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Geschäftsnummer: VB.2006.00343  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Berechnung der aktuellen Leistungen und Forderung nach Nachzahlung von angeblichen Unterdeckungen aus früheren Jahren Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 3) Bestimmung des Streitgegenstands und des genauen Streitwerts (E. 4.1). Die Vorinstanz hat übersehen, dass die Berechnung der aktuellen Leistungen mitangefochten war. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen (E. 4.2). Chronologische Darstellung der sozialhilferechtlichen Situation seit dem Jahr 2000 (E. 5.1). Die Fürsorgebehörde hat sich in den vergangenen Jahren lückenlos mit der finanziellen Lage befasst, und die entsprechenden Leistungsbeschlüsse sind rechtskräftig (E. 5.2). Die Akten waren vollständig; ein nur interner Revisionsbericht ist für die konkrete Bedarfsermittlung nicht von Bedeutung (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hatte ausserdem weitere Leistungen ohne förmliche Beschlüsse erhalten, welche den Betrag der Nachforderung übersteigen. Die Gemeinde hat zudem angesichts der festgestellten Missstände in der Amtsführung des Sozialamts auf eine Rückforderung verzichtet. Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin wurde im Ergebnis vollumfänglich Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen (E. 5.4-5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt (E. 6.2).
 
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
NACHFORDERUNG
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

 

VB.2006.00343

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A ist schwerstbehindert und wird im E (Heil- und Bildungsstätte) betreut. Ihr Vater, B, besorgt als gesetzlicher Vertreter ihre finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Der Lebensunterhalt von A wird durch eine IV-Rente, Zusatzleistungen zur IV-Rente und durch ergänzende Sozialhilfeleistungen gedeckt.

Die Fürsorgebehörde X übernahm mit Beschluss vom 23. März 2006 den monatlichen Fehlbetrag der Bedarfsberechnung von A von Fr. 249.60 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006. Auf die von A geltend gemachte Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 24'145.- für eine Unterdeckung in den Jahren von 1999 bis 2004 trat die Behörde im selben Beschluss nicht ein, weil ihr in der genannten Zeitspanne Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden seien, welche den Rückerstattungsbetrag überstiegen.

II.  

Der Bezirksrat Y wies einen gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Juli 2006 ab, soweit er darauf eintrat.. Gleichzeitig lud er in Ausübung seiner aufsichtsrechtlichen Befugnisse die Behörde ein, die zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel von A zu prüfen und ihrem Vertreter dabei das rechtliche Gehör einzuräumen. Ebenso orientierte er mit separatem Schreiben die Vormundschaftsbehörde.

III.  

A. Am 25. August 2006 wandte sich B an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30. September 2006, um Antrag und Begründung der Beschwerde einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2006 wies das Verwaltungsgericht ihn darauf hin, dass die Beschwerdefrist noch bis zum 19. September 2006 laufe und forderte ihn auf, bis zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung einzureichen (Prot. S. 2 f.).

Am 19. September 2006 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichen mit dem Antrag, es sei die Fürsorgebehörde anzuweisen, ihre Berechnungsgrundlagen insbesondere für die Jahre 2001 bis 2003 offen zu legen und die daraus resultierenden Unterdeckungen zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer damaligen Anwältin.

Der Bezirksrat Y beantragte am 28. September 2006, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin stellte am 25. Oktober 2007 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 22. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht, die ihr in der Folge gewährt wurde, und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

B. Das Verwaltungsgericht sistierte auf Antrag von B mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 das Verfahren bis zum 30. April 2007, weil unter Vermittlung des Bezirksrats eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.

Eine telefonische Nachfrage des Gerichts nach Ablauf der Sistierungsdauer bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergab, dass innerhalb der Anwaltskanzlei neu ein Kollege der ursprünglichen Rechtsvertreterin für den Fall zuständig sei. Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 ersuchte B, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm einen näher bezeichneten Revisionsbericht zukommen zu lassen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2007 setzte das Verwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter Frist an, um dem Gericht anzuzeigen, ob er tatsächlich die dauerhafte Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme, und um es über den Stand der Vergleichsgespräche in Kenntnis zu setzen. Das Gesuch von B vom 5. Juni 2007 wies es in derselben Verfügung ab (Prot. S. 6 f.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 erklärte der neue Rechtsvertreter, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 31. August 2007, weil die Vergleichsgespräche noch nicht abgeschlossen seien. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2007 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum 31. August 2007 (Prot. S. 8).

Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 27. Juni 2007 mitteilen, dass keine Vergleichsgespräche geführt würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab am 2. Juli 2007 bekannt, dass er diese nicht mehr vertrete. Als neuer Rechtsvertreter reichte Rechtsanwalt RA C am 4. Juli 2007 eine Anwaltsvollmacht ein. Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2007 Kenntnis vom Wechsel der Rechtsvertretung Kenntnis, hob die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, weil mangels Vergleichsgesprächen der Grund für die Sistierung weggefallen sei, und stellte die Akten dem neuen Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zu (Prot. S. 9). Dieser retournierte die Akten am 31. Juli 2007.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche das Sozialhilferecht betrifft, funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.2  Das Verwaltungsgericht kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (§ 58 Satz 2 VRG). Die Anordnung eines solchen erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht notwendig: Die für die Beurteilung des Falles massgeblichen Berechnungen des Bedarfs der Beschwerdeführerin waren nämlich in die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin integriert (alle erwähnt in E. 5.1), die bereits bisher bei den Akten lagen. Ein Anspruch, sich zu einer Eingabe der Gegenpartei zu äussern, kann aber nur dann bestehen, wenn diese Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthalten (BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, ZBl 106/2005, S. 36).

2.  

2.1 Der Bezirksrat ging davon aus, dass im Schreiben an die Gemeinde, mit dem die Beschwerdeführerin eine Forderung von Fr. 24'145.- beziffert hatte, keine neuen Tatsachen enthalten seien, die geeignet wären, die ergänzenden Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2000 neu festzusetzen. Dies gelte auch für einen Revisionsbericht, in dem angebliche Unterdeckungen erwähnt würden. Die früheren Ausgaben und Einnahmen hätten schon damals in einem Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Die vorangegangenen Beschlüsse der Fürsorgebehörde seien in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sowie die Rekursinstanz hätten die Untersuchungspflicht nicht beachtet. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ihre Ansprüche genau zu beziffern. Teilweise fehlten schriftliche Unterlagen, und die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage darzulegen, auf welcher rechnerischen Grundlage die Unterstützungsleistungen berechnet worden seien. Dies hänge auch mit den damaligen – allgemein bekannten – Missständen im kommunalen Sozialamt zusammen; insbesondere seien über längere Zeit Leistungen ohne formelle Beschlüsse ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin sei den Argumenten der Beschwerdeführerin nur mit pauschalen Aussagen begegnet. Die Frage der Unterdeckung in den Jahren 2001 bis 2003 sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Zusammensetzung der Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 24'145.-, die während der streitigen Zeitperiode der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, könne nach Auskunft der Beschwerdegegnerin nachträglich nicht mehr aufgeschlüsselt werden. Es dürfe nicht eingewendet werden, sämtliche Leistungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin seien rechtskräftig geworden, weshalb eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich sei; denn es wurden Leistungen gerade auch ohne entsprechende Beschlüsse ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, sie sei nicht über Aktenergänzungen informiert worden und das Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden. Es sei nämlich nie offen gelegt worden sei, wie die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zustande gekommen seien bzw. inwiefern die behaupteten Unterdeckungen in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeglichen worden seien. Sie habe die Beträge nie auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Bei der Akteneinsichtnahme bei der Beschwerdegegnerin sei das Dossier unvollständig gewesen, namentlich habe ein Revisionsbericht gefehlt, der auch in der Folge nicht ausgehändigt worden sei, obwohl darin gerade die Unterdeckungen bei der Beschwerdeführerin festgehalten seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb den Betroffenen die Unterdeckung nicht automatisch vergütet worden sei. Ferner sei die Beschwerdegegnerin der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass bei einer allfälligen Unterdeckung weit mehr Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden seien, als der Beschwerdeführerin eigentlich zustünden. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.

2.3 Die Beschwerdegegnerin führt nach Darlegung des bisherigen Fallablaufs aus, dass der Forderung der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung rechtskräftige Beschlüsse der Beschwerdegegnerin entgegenstünden. Es lägen auch keine Revisionsgründe vor. Deshalb sei sie zu Recht nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten. Selbst wenn auf den Antrag einzutreten gewesen wäre, müsste er abgewiesen werden, weil der Betrag der geforderten Nachzahlung von Fr. 24'145.- durch die tatsächlich entrichteten, jedoch nicht auf förmliche Beschlüsse abgestützten Leistungen von Fr. 24'852.30 bzw. Fr. 25'913.95 bei allen Varianten der Berechnung überschritten werde.

Es bestehe kein Anlass, die Berechnungsgrundlagen für längst vergangene Zeiträume offen zu legen, da mit Sozialhilfeleistungen nur der aktuelle Bedarf gedeckt werde und rechtskräftige Beschlüsse vorlägen. Der Antrag auf Nachzahlung von Leistungen für die Jahre 1999 bis 2004 sei verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Antrag der Beschwerdeführerin ohne nochmalige Anhörung und ohne weitere Abklärungen nicht eintreten dürfen. Der Antrag der Beschwerdeführerin laute auf den Betrag von Fr. 24'145.- (im Rekursverfahren Fr. 22'711.-) und bilde in diesem Umfang den Streitgegenstand. Es bleibe daher unerfindlich, weshalb sie nun im Beschwerdeverfahren ihre Forderung nicht genau beziffern könne. Eine Unterdeckung liege unter Zugrundelegung verschiedener Berechnungsvarianten nicht vor. Die Aufschlüsselung des tatsächlich ausbezahlten Betrags ergebe sich aus einem Kontoauszug, welcher der Beschwerdeführerin bekannt sei. In den Jahren 2001 bis 2003 seien durchaus Beschlüsse getroffen worden. Alle Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen, insbesondere auch der Beschluss vom 11. März 2003, worin die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung unkorrekt ausbezahlter Leistungen verzichtet habe. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liege demnach nicht vor. Beim Revisionsbericht, dessen Fehlen in den Akten von der Beschwerdeführerin bemängelt worden sei, handle es sich um ein behördeninternes Papier, das nicht Bestandteil des Klientendossiers bilde. Es hätten mehrere Gespräche mit B stattgefunden, und es seien ihm Unterlagen ausgehändigt worden. Das Akteneinsichtsrecht sei nicht verletzt worden. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei zwar kurz, aber mit dem Hinweis auf die entsprechenden Beschlüsse und Abrechnungen ausreichend.

2.4 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Behauptungslast zumindest Indizien vorbringen müssen, welche die Annahme erlaubten, dass ein gesetzlicher Anspruch vereitelt worden sei. Die nachträgliche Zusammenstellung von Zahlen und die Ermittlung von Differenzen könnten keine Untersuchungspflicht auslösen. Grundsätzlich seien alle Rechnungen für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beglichen worden.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 und 2 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

4.  

4.1 Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens bildet das Begehren der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2005, ihr die angebliche Unterdeckung in den vergangenen Jahren zu erstatten, nämlich aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren: Fr. 4'129.- für 1999, Fr. 4'500.- für 2000, je Fr. 4'512.- für 2001, 2002 und 2003, 1'980.- für 2004, total Fr. 24'145.-. In der Rekursschrift gegen das diesbezügliche Nichteintreten der Beschwerdegegnerin wird die zuvor auf Fr. 1'980.- bezifferte Unterdeckung für das Jahr 2004 nicht wieder aufgegriffen (minus Fr. 1'980). Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin den im selben Beschluss der Beschwerdegegnerin berechneten Fehlbetrag von Fr. 249.60 je Monat für das Jahr 2006 (plus streitiger Differenzbetrag von Fr. 546.-). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 22'711.-. ‑ Im Beschwerdeverfahren wird pauschal die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und die Vergütung der daraus resultierenden Unterdeckungen verlangt.

4.2 Widersprüchlich ist der angefochtene Beschluss des Bezirksrats insofern, als er festhält, die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2006 seien nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin die genannten Dispositivziffern durchaus angefochten, und auch der Bezirksrat führt den Rekursantrag in der Darstellung des Sachverhalts auf. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf die im Rekursverfahren thematisierte Frage der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für das Jahr 2006 nicht eingetreten. Weil die vorliegenden Akten eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Leistungsberechnung nicht auf Anhieb zulassen, ist die Sache in diesem Punkt zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.  

5.1 Die sozialhilferechtliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich chronologisch im Überblick wie folgt dar: Ihr Vater, B, hat erstmals im Juli 2000 die Sozialbehörde kontaktiert. Sie lehnte mit Beschluss vom 20. Juli 2000 die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab, weil bei der Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen Mehreinnahmen von rund Fr. 106.- je Monat resultierten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Mehreinnahmen im erwähnten Umfang, bewilligte aber für das Jahr 2001 die Übernahme der Krankenversicherungsprämien von Fr. 187.- je Monat. Hingegen lehnte sie die Übernahme von nicht bezahlten Prämien aus dem Jahr 2000 ab. Einem Wiedererwägungsgesuch bezüglich der nicht bezahlten Prämien gab sie mit Beschluss vom 18. Januar 2001 nicht statt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 übernahm sie die monatlichen Krankenversicherungsprämien von Fr. 178.- für das Jahr 2002. Weitere Leistungen sprach sie nicht zu, weil insgesamt ein knapper Einnahmeüberschuss vorlag. Am 11. Dezember 2002 verlängerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Prämien für das Jahr 2003 von monatlich Fr. 193.-. Die Kosten für einen Ferienaufenthalt im Sommer 2003 in der Höhe von Fr. 736.- übernahm sie nachträglich am 5. Februar 2004. Ab 2004 ergab sich in der Berechnung des Notbedarfs ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 270.10, den die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 11. März 2004 bis auf Widerruf der Beschwerdeführerin ausbezahlte (angefochten und im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde am 2. Juni 2004 erledigt). Hingegen erfolgte keine Übernahme der Krankenversicherungsprämien und weiterer Krankheitskosten, weil diese sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden könnten. Im Beschluss wurde festgehalten, dass die bisherige Übernahme der Krankenversicherungsprämien nicht rechtskonform gewesen sei. Auf eine Rückforderung wurde namentlich "angesichts der sachlich falschen Beschlüsse und der ungenügenden Information" verzichtet. Nach der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss überschritten die tatsächlich ausbezahlten Leistungen die bewilligten Leistungen erheblich. Insgesamt beliefen sich die Netto-Sozialhilfeausgaben vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 auf insgesamt Fr. 25'913.95, ohne dass diese Leistungen in einem förmlichen Beschluss festgesetzt worden wären (gemäss Kontoauszug Fr. 24'852.30). Am 19. Oktober 2004 verweigerte die Beschwerdegegnerin die nachträgliche Übernahme der Kosten für eine Maltherapie. Sie übernahm mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 für das Jahr 2005 rückwirkend den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 274.- und gewährte eine Nachzahlung von Fr. 917.20, die in der Erhöhung der Heimtaxe begründet war (angefochten und am 8. März 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben). Am 23. März 2006 erging der in diesem Verfahren angefochtene Beschluss, worin die Beschwerdegegnerin die monatlichen Leistungen für das Jahr 2006 festsetzte und auf die Nachforderung von B nicht eintrat.

5.2 Sämtliche Beschlüsse zeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin kontinuierlich und lückenlos mit der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin befasste. Der Beschwerdeführerin stand es somit offen, diese Beschlüsse anzufechten, was sie in einem Fall denn auch tat (Beschluss vom 11. März 2004). Unangefochten blieben allerdings sämtliche früheren Beschlüsse, in denen – meist bezogen auf ein Jahr – geprüft wurde, ob eine Unterdeckung bestand, und in denen zu diesem Zweck regelmässig die Ausgaben und Einnahmen aufgeführt waren. Mit diesen Zusammenstellungen war die Beschwerdeführerin offensichtlich einverstanden. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl von Bedeutung, weil es ihrem Vater durchaus möglich war, die Berechnungsgrundlagen nachzuvollziehen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erwies sich nämlich über all die Jahre als einigermassen konstant und nicht kompliziert. Einnahmeseitig gab es Eingänge aus Sozialversicherungen, ausgabeseitig Ausgänge für die Unterbringung und Pflege der Beschwerdeführerin in der Heil- und Bildungsstätte und zu Hause bei den Eltern sowie im Zusammenhang mit der Krankenversicherung. Mehr als den Ersatz all dieser Ausgaben konnte die Beschwerdeführerin angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, das soziale Exi­stenzminimum zu gewährleisten (E. 3), ohnehin nicht beanspruchen. Im Übrigen erfolgte die Festsetzung der Zusatzleistungen in separaten Verfügungen, die wiederum selbständig anzufechten gewesen wären.

5.3 All diese Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin erhalten, und sie waren auch Bestandteil der Rekursakten. Insofern waren die Akten vollständig und bildeten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Beschwerdeführerin. Der Antrag, die Berechnungsgrundlagen offen zu legen, zielt somit ins Leere. Unter diesen Umständen kommt es auch auf den Revisionsbericht der F GmbH nicht an. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist von einem behördeninternen Dokument auszugehen. Massgeblich für eine allfällige Anfechtung konnten nur die einzelnen Beschlüsse sein, in denen konkret aufgezeigt war, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein Fehlbedarf bestand. Aussagen in einem amtsinternen Dokument, das nicht Bestandteil des Klientendossiers war, konnten keine direkten Wirkungen für die konkrete Bedarfsermittlung zeitigen.

Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sie hat in den erwähnten Beschlüssen (E. 5.2) Einnahmen und Ausgaben aufgelistet und konkrete Abrechnungen vorgelegt.

5.4 Die Beschwerdeführerin hat ausserdem in den Jahren 2001 bis 2003 Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin in der nicht bestrittenen Höhe von mindestens Fr. 24'852.30 erhalten, ohne dass hiefür entsprechende Beschlüsse vorlagen. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der damaligen Missstände im Bereich der kommunalen Sozialhilfe auf eine Rückforderung verzichtet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe von Fr. 22'711.- ist auf jeden Fall abgedeckt. Aus einem Kontoauszug geht mit hinreichender Klarheit hervor, wofür diese Leistungen ausbezahlt wurden. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht erforderlich, die im Nachhinein angesichts fehlender Beschlüsse und Unterlagen wohl gar nicht mehr vollumfänglich möglich wären. Hat die Beschwerdegegnerin mehr als den von der Beschwerdeführerin beantragten Betrag überwiesen, so ist im Ergebnis dem Ansinnen der Beschwerdeführerin und damit auch dem Zweck der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (E. 3), vollumfänglich Rechnung getragen worden. Aus diesem Grund ist auch eine nur kurze Begründung ausreichend, zumal aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang die Beweggründe der Beschwerdegegnerin klar ersichtlich werden. Ferner stellt sich bei einer resultatbezogenen Sichtweise die Frage gar nicht, ob die Voraussetzungen für eine Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG erfüllt sind, weil nach den "ohne Beschlüsse" getätigten Auszahlungen kein Ansatzpunkt für eine Revision zugunsten der Beschwerdeführerin mehr besteht.

5.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass "falsche" Beschlüsse der Beschwerdegegnerin und die mangelhafte Amtsführung (Entrichtung von Leistungen ohne aktenkundiges schriftliches Gesuch bzw. ohne formelle Beschlüsse) die Beschwerdeführerin nicht belasteten. Im Gegenteil "profitierte" sie im Ergebnis davon, weil die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der erbrachten Leistungen verzichtet hatte.

Der Bezirksrat ist daher den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

6.  

6.1 Gesamthaft betrachtet, ist die Beschwerde teilweise zu gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juli 2006 ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gutheissung betrifft lediglich einen kleinen Bruchteil der Streitsumme, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten unter Vorbehalt von E. 6.2 der Beschwerdeführerin aufzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

6.2 Im Beschwerdeverfahren wurde von der früheren Vertreterin das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres auszugehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang können die Begehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht als "offensichtlich aussichtslos" bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beweggründe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters, die Berechnung der Sozialhilfeleistungen in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, nachvollziehbar sind, nachdem im kommunalen Sozialamt anerkanntermassen Missstände herrschten. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und dementsprechend sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, weil die behinderte, in einer Heil- und Bildungsstätte wohnende Beschwerdeführerin wie auch ihr rechtsunkundiger Vater auf rechtlichen Beistand angewiesen waren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an zu gewähren (entsprechend der zivilprozessualen Praxis; vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 90 N. 2). Deshalb sind je für die Zeitspanne ihrer Vertretung Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C als unentgeltliche Rechtsvertreter zu bestellen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.

Rechtsanwältin G, Rechtsanwalt H und Rechtsanwalt RA C werden je für die Zeitspanne ihrer Vertretung als unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Sache wird diesbezüglich zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'740.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 16, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …