{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00327_2006-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206394&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c229a1ea31594e1e7ac27bc2c5a6fdbb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2006.00327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2006  VB.2006.00327"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2006  VB.2006.00327"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2006  VB.2006.00327"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anbau eines Wohnraums und einer Gartenhalle an ein Einfamilienhaus auf Konzessionsland Unzul\u00e4ssige \u00dcberschreitung der absoluten Gesamtgeb\u00e4udel\u00e4nge: Die \u00dcberschreitung der gem\u00e4ss Richtlinie I Ziff. 1 (betreffend Konzessionsverordnung) absolut auf 20 m beschr\u00e4nkten Gesamtl\u00e4nge hat die Baudirektion mit der \"relativ uferfernen Lage der Villa\" begr\u00fcndet. Nachdem die Richtlinie ausdr\u00fccklich festh\u00e4lt, dass Erleichterungen erst bei einem Gew\u00e4sserabstand von mehr als 30 m gew\u00e4hrt werden, ist diese Begr\u00fcndung f\u00fcr ein Abweichen von der auf 20 m beschr\u00e4nkten L\u00e4nge unhaltbar (E. 5.2.1). Unzul\u00e4ssige \u00dcbertragung von Seeanstossl\u00e4nge: Es ist mit der Zielsetzung der in den Richtlinien festgehaltenen Baubeschr\u00e4nkungen nicht zu vereinbaren, dass aufgrund der Ber\u00fccksichtigung der Anstossl\u00e4nge in einer Nichtbauzone, wie sie die Erholungszone grunds\u00e4tzlich darstellt, zus\u00e4tzliche Baum\u00f6glichkeiten in der angrenzenden Bauzone geschaffen werden. Die Seeanstossl\u00e4nge, welche h\u00f6chstens zur H\u00e4lfte als Mass der Geb\u00e4udel\u00e4nge genutzt werden kann, definiert - wie die Ausn\u00fctzung - die zul\u00e4ssige bauliche Grundst\u00fccksnutzung. Wenn die Seeanstossl\u00e4nge in der Erholungszone mitgerechnet werden darf, stellt dies eine \u00dcbertragung einer baulichen Nutzungsm\u00f6glichkeit von einer Nichtbauzone in eine Bauzone dar, was direkt dem Zweck der Nichtbauzone widerspricht. Auch die \u00dcbertragung von Ausn\u00fctzung ist nur innerhalb der (n\u00e4mlichen) Bauzone zul\u00e4ssig und Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragungen \u00fcber eine Zonengrenze hinweg sind nur im Rahmen von Areal\u00fcberbauungen m\u00f6glich. Solche Beschr\u00e4nkungen sollen einer aus Gr\u00fcnden des Landschafts- und Ortsbildschutzes unerw\u00fcnschten Konzentration von Bauk\u00f6rpern entgegenwirken, weshalb sie in analoger Weise auf die hier zu entscheidende Frage angewandt werden k\u00f6nnen. Die vorgesehene \u00dcbertragung von Anstossl\u00e4nge vom in der Erholungszone gelegenen Nachbargrundst\u00fcck auf die Bauparzelle erweist sich auch aus dieser Sicht als unzul\u00e4ssig (E. 5.2.2). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:59:01", "Checksum": "26203a538ffe5e7e41f2e1a461a4846e"}