geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, wahrzunehmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1710 mit Hinweisen; Schindler Benjamin, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung der "formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und Praxis; vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.). Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich ebenso wie die Vorinstanzen an das Strafurteil gebunden ist und keine Gründe vorliegen, um von diesem abzuweichen, kann der Verfahrensmangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden.

Im Strafverfahren wurde zur korrekten Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung dipl. El. Ing. FH Walter Fasel vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) als Gutachter beigezogen. Von ihm wurde im Berufungsverfahren ein Amtsbericht eingeholt. Die Berufungsinstanz erwog, dass es keine Anhaltspunkte gebe, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Amtsberichts sprächen, so dass davon auszugehen sei, dass das fragliche Lasergeschwindigkeitsmessgerät Traffic Observer LMS-04 über eine systemeigene Uhr verfüge und dass das GPS bei der Geschwindigkeitsmessung selbst keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsberechnung habe. Somit gehe der Einwand des Angeklagten und heutigen Beschwerdeführers, die korrekte Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei wegen (falscher) Satellitensignale in Frage gestellt, fehl (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2c). Auch gebe es keine begründeten Hinweise, dass die Eichung der fraglichen Geschwindigkeitsmessanlage nicht korrekt erfolgt sei, zumal die beigezogenen Eichzertifikate keine Zweifel an der vorschriftsmässig erfolgten Eichung aufkommen liessen (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2007, E. 2b). Sodann erwog das Bundesgericht, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Berufungsinstanz in willkürlicher Weise auf die Darlegungen des Gutachters Walter Fasel abgestellt habe (BGer, 5. März 2008, 6B_70/2008, E. 1, www.bger.ch). Es gibt auch für das Verwaltungsgericht keinerlei Gründe, um von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abzuweichen bzw. die Beweiswürdigung durch den Strafrichter in Frage zu stellen.

3.5 Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die Entzugsbehörde – und das gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen – in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa, 102 Ib 196). Der Beklagte und heutige Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren wie im Berufungsverfahren persönlich einvernommen. Die rechtliche Würdigung des Vorfalls wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Es kann demgemäss einerseits auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls im Strafurteil und andererseits auf die im Rahmen des Entzugsverfahrens gemachten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Saz 1 in Verbindung mit 70 VRG); der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet; eine solche wäre ausgangsgemäss ohnehin nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …