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Geschäftsnummer: VB.2006.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Einordnung eines "Cabrio"-Dachfensters. Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Eigentumsgarantie durch gestalterische Anforderungen. Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr.

Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Einordnungsentscheiden der kommunalen Baubehörden, denen bei der Anwendung von § 238 PBG ein geschützter Beurteilungsspielraum zukommt (E. 2.1 und 2.5).

Die Baubehörde darf sich bei der Anwendung von § 238 PBG auf eine bestehende Praxis berufen, die auf eine einheitliche und rechtsgleiche ästhetische Beurteilung vergleichbarer Bauvorhaben ausgerichtet ist (E. 2.4).

Die Baubehörde darf und muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Eigentumsgarantie aufgrund gestalterischer Anforderungen neben den öffentlichen Interessen ästhetischer Natur auch andere öffentliche Interessen und Grundrechtsinteressen berücksichtigen. Dies trifft namentlich auch für das öffentliche Interesse an umweltverträglicher Energieversorgung, das bei der Bewilligung von Sonnenkollektoren von Bedeutung ist, zu (E. 2.6 und 2.8). Die Bauverweigerung für ein Cabrio-Dachfenster trifft die Grundeigentümer nicht unverhältnismässig; es liegt keine ungerechtfertigte Einschränkung der Eigentumsgarantie vor (E. 2.7).

Die Spruchgebühr von 3'000.- Fr. für das Rekursverfahren für die Beurteilung eines vergleichsweise einfachen Einordnungsfalls ist unverhältnismässig und demnach rechtsverletzend. Reduktion der Gebühr auf Fr. 2'000.- (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
DACHFENSTER
DACHFLÄCHE
EIGENTUMSGARANTIE
EINORDNUNG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOGNITION
SPRUCHGEBÜHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 38 OV BRK
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 30. November 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der D AG unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für verschiedene An- und Umbauten am Wohnhaus L-Strasse auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 in Zürich.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B als Eigentümer der Baugrundstücke Rekurs. Sie fochten einzig Dispositiv-Ziffer I.1.a in Verbindung mit Erwägung c) an, soweit von ihnen verlangt wurde, das grosse Dachflächenfenster auf der Nordostseite auf das Maximalmass von 80 x 120 cm, stehend angeordnet, zu beschränken. Damit wurde der Bauherrschaft der Einbau eines sogenannten Cabrio-Dachfensters (vgl. Ingress zu E. 2) verwehrt. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 9. Juni 2006 ab, nachdem sie am 25. April 2006 einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durchgeführt hatte.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Bausektion der Stadt Zürich einzuladen, den Einbau des nachgesuchten Cabrio-Dachfensters zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission I beantragte am 5. September 2006 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 25. September 2006 ebenfalls auf Abweisung und beantragte überdies eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Baugrundstücke ohne weiteres nach § 338a Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Gegenstand der Beschwerde ist allein die Bewilligungsfähigkeit eines Cabrio-Dachfensters mit den Ausmassen 94 x 252 cm auf der nordostseitigen Dachfläche (Mansardenwalmdach) des Wohnhauses der Beschwerdeführer. Speziell an diesem Fenster ist, dass sich der obere Teil bis 45° aufklappen lässt und der untere Teil bis zur Senkrechten nach vorne geklappt werden kann, wobei seitlich automatisch Geländer herausfallen, sodass ein kleiner Balkon entsteht.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Cabrio-Dachfenster könne unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden. Die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde sei nachvollziehbar und vertretbar, weshalb sich eine Ermessenskorrektur durch die Rekursinstanz verbiete. Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, der Entscheid der Bausektion bewege sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums. Sie rügen dabei insbesondere eine Verletzung der Eigentumsfreiheit und der daraus fliessenden Gestaltungsfreiheit der Grundeigentümer.

2.1 Den kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Die Baurekurskommission hat sich trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung solcher kommunalen Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rekursinstanz auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; neuerdings bestätigt in VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; in diesem Fall würde es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

2.2 Was die allgemeinen Grundsätze zur positiven ästhetischen Generalklausel von § 238 Abs. 1 PBG betrifft, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Anzumerken ist, dass eine auf § 238 PBG gestützte Bauverweigerung jeweils einen konkreten Einordnungsmangel voraussetzt (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.3, www.bger.ch).

2.3 Die Bausektion erwog in der Rekursvernehmlassung, das streitbetroffene Cabrio-Dachfenster führe unter dem Gesichtspunkt der befriedigenden Gesamtwirkung zu einer übermässigen Durchlöcherung der Dachfläche und mit seinen aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem unruhigen, unharmonischen Erscheinungsbild des Dachs. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der obere Abschluss des Cabrio-Dachfensters tiefer liege als derjenige der andern beiden konventionellen Dachflächenfenster. Die Bewilligungsfähigkeit des Cabrio-Dachfensters könne sodann nicht mit derjenigen der grossformatigen Sonnenkollektoren auf der Südwestseite des Dachs verglichen werden. Der Gesetzgeber habe zwecks Förderung erneuerbarer Energien, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen bewusst privilegieren wollen, indem solche unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit sind. Dies komme in § 1 lit. k der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zum Ausdruck, wonach Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen von einer bestimmten Grösse von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. Dem öffentlichen Interesse an einer umweltverträglichen Energieversorgung sei bei der Anwendung der Einordnungsnormen Rechnung zu tragen, indem an solche technischen Anlagen nicht ganz so hohe ästhetische Anforderungen zu stellen seien, wie an die übrigen Bauteile. Sodann seien die Sonnenkollektoren einordnungsmässig optimal eingefügt, indem die drei inneren (südöstlichen) Panels die Fluchten der sich darunter befindlichen Dachflächenfenster übernehmen würden und die beiden äusseren (nordwestlichen) symmetrisch zur grössten Lukarne angeordnet seien. Sie würden auf angepasste Art ins Dach integriert wirken und seien dennoch als technische Bauteile lesbar. Im Gegensatz dazu wirke das Cabrio-Fenster mit seinen vielen beweglichen Elementen – welches in geöffnetem Zustand einer weiteren Gaube ähnlich sei – unruhig und mit seinen Dimensionen disproportioniert.

Die Baurekurskommission schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Bausektion an. Sie führte namentlich aus, dass einerseits das erträgliche Mass an Dachdurchbrüchen bereits ausgeschöpft und andererseits das Cabrio-Fenster aufgrund seiner Ausmasse so massig und dominant in Erscheinung trete, dass im Verhältnis zwischen Dachfläche und Dachöffnungen letztere optisch ein zu grosses Gewicht erhielten. Auch die Anordnung über den beiden Lukarnen vermöge in ästhetischer Hinsicht nicht zu befriedigen, da eine Massierung von Dachdurchbrüchen an einer Stelle entstehen würde.

2.4 Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst die Bauverweigerung des Fensters unter Hinweis auf eine bestehende Praxis der Bausektion, wonach zur Vermeidung einer unerwünschten Durchlöcherung der Dachflächen grundsätzlich keine Dachflächenfenster, die das Mass 80 x 120 cm überschreiten, bewilligt würden. Dies halte vor § 238 Abs. 1 PBG, der eine Prüfung und Begründung anhand der im konkreten Einzelfall massgeblichen Umstände erfordere, nicht stand. Im Übrigen sei ansonsten keine gesetzliche Grundlage für diese Praxis ersichtlich.

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG kann eine bestehende Praxis, die auf einheitliche und rechtsgleiche ästhetische Beurteilung vergleichbarer Vorhaben ausgerichtet ist, durchaus ein taugliches sowie wichtiges Beurteilungselement bilden; weder der blosse Hinweis auf eine solche Praxis noch eine Bauverweigerung aus allgemeinen Gründen vermag indessen eine einzelfallbezogene und konkrete Beurteilung zu ersetzen (RB 2005 Nr. 168 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr. 23). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde spätestens in der Rekursvernehmlassung unter Hinweis auf die bestehende Praxis eine konkrete einzelfallweise Beurteilung unter Berücksichtigung der massgeblichen Sachverhaltselemente vorgenommen (vgl. E. 2.3). Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf die bestehende Praxis als zusätzliches Beurteilungskriterium nicht zu beanstanden. Es bedarf dem Gesagten zufolge auch keiner speziellen gesetzlichen Grundlage für die angeführte Praxis.

2.5 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei der Beurteilung der rechtmässigen Ermessensausübung gelte es auch die Eigentums- und die aus dieser fliessenden Gestaltungsfreiheit der Grundeigentümer zu beachten. In jüngerer Zeit scheine fälschlicherweise in den Hintergrund getreten zu sein, dass bei der Beurteilung von Einordnungsfragen darauf zu achten sei, ob sich Baubehörde und Grundeigentümerschaft gegenüber stünden oder aber sich die Nachbarn gegen missliebige Bauvorhaben wehren würden. Währenddem es unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie richtig sei, dass die Rechtsmittelbehörden nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Baubehörde setzen dürften, sei es unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsfreiheit ebenso richtig, dass die Behörde nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Eigentümers setzen dürfe. Eine Ermessensüberschreitung der Baubehörde liege im letzteren Fall schon dann vor, wenn sie ihre vertretbare ästhetische Würdigung gegenüber einer ebenso vertretbaren ästhetischen Auffassung des Eigentümers bevorzuge.

Die Beschwerdeführer scheinen zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zu vermengen: Der eine betrifft die Beschränkung der Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen, beim anderen handelt es sich um die Frage der Verhältnismässigkeit einer Bauverweigerung gestützt auf gestalterische Anforderungen. In Bezug auf die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen in Bereichen, wo der kommunalen Baubehörde ein geschützter Ermessens- oder (wie hier) Beurteilungsspielraum zukommt, kann es keinen Unterschied machen, ob sich Baubehörde und Grundeigentümer gegenüberstehen oder aber ein Nachbar sich gegen ein Bauvorhaben wehrt. Im einen wie im anderen Falle haben sich Baurekurskommission wie Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis im Ergebnis gleichermassen zurückzuhalten, soweit die kommunalen Behörden von ihrem Beurteilungsspielraum nicht in rechtsverletzender Weise Gebrauch gemacht haben. Was das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Baubehörde betrifft, so geht es nicht um die Frage, wieweit jene ihr "Ermessen" an Stelle desjenigen des Eigentümers setzen darf; dem Grundeigentümer kommt schon gar kein gesetzlich eingeräumtes Ermessen im rechtlichen Sinn zu (zum Begriff des Ermessens etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 429). Vielmehr geht es um die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Diese beiden Aspekte gilt es im Folgenden auseinander zuhalten.

2.6 Da gestalterische Anforderungen Einschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) zur Folge haben, müssen sie sich auf ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen und das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren; dabei hat die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der pflichtgemässen Ausschöpfung ihres Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (RB 1980 Nr. 121 = ZBl 82/1981, S. 123 = ZR 79 Nr. 138; VGr, 27. September 1988, BEZ 1988 Nr. 48; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 655; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 67 I; jeweils mit Hinweisen).

2.7 Im vorliegenden Fall hat sich die Baubehörde zulässigerweise auf die in § 238 Abs. 1 PBG konkretisierten öffentlichen Interessen ästhetischer Natur (Schutz des Strassen- und Ortsbildes) sowie auf eine im Interesse der Verhinderung der Durchlöcherung der Dachlandschaft begründete Bewilligungspraxis berufen (oben E. 2.3 f.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung des streitbetroffenen Cabrio-Fensters die Beschwerdeführer unverhältnismässig treffen soll. Die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums wird dadurch nur ganz unwesentlich eingeschränkt. Jedenfalls liegt keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie vor. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.

2.8 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine fragwürdige "Zweiteilung der ästhetischen Werteskala". Es sei nicht einsehbar, weshalb die Sonnenkollektoren auf der Südwestseite der Dachfläche, namentlich unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung, unter ästhetischen Gesichtspunkten bewilligungsfähig sein sollen, nicht jedoch das Cabrio-Fenster auf der Nordostseite. Insbesondere fehle es an einer sachlichen Begründung dafür, weshalb das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien einen anderen Gestaltungsspielraum eröffne als dasjenige an einer Nutzung der bestehenden Dachgeschosse. An die Gestaltung der Sonnenkollektoren dürften keine milderen ästhetischen Massstäbe angelegt werden, namentlich auch nicht gestützt auf §§ 1 lit. k BVV und 49 Abs. 1 lit. e PBG.

Mit diesen Einwänden übersehen die Beschwerdeführer, dass anders als bei Dachfenstern bei der Beurteilung der Einordnung von Sonnenkollektoren das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbaren Energiequellen (vgl. Art. 89 BV) zusätzlich in die zur Rechtfertigung der Eigentumsbeschränkung gebotene Interessenabwägung mit einzubeziehen ist. Das führt, wie die Vorinstanzen unter Berufung auf §§ 49 Abs. 2 lit. e PBG und 1 lit. k BVV zutreffend erkannt haben, im Ergebnis dazu, dass an solche Anlagen geringere gestalterische Anforderungen zu stellen sind.

2.9 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung des Cabrio-Fensters sei zu Unrecht weder von der Baubehörde noch von der Vorinstanz in Zusammenhang mit der gebauten Umgebung gebracht worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt, dass das Cabrio-Dachfenster nicht auf der sozusagen offen sich präsentierenden südwestlichen, sondern auf der eng an das benachbarte Haus anschliessenden nordöstlichen Dachfläche geplant sei, von der Strasse aus kaum gesehen werden könne und letztlich von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen würde. Die Beschwerdeführer haben zur Stützung ihrer Ansicht entsprechende Fotos eingereicht.

Die Baubehörde erwog, dass die Dachlandschaft das Ortsbild in hohem Masse präge. Auch wenn die Dachlandschaft in den seltensten Fällen eine Einheit bilde, so sei es doch erforderlich, dass das einzelne Dach mit seinen Aufbauten, Dachflächenfenstern, Dacheinschnitten usw. für sich selber so gestaltet sei, dass es als Ganzes und in seinen einzelnen Teilen nicht störend in Erscheinung trete. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn die Baubehörde das Cabrio-Dachfenster nicht bewilligte, weil es zu einer übermässigen Durchlöcherung der Dachfläche und aufgrund seiner aussergewöhnlichen Dimensionen zu einem unruhigen, unharmonischen Erscheinungsbild des Dachs führe, hat sie die ästhetische Wirkung der Baute nicht nur für sich beurteilt, sondern auch die bauliche Umgebung mit einbezogen. Der Schluss der Baubehörde, dass das Cabrio-Fenster zu keiner befriedigenden Gesamtwirkung führe, fusst demnach zumindest auch auf Erwägungen zur benachbarten baulichen Umgebung.

Im Übrigen kann es gerade aufgrund der – auch von den Beschwerdeführern betonten – gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entscheidend darauf ankommen, dass das Cabrio-Fenster von der Strasse her kaum gesehen und von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem von den Beschwerdeführern mehrmals zitierten VB.2005.00329 bei der Beurteilung zweier identischer Dachflächenfenster, die auf der nördlichen bzw. südlichen Dachfläche projektiert waren, die weniger gute Sichtbarkeit des einen als Argument für dessen Bewilligungsfähigkeit unter § 238 PBG herangezogen. Dabei handelte es sich aber nur um ein untergeordnetes Argument; entscheidend war in jenem Fall letztlich, dass die Baubehörde für die ungleiche Behandlung der beiden Dachflächenfenster keine sachlich vertretbare Begründung vorbrachte (VGr, 2. November 2005, VB.2005.00329, E. 3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Auch waren im besagten Entscheid konventionelle Dachflächenfenster mit den Ausmassen 114 x 118 cm zu beurteilen, die mit dem streitbetroffenen, aus beweglichen Elementen bestehenden Cabrio-Dachfenster mit den Ausmassen 94 x 252 cm nicht vergleichbar sind. Aus diesem Grund vermag auch das von den Beschwerdeführern ebenfalls unter Berufung auf VB.2005.00329 angeführte Argument nicht durchzudringen, die auferlegte Wahl eines 80 x 120 cm grossen Dachflächenfensters anstelle eines solchen mit den Ausmassen 94 x 252 cm liesse keine positive Gestaltungsleistung erkennen.

2.10 Zusammenfassend erweist sich die ästhetische Würdigung der Baubehörde, die alle massgeblichen Umstände und Interessen berücksichtigt, als vertretbar. Der von den Beschwerdeführern ebenfalls vorgebrachte Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ob das Cabrio-Fenster auch wegen der Missachtung weiterer Bauvorschriften zu verweigern wäre, kann offen gelassen werden.

3.  

Die Beschwerdeführer bemängeln die Höhe der Spruchgebühr im Rekursverfahren. Das streitbetroffene Cabrio-Dachfenster würde montiert etwa gleich viel kosten. Die Baurekurskommission habe nur simple Einordnungsfragen behandelt. Unter diesen Umständen erscheine eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.- als weit übersetzt. Darin liege eine Ermessensüberschreitung bei der Festlegung der Gerichtsgebühr. Angemessen erscheine allenfalls die Hälfte der Gebühr.

Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden (Abs. 2). Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz ein erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist das Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 13).

Die Durchführung eines Augenscheins darf bei der Festsetzung der Spruchgebühr zwar grundsätzlich, namentlich unter dem Gesichtswinkel des Zeitaufwandes, berücksichtigt werden, auch wenn gemäss § 38 OV BRK die Kosten der Augenscheine "nach Möglichkeit" aufgrund der tatsächlichen Barauslagen der Kommission zu berechnen sind (VGr, 25. August 2005, VB.2005.00124, E. 6, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission am 25. April 2006 indessen lediglich einen Referentenaugenschein durchgeführt. Sodann handelt es nicht um ein gewichtiges Bauvorhaben, auch nicht mit Blick auf dessen finanzielle und rechtliche Bedeutung. In Bezug auf die Umtriebsentschädigung hält die Vorinstanz selbst fest, dass es sich vorliegend um einen "vergleichsweise einfachen Fall" handle, weshalb sich die Zusprechung einer solchen nicht rechtfertige. Zum pflichtgemässen Ermessen bei der Festsetzung von Gebühren gehört es insbesondere auch, der Bedeutung eines Geschäfts Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bemessung von Gebühren geltenden Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 22 = BEZ 1995 Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641).

In einem Entscheid betreffend die Bewilligung einer Mobilfunkanlage erwog das Verwaltungsgericht, dass eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.- zwar relativ hoch, aber noch im Ermessen der Baurekurskommission sei. Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins und unter Verwendung von Standarderwägungen nicht überaus gross gewesen sein sollte, sei nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite – die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt – bei einer Mobilfunkanlage nicht unerheblich sei. Hinzu kam in jenem Verfahren, dass eine Eingabe mit 82 Rekurrierenden mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden war (VGr, 9. März 2005, VB.2004.00480, E. 4, www.vgrzh.ch).

Im Lichte der dargelegten Bemessungsgrundsätze und im Vergleich mit der im Falle einer Mobilfunkantenne festgesetzten Gebühr von Fr. 3'500.- erscheint für die ästhetische Beurteilung eines Dachfensters eine Gebühr von Fr. 3'000.- als unverhältnismässig und damit als ermessensüberschreitend. Die Spruchgebühr ist zur Wahrung der Proportionen auf Fr. 2'000.- herabzusetzen.

4.  

Entsprechend dem nur geringfügigen Obsiegen in Bezug auf die Herabsetzung der Spruchgebühr sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern vollumfänglich aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Behandlung derartiger Rechtsmittel zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit gehört, und die vorliegende Streitigkeit keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Spruchgebühr des Rekursverfahrens wird reduziert und auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

6.    Mitteilung an …