I.
Gestützt auf Baubewilligungen vom 23. Mai 2000 und
7. Dezember 2001 realisierte A auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der L-Strasse in X Balkonanbauten, eine Vordachvergrösserung und eine
Aussenisolation. Für die Nachführung der amtlichen Vermessung wurden die An-
und Umbauten durch die Stadtvermessung eingemessen und in den Akten und im
Grunddatensatz nachgetragen. Diese Vermessungs- und Nachführungsarbeiten wurden
A am 22. Februar 2005 mit Fr. 994.20 (inkl. MWSt) in Rechnung
gestellt. Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung auferlegte der
Stadtrat X A mit Beschluss vom 23. August 2005 die Vermessungskosten und
die Aufwendungen im hängigen Inkassoverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'139.25.
II.
Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs
verlangte A dessen Aufhebung. Der Bezirksrat X hiess das Rechtsmittel am 7.
Juli 2006 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Der angefochtene Beschluss
wurde dahingehend geändert, als für die Vermessung nur der ursprünglich in
Rechnung gestellte Betrag von Fr. 994.20 (inkl. 7,6 % MWSt) geschuldet
sei. Die Verfahrenskosten auferlegte der Rat zu 7/8 dem Rekurrenten und zu 1/8
der Stadt X.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 26. August 2006
Beschwerde und erneuerte seinen Rekursantrag, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.
Der Bezirksrat X verzichtete am 5. September 2006 auf
eine Vernehmlassung. Die Stadt X beantragte am 28. September 2006, die
Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers
vollumfänglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von
unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch die Einzelrichterin zu entscheiden
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
strittige Gebührenforderung stützt sich auf die vom Stadtrat X erlassene Verordnung
über die Gebühren im Bauwesen vom 22. Januar/1. Februar 2002
(BaugebV). Für vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Baugesuchen
wird pro Gebäudeeinheit eine Gebühr erhoben, die vom Leistungsanteil (q) und
von der Bausumme, BKP 2 (B) abhängig ist (Art. 16 Abs. 1 und 2
BaugebV). Die Gebühr berechnet sich gemäss Art. 17 BaugebV als Produkt
eines Promilleansatzes (p), der Bausumme sowie eines Teilleistungsfaktors, der
bei Bestandesänderungen 0.63 beträgt (Art. 18 BaugebV). Ausgehend von
einer Bausumme von Fr. 240'000.- lässt sich nach den Berechnungsformeln
von Art. 17 BaugebV eine Gebühr von abgerundet Fr. 924.- errechnen,
was zuzüglich Mehrwertsteuer der strittigen Forderung von Fr. 994.20
entspricht.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement
dürfe nicht angewendet werden. Dieser Einwand stösst ins Leere. Bereits im
Rekursentscheid wurde zutreffend dargelegt, dass auch die früher geltende Verordnung
über die Gebühren im Bauwesen vom 29. September 1992 mit den Art. 20
bis 22 die in den fraglichen Punkten gleiche Regelung zur Berechnung der
Vermessungsgebühren und zum Teilleistungsfaktor bei Bestandesänderungen
enthielt.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stadt habe die Vermessungsgebühr
fast 5 Jahren nach Bauvollendung in Rechnung gestellt. Solches trölerisches
Verhalten sei nicht tolerierbar. Die Beschwerdegegnerin begründet die späte
Rechnungsstellung damit, dass der Beschwerdeführer in pflichtwidriger Weise
keine Meldung an den Nachführungsgeometer über die vorgenommenen Änderungen an
der Baute erstattet habe, weshalb diese Änderungen erst im Zuge der
periodischen Überprüfung der bewilligten Bauvorhaben festgestellt worden seien.
Aus welchen Gründen die Vermessungsarbeiten im vorliegenden Fall so spät in
Rechnung gestellt wurden, kann offen bleiben. Eine verspätete Rechnungsstellung
berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der
Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Massgebende Frist hierfür ist bei
Vermessungsgebühren wie auch bei Kanalisations-, Wasseranschlussgebühren und
vergleichbaren Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative
Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15
Jahren (RB 2003 Nr. 38). Das bedeutet, dass solche Gebühren innert 5
Jahren ab Verwirklichung des gebührenauslösenden Sachverhalts, bei Stillstand
oder Unterbrechung der Frist spätestens innert 15 Jahren, auferlegt werden
müssen (vgl. §§ 130 und 215 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997).
Als gebührenauslösender Sachverhalt hat im vorliegenden
Fall die Vermessung zu gelten, welche im Oktober 2004 erfolgt ist. Die
Auferlegung der Vermessungsgebühr am 23. August 2005 erfolgte daher
rechtzeitig. Selbst wenn als fristauslösendes Ereignis nicht die Vermessung,
sondern der früheste Zeitpunkt, als diese möglich war, gewertet würde, ist die
Gebührenauflage innert Frist erfolgt. Dem Beschwerdeführer war am 23. Mai
2000 die Bewilligung zur Vergrösserung der Balkone (mit seitlicher Verglasung)
und des Vordachs erteilt worden. Am 11. Juli 2000 ersuchte er zusätzlich
um Bewilligung für eine bereits erstellte Fassadenisolation sowie – im Sinne
einer Projektänderung – für die vollständige Verglasung der Balkone. Diese
Bewilligung konnte ihm nach Vervollständigung der Pläne am 7. Dezember
2001 erteilt werden. Wann er die Umbauarbeiten tatsächlich vorgenommen und
beendet hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Die gebührenpflichtige Vermessung
konnte jedoch unabhängig davon nicht vor der Bewilligungserteilung, das heisst
nicht vor Ende 2001, vorgenommen werden. Die Gebührenauflage am 23. August
2005 erfolgte daher auch bei dieser Betrachtungsweise vor Ende der fünfjährigen
Verjährungsfrist.
2.4 Schliesslich
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnungsweise als solche. Er
macht geltend, es sei willkürlich, dass die Gebühr nur von der Bausumme abhängig
sei und die effektiven Kosten der Vermessung nicht berücksichtige. Wenn er
durch Isolierverglasung eine höhere Bausumme bewirke, werde die Gebühr höher,
ohne dass dadurch ein vermessungstechnischer Mehraufwand entstehe. Damit macht
er sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Nach diesem
verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip muss die Höhe einer Gebühr im Einzelfall
in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Dabei
ist ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und
das Interesse der Privaten an der Leistung durchaus zulässig, ebenso in
beschränktem Ausmass auch eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie.
Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen
bleiben; fragwürdig sind daher meistens starre Prozent- oder Promille-Gebühren
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich 2002, Rz. 2641 mit Hinweisen).
Die massgebenden Art. 16 ff. BaugebV gehen als
feste Bezugsgrösse von der Bausumme aus, welche sowohl bei der Ermittlung des
Promilleansatzes sowie bei der anschliessenden Gebührenberechnung eine Rolle
spielt. Deren konkrete Berücksichtigung in der Formel zur Ermittlung des
Promilleansatzes (als Radikand im Divisor) führt jedoch keineswegs zu starren
Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme
(vgl. BaugebV, Kurve der Promilleansätze für verschiedene Bausummen im Anhang).
Durch diesen Einbezug der Bausumme wird einerseits der wirtschaftlichen Bedeutung
der Vermessungsleistung für den Bauherrn wie auch andererseits dem üblichen Vermessungsaufwand
gebührend Rechnung getragen. Sodann enthält die Verordnung auch zusätzliche
Elemente, um dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall gerecht zu werden. So wird
die Gebühr bei Teilleistungen mit einem reduzierenden Faktor multipliziert, und
es besteht die Möglichkeit bei erhöhtem oder vermindertem Aufwand Korrekturen
vorzunehmen (Art. 21 und 22 BaugebV).
Die vorliegend strittige Gebühr von Fr. 924.- (ohne
MWSt) erweist sich angesichts der dafür im Einzelnen erbrachten Leistungen
(Aufnahme der Anbauten und Aussenisolation, Nachführen des Planes für das
Grundbuch, Register und Verzeichnisse, Koordinaten- und Flächenberechnung,
Erstellung der Mutationsakten für das Grundbuchamt, Nachführung des
Leitungskatasters) und gemessen an üblichen Stundenansätzen für derartige
Leistungen im Ergebnis als durchaus angemessen. Im Übrigen ist zu bemerken,
dass die Gebührenberechnung tatsächlich eher zu Gunsten des Beschwerdeführers
ausfiel, da die Beschwerdegegnerin mit einer Bausumme von Fr. 240'000.-
rechnete, ein Betrag, den sie ihrer ersten Baubewilligung ohne Berücksichtigung
der vorgenommenen Fassadenisolation und der Projektänderung entnommen hatte.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung
an …