I.
Der Gemeinderat X erteilte der A
AG am 4. Juli 1995 die Baubewilligung für die Erstellung von 36
Einfamilienhäusern (Überbauung "L") auf dem ca. 9008 m2
messenden Grundstück (alt) Kat.Nr. 01. Dieses gehörte damals B und C als
Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft, welche es von D erworben
hatten. B ist laut Handelsregisterauszug Präsident, C Mitglied des
Verwaltungsrats der genannten Gesellschaft, welche unter anderem die Ausführung
von Garten- und Bauarbeiten sowie Renovations- und Umgebungsarbeiten aller Art
bezweckt. Das Bauareal liegt innerhalb des am 18. März 1986 festgesetzten
Quartierplans M. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde bezüglich der Wasserversorgung
eine Erschliessung über die N-Strasse einschliesslich eines Hydranten bei der
Einfahrt zur Tiefgarage vorgesehen, der in der Folge auch erstellt wurde.
Die Feuerwehr X hielt auf Anfrage
der Wasserversorgung X am 6. Dezember 1999 fest, dass im Rahmen der
dritten Bauetappe (richtig: vierten Etappe) zusätzlich ein zweiter Hydrant an
der O-Strasse erforderlich sei. Die Kosten für eine Verbindungsleitung zwischen
diesem Hydranten und der Versorgungsleitung belaufen sich gemäss Kostenvorschlag
des Ingenieurbüros F AG vom 7. Januar 2000 auf Fr. 52'000.-, worüber
die A AG bzw. B am 11. Januar 2000 orientiert wurde.
Die Werkkommission X ordnete in
einem an die A AG, zuhanden von B gerichteten Schreiben vom 19. August
2005 an:
"Die
Hydrantenleitung für den Feuerlöschschutz der Überbauung ‘L, dritte Etappe, an
der O-Strasse wird auf Kosten … der Bauherrschaft erstellt.
Zur Vermeidung von
stehendem Wasser in der Hydrantenzuleitung wird die Bewilligung der
Hauswasserzuleitung und Hauswasserinstallation für die dritte Etappe unter
anderem davon abhängig gemacht, dass der Wasseranschluss für die dritte Etappe
über den neuen Hydranten an der O-Strasse erfolgt."
II.
Dagegen erhob die A AG am 30. August
2005 Rekurs an den Bezirksrat Y. Darin brachte sie vor, mit der Baubewilligung
vom 4. Juli 1995 sei verlangt worden, dass die gesamte Erschliessung der
Überbauung über die neu zu erstellende N-Strasse, nicht über die O-Strasse, zu
erfolgen habe. Dies sei auf Kosten der Bauherrschaft so ausgeführt worden,
wobei nunmehr die dritte Bauetappe ebenfalls abgeschlossen sei. Wenn die
Gemeinde X nun im Nachhinein einen weiteren Hydranten an der O-Strasse für
erforderlich halte, habe die Beschwerdeführerin nichts dagegen einzuwenden; die
diesbezüglichen Kosten seien jedoch von der Gemeinde zu tragen.
Nach einem doppelten
Schriftenwechsel wies der Bezirksrat Y den Rekurs am 7. Juni 2006 ab.
III.
Dagegen erhob die A AG am 18. August
2006 durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 7. Juni
2006 sowie den Beschluss der Wasserversorgung X vom 19. August 2005
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Wasserversorgung X ersuchte
in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 um Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Dazu – das heisst offenbar zur näheren Begründung ihres Beschlusses vom 19. August
2005 – führte sie aus, der von der Feuerwehr verlangte Hydrant an der O-Strasse
könne nicht in eine Ringleitung eingebunden, sondern müsse mit einer Stichleitung
erschlossen werden. Um in dieser etwa 70 m langen Hydrantenzuleitung stehendes
Wasser zu verhindern, habe die Wasserversorgung zwecks Sicherung der
Trinkwasserqualität verlangt, dass einzelne Häuser der dritten Etappe der Überbauung
über diesen Hydranten angeschlossen würden. Zu ihrem weiteren Vorgehen nach
Erlass jenes Beschlusses bzw. nach Vollendung der dritten Etappe führte sie
aus, sie habe am 28. November 2005 den Sanitär-Installateur darauf
hingewiesen, dass nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites einzelne
Häuser über den geplanten Hydranten an der O-Strasse angeschlossen werden
müssten. Sie habe die vom Installateur erstellten Hauswasserinstallationen "nur
mit dem klaren Vorbehalt" abgenommen, dass die betreffenden Häuser später
über den Hydranten an der O-Strasse angeschlossen werden müssten.
Der Bezirksrat reichte unter
Verzicht auf Vernehmlassung seine Akten ein. Das Verwaltungsgericht zog
zusätzlich Akten des Quartierplan- und des Baubewilligungsverfahrens bei.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich – soweit damit der Streitgegenstand gegenüber den Rekursverfahren
gewahrt bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3) – einzutreten.
Mit ihrem Rekurs wandte sich die Beschwerdeführerin einzig
dagegen, dass sie laut der Verfügung der Wasserversorgung vom 19. August
2005 die Kosten der Hydrantenleitung (Zuleitung von der gemeindeeigenen
Versorgungsleitung zum vorgesehenen Hydranten an der O-Strasse) zu übernehmen
habe. Nicht in Frage stellte sie, dass laut der angefochtenen Verfügung ein
solcher Hydrant samt Zuleitung erstellt werden und der Wasseranschluss für die
Häuser der dritten Bauetappe "über den neuen Hydranten" (gemeint ist
wohl auch der Anschluss für das Trinkwasser über die damit verbundene Zuleitung)
erfolgen soll. Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildete somit lediglich
die Kostenpflicht für die Zusatzleitung zum neu geplanten Hydranten. Soweit mit
der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Wasserversorgung
vom 19. August 2005 und damit mehr als die Aufhebung der von der
Rekursinstanz bestätigten Kostenverpflichtung verlangt wird, ist darauf nicht
einzutreten. Das schliesst allerdings nicht aus, dass im Zusammenhang mit der
streitigen Kostenpflicht für die Hydrantenleitung auch auf die Argumente der
Beschwerdeführerin eingegangen werden kann, mit denen sie die Notwendigkeit des
zusätzlich angeordneten Hydranten bestreitet (vgl. dazu E. 5.4).
1.2 Laut den
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten soll die streitbetroffene Hydrantenanlage
die "dritte" Etappe der Überbauung erschliessen. Wie sich aus den
vorliegenden Akten, insbesondere den Darlegungen in Rekursreplik und Rekursduplik,
ergibt, handelt es sich dabei jedoch offenkundig um die vierte und letzte
Etappe, welche die Häuser Nrn. 02-05 und 06-10 umfasst. Die unterschiedliche
Bezeichnung spielt aber für die weitere Beurteilung keine Rolle.
2.
Gemäss § 27 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11) stellen die
Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebiets sicher, welche
laut § 25 WasserwirtschaftsG die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser
in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu
Trink-, Brauch- und Löschzwecken umfasst. Die Löschwasserversorgung im
Besonderen wird näher geregelt in § 14 der kantonalen Verordnung über die
Feuerwehr vom 14. Dezember 1994 (FeuerwehrV, LS 861.2), in Ziffer 4
der gestützt auf § 19 FeuerwehrV erlassenen Vollzugsvorschriften vom 16. Dezember
1994 (LS 861.211) sowie in den gestützt auf § 14 FeuerwehrV
erlassenen Richtlinien der Gebäudeversicherung für die Ausführung von
Hydrantenanlagen. Gemäss diesen Richtlinien sind Hydranten so zu setzen, dass
jedes Gebäude mit Schlauchmaterial von maximal 100 m erreicht werden kann. Die
Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr
festzulegen (Ziffer 5). Für jedes Gebäude muss mindestens ein zweiter
Hydrant zur Verfügung stehen, wobei die Schlauchlänge bis zum Gebäude in der
Regel 100 m nicht überschreiten soll (Ziffer 7). Zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit, der Versorgungssicherheit und zur Verhütung von
stagnierendem Wasser sind Ringanschlüsse zu erstellen. Bei den Hydranten sind
wenn immer möglich Hausanschlüsse in den Einlaufbogen vorzusehen (Ziffer 6).
Nach allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen und
kantonalen Erschliessungsrechts, wie sie auch für die Wasserversorgung
einschliesslich des Löschwassers massgebend sind (vgl. Peter Engeler, Die
Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 71;
Christian Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach
zürcherischem Planungs- und Baurecht, Zürich 1989, S. 80 ff.;
Christoph Schaub, Rechtliche Aspekte der Wasserversorgung im Kanton Zürich,
Zürich 2003, S. 51 ff.), ist die Finanzierung der Groberschliessung
Sache des Gemeinwesens, das hierfür Beiträge und Gebühren von den Grundeigentümern
verlangen kann (vgl. 29 WasserwirtschaftsG). Demgegenüber sind Anlagen der
Feinerschliessung vollumfänglich von den Grundeigentümern zu finanzieren,
unabhängig davon, ob die betreffende Feinerschliessung im Rahmen eines
Quartierplans geregelt worden ist oder nicht (bezüglich der Kostenpflicht der
Feinerschliessung im Quartierplanverfahren vgl. § 146 in Verbindung mit § 128
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1).
Diese Verteilung der Finanzierungspflicht nach Massgabe der Unterscheidung
zwischen Grob- und Feinerschliessung entspricht auch der gesetzlichen Regelung
der Erschliessungspflicht (vgl. §§ 90 ff. und 167 f. PBG).
Diesen Grundsätzen folgt auch die Regelung der
Finanzierung im Reglement der Wasserversorgung X vom 19. Juni 1992
(WasserR): Danach besteht das Leitungsnetz aus den öffentlichen und privaten
Leitungen, wobei erstere die Hauptleitungen, die Versorgungsleitungen und die
Hydrantenanlagen, letztere hingegen die Hausanschlussleitungen und die
Hausinstallationen umfassen (Art. 11). Die Hauptleitungen werden von der
Wasserversorgung (Art. 13), die Versorgungsleitungen von den privaten
Grundeigentümern ("nötigenfalls im Quartierplanverfahren", Art. 14)
erstellt. Die Wasserversorgung erstellt die erforderliche Anzahl Hydranten und
deren Zuleitung (Art. 15 Abs. 1), wobei die Gemeinde-Feuerwehr an die
Erstellungskosten einschliesslich Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung
einen Beitrag leistet (Art. 15 Abs. 2). Die Erstellungskosten der
Hauptleitungen trägt die Wasserversorgung, wobei Eigentümer von Grundstücken,
denen damit ein unmittelbarer Anschluss ermöglicht wird, zu
Erschliessungsbeiträgen im Sinn von § 29 WasserwirtschaftsG herangezogen
werden (Art. 50). Die Erstellungskosten der Versorgungsleitungen und
Hydrantenanlagen tragen nach Abzug allfälliger staatlicher und anderer Beiträge
die angeschlossenen Grundeigentümer nach Massgabe des quartierplanrechtlichen
Kostenverlegers bzw. privatrechtlicher Vereinbarungen (Art. 51). Die
Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das
Verteilnetz trägt der Hauseigentümer (Art. 52). Nach dieser Regelung
gehören zwar Hydrantenanlagen (Hydranten und deren Zuleitungen) zu den
öffentlichen Leitungen, sind aber (wie die ebenfalls öffentlichen Versorgungsleitungen)
durch die angeschlossenen Grundeigentümer zu finanzieren, was im Einklang damit
steht, dass sie der Feinerschliessung zuzurechnen sind.
3.
Der Bezirksrat Y hat die angefochtene Kostenverpflichtung
im Wesentlichen mit der Begründung geschützt, die Notwendigkeit des zusätzlich
angeordneten Hydranten an der O-Strasse sei nach Ziffern 5. ff der Richtlinien
der Gebäudeversicherung ausgewiesen und die diesbezügliche Kostenpflicht des
heutigen Beschwerdeführers ergebe sich aus Art. 51 WasserR (Rekursentscheid
E. 3.3-3.6).
Die Beschwerdeführerin hält dem – teils mit neuen, jedoch
zulässigen (vgl. § 52 Abs. 2 e contrario) tatsächlichen Behauptungen
und neuen rechtlichen Erörterungen – verschiedene Argumente entgegen:
-
Der Beschwerdeführerin sei als "Bauherrschaft" die
Baubewilligung am 4. Juli 1995 erteilt worden. Sie sei jedoch nie
Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen. Bis zum inzwischen weitgehend erfolgten
Verkauf der Häuser habe das Baugrundstück B und C als Gesamteigentümer zufolge
einfacher Gesellschaft gehört. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Bezug auf
die streitige Kostenauflage gar nicht "passivlegitimiert".
-
Mit dem am 18. März 1986 festgesetzten Quartierplan M und der am 4. Juli
1995 erteilten Baubewilligung seien die erforderlichen Versorgungsleitungen
festgelegt worden. Es gehe nicht an, nachträglich eine Ergänzung der damals
bestimmten Erschliessung zu verlangen. Das Fehlen einer diesbezüglichen
Festlegung im Quartierplan zeige zugleich auf, dass die zusätzliche
Hydrantenanlage nicht erforderlich sei. Für eine diesbezügliche zusätzliche
Kostenverpflichtung fehlten jedenfalls die Voraussetzungen nach Art. 51
WasserR, sei doch diese Verpflichtung weder im quartierplanrechtlichen
Kostenverleger noch in einer privatrechtlichen Vereinbarung vorgesehen.
-
Das lediglich in Ziffer 7 der Richtlinien der Gebäudeversicherung
festgehaltene Erfordernis eines zweien Hydranten entbehre einer gesetzlichen
Grundlage.
-
Sofern davon ausgegangen werde, dass ein zweiter Hydrant erforderlich
sei, müsse der Behörde jedenfalls vorgeworfen werden, den zweckmässigen
Standort nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Wenn laut Ziffer 5 der
Richtlinien der Standort im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr
festzusetzen sei, bedeute dies nicht, dass Letzterer den Standort von sich aus
ohne Einbezug der Vorstellungen des Grundeigentümers festlegen dürfe, wie dies
hier geschehen sei. Den Vorschlag der Beschwerdeführerin, den zusätzlichen
Hydranten beim Spielplatz der Überbauung zu platzieren, was einen
kostengünstigen Anschluss an die Werkleitung ermöglicht hätte, habe die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt.
4.
Nach ihrer unbestrittenen Darstellung ist die
Beschwerdeführerin nie Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen. Bis zum
inzwischen weitgehend erfolgten Verkauf der Häuser hat das Grundstück B und C
als Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft gehört, welche es zuvor von
D erworben hatten. Die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht in Frage, ob
ihr die Kosten der zusätzlichen Hydrantenleitung auferlegt werden dürfen. Auch
aus prozessualer Sicht steht der Berücksichtigung dieses – im Rekursverfahren
noch nicht erhobenen – Einwands nichts entgegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 7 und 11).
Gemäss Art. 51 WasserR trägt der Eigentümer des
angeschlossenen Grundstücks die Erstellungskosten von Versorgungsleitungen und
Hydrantenanlagen. Zwar wurde die Baubewilligung für die fragliche Überbauung am
4. Juli 1995 der die Bauausführung übernehmenden Beschwerdeführerin
erteilt, was in baurechtlicher Hinsicht ohne weiteres zulässig war (§ 310 Abs. 3
PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, Ziff. 20.5.1.2, Bl. 20-23). Aus der Kompetenz der
Baubewilligungsbehörde, die Bewilligung mit den erforderlichen Auflagen für die
Erschliessung zu verbinden (§ 321 PBG), folgt jedoch nicht ohne weiteres
deren Berechtigung, die Kosten für die mittels solcher Auflagen verlangten
Erschliessungsvorkehren auch dann der Bauherrschaft aufzuerlegen, wenn diese
nicht mit dem Eigentümer identisch ist. Die Frage kann jedoch hier offen
bleiben, weil die der Beschwerdeführerin am 4. Juli 1995 erteilte
Baubewilligung gar keine Auflage enthält, welche sich auf die Erschliessung
bezüglich der Wasserversorgung bezieht. Für die erst nachträglich angeordnete
Hydrantenleitung können die Kosten jedenfalls nur jenen Personen auferlegt
werden, welche gemäss Art. 51 WasserR kostenpflichtig sind.
Zu einer von dieser Vorschrift abweichenden Betrachtungsweise
besteht umso weniger Anlass, als dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im
Abgaberecht eine besondere Bedeutung zukommt: Das formelle Gesetz muss
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie
deren Bemessungsgrundlage nennen. Für gewisse Arten von Kausalabgaben können
zwar die Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung
gelockert werden, nicht aber jene, die sich auf die Umschreibung des Kreises
der Abgabepflichtigen beziehen (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalbgaberechts,
ZBl 104/2003, S. 516; BGE 123 I 248). Diese Rechtsprechung, die
im Hinblick auf die bei Gesetzesdelegationen zu wahrenden Schranken entwickelt
wurde, ist auch dort zu beachten, wo das formelle Gesetz – wie hier das von der
Gemeindeversammlung erlassene Reglement über die Wasserversorgung – den Kreis
der Abgabepflichtigen hinreichend umschreibt (vgl. VGr, 4. September 2001,
VB.2001.00209 E. 3, www.vgrzh.ch; 24. Januar 2001, VB.2000.00368, E. 5e).
Das bedeutet, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 51 WasserR die
nicht mit den Eigentümern identische Bauherrschaft selbst dann nicht mit den
Kosten der Hydrantenanlage belastet werden kann, wenn die Eigentümer – wie dies
hier möglicherweise zutrifft – das ausführende Bauunternehmen wirtschaftlich
beherrschen.
Der Beschwerdeführerin dürfen nach dem Gesagten die
Erstellungskosten der Hydrantenleitung nicht auferlegt werden. Die Verfügung
der Werkkommission X vom 19. August 2005 ist daher insoweit aufzuheben,
ebenso der diese Verfügung insoweit bestätigende Rekursentscheid des
Bezirksrats Y. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Dieses Ergebnis schliesst nicht von vornherein aus, dass
die Beschwerdegegnerin die streitbetroffene Hydrantenanlage gleichwohl
erstellt, ebenso wenig, dass sie die diesbezüglichen Kosten nicht selber trägt,
sondern zumindest teilweise (vgl. dazu E. 5.5) jenen Personen auferlegt,
die gemäss Art. 51 WasserR als Schuldner zu gelten haben. Um Weiterungen
zu vermeiden, rechtfertigt es sich daher, auf die übrigen (nicht die nach dem
Gesagten zu verneinende "Passivlegitimation" betreffenden)
Einwendungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.1 Die
Feinerschliessung des fraglichen Areals Kat. 01 ist im am 18. März
1986 festgesetzten Quartierplan M geregelt worden (bezüglich Wasserversorgung
einschliesslich Löschwasser mit Überflurhydranten vgl. Wasserversorgungsplan;
Kostenverlegerplan Wasser; Kostenverleger, wo für den damaligen Eigentümer D
ein Beitrag von Fr. 19'908.- an die geschätzten Kosten der Wasserleitung
in den Quartierstrassen vorgesehen ist). Ob nachträglich eine ergänzende
Erschliessung, wie sie hier mit dem streitbetroffenen Hydranten vorgesehen ist,
angeordnet werden kann, obwohl in dieser Hinsicht auch in den Baubewilligungen
vom 4. Juli 1995 für die 36 Einfamilienhäuser und vom 23. Juni 1998
für die Tiefgarage mit 80 Abstellplätzen nichts vorgesehen wurde, ist
zweifelhaft. Nur wenn sich dies als zulässig erweisen sollte, könnten die
Kosten der "angeschlossenen" Eigentümerschaft auferlegt werden.
Aus dem in Art. 51 WasserR enthaltenen Passus "nach
Massgabe des quartierplanrechtlichen Kostenverlegers bzw. privatrechtlicher
Vereinbarungen" kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Kostenpflicht der Eigentümerschaft wird nicht erst mit dieser
Wendung begründet; diese bezieht sich auf die interne Aufteilung unter mehreren
Eigentümern.
5.2 Fraglich
erscheint sodann, wer im vorliegenden Fall nach Art. 51 WasserR als kostenpflichtiger
Eigentümer zu gelten habe, nachdem B und C nach eigener Darstellung die neuen
Einfamilienhausliegenschaften weitgehend veräussert haben, wobei der Zeitpunkt
der Veräusserungen nicht aktenkundig ist. Es geht hier in erster Linie um die
Frage, welcher Zeitpunkt bezüglich einer sich auf Art. 51 WasserR
stützenden Kostenverpflichtung massgebend ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Hydranten samt
deren Zuleitung von der Wasserversorgung erstellt werden (Art. 15
WasserR), während die diesbezüglichen Kosten vom "angeschlossenen
Grundeigentümer" zu tragen sind (Art. 51 WasserR). Nach der im
Zusammenhang mit Anschlussgebühren entwickelten Rechtsprechung wäre es daher
denkbar, bei der Anwendung von Art. 51 WasserR bezüglich der Bestimmung
des kostenpflichtigen Eigentümers für nachträglich als notwendig erachtete
Ergänzungen der Löschwasserversorgung auf den Zeitpunkt des Anschlusses
abzustellen. Der Begriff des Anschlusses ist auslegungsbedürftig. Erfolgt nach
dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der
Anschlussleitung, ist dieser Zeitpunkt, in dem ein anstaltsrechtliches
Verhältnis begründet wird, massgebend (RB 1968 Nr. 60 = ZBl 70/1969,
S. 292 = ZR 68/1969 Nr. 22; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80/1979,
S. 68; vgl. auch BGr, 28. Januar 1976, ZBl 77/1976, S. 385 ff.).
Ist eine derartige Abnahme nicht vorgesehen (wie das hier bezüglich der
ohnehin von der Wasserversorgung zu erstellenden Hydrantenanlage zutreffen
dürfte), fällt für die Entstehung der Kostenpflicht vorab der Zeitpunkt der
tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit in Betracht (VGr, 30. August 1995,
VB.1995.00084 E. 2e).
Gegen eine solche auf den Zeitpunkt des Anschlusses
abstellende Betrachtungsweise spricht allerdings, dass in der Gemeinde X bei
der Erhebung der Wasseranschlussgebühren für die Bestimmung des
gebührenpflichtigen Eigentümers der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend ist
(Art. 59 WasserR). Als ebenso sachgerecht erscheint es daher, bei der
Anwendung von Art. 51 WasserR zur Bestimmung des kostenpflichtigen
Eigentümers für nachträglich als notwendig erachtete Ergänzungen der
Löschwasserversorgung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Ergänzung
der Erschliessung angeordnet worden ist, was hier mit der Verfügung der
Werkkommission vom 19. August 2005 erfolgte.
5.3 Unbegründet
erscheint der Vorwurf, die streitbetroffene Anordnung eines zusätzlichen Hydranten
entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil das diesbezügliche Erfordernis lediglich
in den Richtlinien der Gebäudeversicherung festgehalten sei.
5.4 Dem zwecks
Finanzierung einer nachträglich angeordneten Erschliessungsergänzung belangten
Eigentümer muss es offen stehen, die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung zu
bestreiten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann allerdings aus
dem Fehlen einer diesbezüglichen Festlegung im Quartierplan keineswegs
geschlossen werden, dass die zusätzliche Hydrantenanlage nicht erforderlich
sei. Beizupflichten ist einzig ihrem Hinweis, dass der Standort der
zusätzlichen Hydrantenanlage, dessen Wahl den diesbezüglichen Kostenaufwand
beeinflussen kann, unter Einbezug der belangten Grundeigentümer festzusetzen
ist. Dieses sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Vorgehen
ändert indessen selbst bei einer allfälligen Einigung über die Notwendigkeit
der Erschliessungsergänzung und den Standort des Hydranten nichts daran, dass
im Hinblick auf die streitig bleibende Kostenpflicht gleichwohl eine (neue)
Verfügung zu treffen sein wird.
5.5 Die in der
Kostenschätzung vom 7. Januar 2000 enthaltenen Kosten von Fr. 3'300.-
für den Überflurhydranten dürfen wohl nicht den Eigentümern der angeschlossenen
Liegenschaften auferlegt werden (vgl. § 9 Abs. 1 der gestützt auf das
Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwesen vom 24. September 1978
erlassenen Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an
den Brandschutz vom 18. September 1991, LS 861.1 und 861.21). Zudem
stellt sich trotz grundsätzlicher Kostenpflicht der Eigentümer für die
Zuleitung die Frage, ob die Gemeinde-Feuerwehr nicht einen Teil der diesbezüglichen
Kosten zu übernehmen habe (vgl. Art. 15 Abs. 2 WasserR).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurs- und die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im als
angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 1'500.-, worin 7,6 %
Mehrwertsteuer inbegriffen sind, auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Werkkommission X vom 19. August 2005 sowie der Rekursentscheid des Bezirksrats
Y vom 7. Juni 2006 werden aufgehoben, soweit darin die Beschwerdeführerin
zur Übernahme der Kosten für die zusätzliche Hydrantenleitung verpflichtet
wird.
2. Die Rekurskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. MWSt) zu zahlen.
6. Mitteilung an …