{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00336_2006-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206400&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa3ee616c335e14abe248ad9dfab596a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2006  VB.2006.00336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2006  VB.2006.00336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2006  VB.2006.00336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafentscheid - Verstoss gegen das Entsenderecht | Nichteinhaltung der minimalen Entl\u00f6hnung Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entl\u00f6hnung gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG voraus, dass das entsendende Unternehmen Arbeitgeber und die entsandte Person Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 EntsG ist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Beschwerdef\u00fchrerin blieb auch w\u00e4hrend des Einsatzes ihrer Mitarbeiter bei der B GmbH weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, und der Anspruch auf Leistung der Arbeit verblieb bei ihr. Damit erf\u00fcllt sie die wesentlichen Eigenschaften einer Arbeitgeberin. Zudem ging das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur teilweise auf den Einsatzbetrieb \u00fcber, n\u00e4mlich nur insoweit, als dieses sich auf die konkrete Ausf\u00fchrung der Arbeit bezieht. Da die den drei entsandten Arbeitnehmern gew\u00e4hrte Entl\u00f6hnung unbestrittenermassen und nachweislich unter den Minimalans\u00e4tzen des anwendbaren allgemein verbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrages lag, sind damit alle objektiven Tatbestandselemente erf\u00fcllt (E. 3.2). Es ist aus den Akten nichts ersichtlich, was darauf hindeutete, dass die Beschwerdef\u00fchrerin irgend etwas vorgekehrt h\u00e4tte, um den Einsatz ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz oder die Unterschreitung der Minimall\u00f6hne zu verhindern. Somit muss sie sich vorwerfen lassen, wenn nicht eventualvors\u00e4tzlich, so doch fahrl\u00e4ssig die Besch\u00e4ftigung ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz zu L\u00f6hnen unter Missachtung der Bestimmungen \u00fcber die minimale Entl\u00f6hnung herbeigef\u00fchrt zu haben (E. 3.3). Ob die Beschwerdef\u00fchrerin (auch) gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstossen hat und deswegen zu bestrafen ist, kann hier offen bleiben. Vorliegend w\u00e4re die Erf\u00fcllung dieses Tatbestandes als Vorfrage nur dann zu pr\u00fcfen, wenn dies einen Einfluss auf die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG h\u00e4tte. Diese w\u00e4re dann der Fall, wenn zwischen diesen beiden Gesetzesverst\u00f6ssen unechte Konkurrenz best\u00fcnde. Es besteht echte Konkurrenzzwischen den Tatbest\u00e4nden der Nichteinhaltung der minimalen Entl\u00f6hnung gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG und des Verstosses gegen das Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz gem\u00e4ss Art. 12 Abs. 2 AVG (E. 4). Der objektive und subjektive Tatbestand der Nichteinhaltung der minimalen Entl\u00f6hnung ist erf\u00fcllt, was ungeachtet eines allf\u00e4lligen Verstosses gegen Art. 12 Abs. 2 AVG zur Ausf\u00e4llung einer Verwaltungsbusse f\u00fchrt (E. 5).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:03", "Checksum": "9d30389131157e6eb12b0173b1fd4ac9"}