{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00329_21-02-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206504&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63bd867999061ce74583a5b1560f0107"}, "Num": [" VB.2006.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2006.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2006.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2006.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ab\u00e4nderung einer Stiftungsurkunde / Stiftungsaufsicht | Legitimation zur Anfechtung einer die \u00c4nderung einer Stiftungsurkunde genehmigenden Anordnung? [Die Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde genehmigte die Ab\u00e4nderung einer Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats. Unter anderem wurde die  Auflage aufgehoben, keine baulichen Ver\u00e4nderungen am stiftungseigenen Grundst\u00fcck vorzunehmen. Dagegen wehrten sich verschiedene Private. Die Vorinstanz verneinte deren Rekurslegitimation.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind grunds\u00e4tzlich befugt, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid anzufechten. Auf die vor Verwaltungsgericht neu gestellten Antr\u00e4ge betreffend Erg\u00e4nzung der Stiftungsurkunde bzw. Aufhebung der Stiftung ist nicht einzutreten (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrenden beriefen sich vor Vorinstanz lediglich auf den Stifterwillen. Die neuen Vorbringen zu ihrer Betroffenheit als Anst\u00f6sser bzw. Anwohner des Grundst\u00fccks sind zul\u00e4ssig, da die Vorinstanz keine gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK ist (E. 2). Eine Anordnung, worin eine vom Stiftungsrat beantragte \u00c4nderung des Stiftungszwecks genehmigt wird, ist ein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt im Sinn von \u00a7 21 lit. a VRG (E. 3). Die urspr\u00fcngliche Stiftungsurkunde enthielt die Auflage, keine baulichen Ver\u00e4nderungen auf dem streitbetroffenen Grundst\u00fcck vorzunehmen. Diese Auflage wurde aufgehoben und der Stiftungszweck ge\u00e4ndert. Es liegt ein konkretes Projekt f\u00fcr eine Neu\u00fcberbauung auf dem Grundst\u00fcck vor. Der legitimationsbegr\u00fcndende Grad der Betroffenheit n\u00e4hert sich demjenigen in baurechtlichen Verfahren an. Vorliegend ist die Legitimation f\u00fcr die direkten Anst\u00f6sser des stiftungseigenen Grundst\u00fccks zu bejahen, in Bezug auf zwei weitere Beschwerdef\u00fchrende ist sie hingegen zu verneinen (E. 4). Zur Kostenverlegung (E. 5). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:59", "Checksum": "3808512e91d733d7d3a5d04260b28003"}