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Geschäftsnummer: VB.2006.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren für Vermessungs- und Nachführungsarbeiten Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement nicht angewendet werden dürfe, stösst ins Leere, da die früher geltende Verordnung in den fraglichen Punkten die gleiche Regelung enthielt (E. 2.2). Eine verspätete Rechnungsstellung berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Bei Vermessungsgebühren gilt wie bei anderen Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die strittige Forderung ist demnach nicht verjährt (E. 2.3). Bei der Bemessung der Gebühr geht zwar die Verordung von der Bausumme aus, indes führt die Berechnungsformel nicht zu starren Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme. Angesichts der im Einzelnen erbrachten Leistungen erscheint die Gebühr als angemessen, weshalb das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
VERJÄHRUNG
VERJÄHRUNGSFRIST
VERMESSUNGSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 130 StG
§ 215 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Gestützt auf Baubewilligungen vom 23. Mai 2000 und 7. Dezember 2001 realisierte A auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X Balkonanbauten, eine Vordachvergrösserung und eine Aussenisolation. Für die Nachführung der amtlichen Vermessung wurden die An- und Umbauten durch die Stadtvermessung eingemessen und in den Akten und im Grunddatensatz nachgetragen. Diese Vermessungs- und Nachführungsarbeiten wurden A am 22. Februar 2005 mit Fr. 994.20 (inkl. MWSt) in Rechnung gestellt. Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung auferlegte der Stadtrat X A mit Beschluss vom 23. August 2005 die Vermessungskosten und die Aufwendungen im hängigen Inkassoverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'139.25.

II.  

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs verlangte A dessen Aufhebung. Der Bezirksrat X hiess das Rechtsmittel am 7. Juli 2006 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Der angefochtene Beschluss wurde dahingehend geändert, als für die Vermessung nur der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 994.20 (inkl. 7,6 % MWSt) geschuldet sei. Die Verfahrenskosten auferlegte der Rat zu 7/8 dem Rekurrenten und zu 1/8 der Stadt X.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 26. August 2006 Beschwerde und erneuerte seinen Rekursantrag, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.

Der Bezirksrat X verzichtete am 5. September 2006 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt X beantragte am 28. September 2006, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch die Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die strittige Gebührenforderung stützt sich auf die vom Stadtrat X erlassene Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 22. Januar/1. Februar 2002 (BaugebV). Für vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Baugesuchen wird pro Gebäudeeinheit eine Gebühr erhoben, die vom Leistungsanteil (q) und von der Bausumme, BKP 2 (B) abhängig ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 BaugebV). Die Gebühr berechnet sich gemäss Art. 17 BaugebV als Produkt eines Promilleansatzes (p), der Bausumme sowie eines Teilleistungsfaktors, der bei Bestandesänderungen 0.63 beträgt (Art. 18 BaugebV). Ausgehend von einer Bausumme von Fr. 240'000.- lässt sich nach den Berechnungsformeln von Art. 17 BaugebV eine Gebühr von abgerundet Fr. 924.- errechnen, was zuzüglich Mehrwertsteuer der strittigen Forderung von Fr. 994.20 entspricht.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das erst nach Bauende geänderte Gebührenreglement dürfe nicht angewendet werden. Dieser Einwand stösst ins Leere. Bereits im Rekursentscheid wurde zutreffend dargelegt, dass auch die früher geltende Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 29. September 1992 mit den Art. 20 bis 22 die in den fraglichen Punkten gleiche Regelung zur Berechnung der Vermessungsgebühren und zum Teilleistungsfaktor bei Bestandesänderungen enthielt.

2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stadt habe die Vermessungsgebühr fast 5 Jahren nach Bauvollendung in Rechnung gestellt. Solches trölerisches Verhalten sei nicht tolerierbar. Die Beschwerdegegnerin begründet die späte Rechnungsstellung damit, dass der Beschwerdeführer in pflichtwidriger Weise keine Meldung an den Nachführungsgeometer über die vorgenommenen Änderungen an der Baute erstattet habe, weshalb diese Änderungen erst im Zuge der periodischen Überprüfung der bewilligten Bauvorhaben festgestellt worden seien. Aus welchen Gründen die Vermessungsarbeiten im vorliegenden Fall so spät in Rechnung gestellt wurden, kann offen bleiben. Eine verspätete Rechnungsstellung berührt den Bestand einer öffentlichrechtlichen Forderung nur dann, wenn der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt ist. Massgebende Frist hierfür ist bei Vermessungsgebühren wie auch bei Kanalisations-, Wasseranschlussgebühren und vergleichbaren Kausalabgaben eine dem Steuerrecht entnommene relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren (RB 2003 Nr. 38). Das bedeutet, dass solche Gebühren innert 5 Jahren ab Verwirklichung des gebührenauslösenden Sachverhalts, bei Stillstand oder Unterbrechung der Frist spätestens innert 15 Jahren, auferlegt werden müssen (vgl. §§ 130 und 215 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997).

Als gebührenauslösender Sachverhalt hat im vorliegenden Fall die Vermessung zu gelten, welche im Oktober 2004 erfolgt ist. Die Auferlegung der Vermessungsgebühr am 23. August 2005 erfolgte daher rechtzeitig. Selbst wenn als fristauslösendes Ereignis nicht die Vermessung, sondern der früheste Zeitpunkt, als diese möglich war, gewertet würde, ist die Gebührenauflage innert Frist erfolgt. Dem Beschwerdeführer war am 23. Mai 2000 die Bewilligung zur Vergrösserung der Balkone (mit seitlicher Verglasung) und des Vordachs erteilt worden. Am 11. Juli 2000 ersuchte er zusätzlich um Bewilligung für eine bereits erstellte Fassadenisolation sowie – im Sinne einer Projektänderung – für die vollständige Verglasung der Balkone. Diese Bewilligung konnte ihm nach Vervollständigung der Pläne am 7. Dezember 2001 erteilt werden. Wann er die Umbauarbeiten tatsächlich vorgenommen und beendet hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Die gebührenpflichtige Vermessung konnte jedoch unabhängig davon nicht vor der Bewilligungserteilung, das heisst nicht vor Ende 2001, vorgenommen werden. Die Gebührenauflage am 23. August 2005 erfolgte daher auch bei dieser Betrachtungsweise vor Ende der fünfjährigen Verjährungsfrist.

2.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnungsweise als solche. Er macht geltend, es sei willkürlich, dass die Gebühr nur von der Bausumme abhängig sei und die effektiven Kosten der Vermessung nicht berücksichtige. Wenn er durch Isolierverglasung eine höhere Bausumme bewirke, werde die Gebühr höher, ohne dass dadurch ein vermessungstechnischer Mehraufwand entstehe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Nach diesem verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip muss die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Dabei ist ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung durchaus zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass auch eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben; fragwürdig sind daher meistens starre Prozent- oder Promille-Gebühren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2641 mit Hinweisen).

Die massgebenden Art. 16 ff. BaugebV gehen als feste Bezugsgrösse von der Bausumme aus, welche sowohl bei der Ermittlung des Promilleansatzes sowie bei der anschliessenden Gebührenberechnung eine Rolle spielt. Deren konkrete Berücksichtigung in der Formel zur Ermittlung des Promilleansatzes (als Radikand im Divisor) führt jedoch keineswegs zu starren Promillegebühren, sondern zu stark degressiven Ansätzen bei Erhöhung der Bausumme (vgl. BaugebV, Kurve der Promilleansätze für verschiedene Bausummen im Anhang). Durch diesen Einbezug der Bausumme wird einerseits der wirtschaftlichen Bedeutung der Vermessungsleistung für den Bauherrn wie auch andererseits dem üblichen Vermessungsaufwand gebührend Rechnung getragen. Sodann enthält die Verordnung auch zusätzliche Elemente, um dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall gerecht zu werden. So wird die Gebühr bei Teilleistungen mit einem reduzierenden Faktor multipliziert, und es besteht die Möglichkeit bei erhöhtem oder vermindertem Aufwand Korrekturen vorzunehmen (Art. 21 und 22 BaugebV).

Die vorliegend strittige Gebühr von Fr. 924.- (ohne MWSt) erweist sich angesichts der dafür im Einzelnen erbrachten Leistungen (Aufnahme der Anbauten und Aussenisolation, Nachführen des Planes für das Grundbuch, Register und Verzeichnisse, Koordinaten- und Flächenberechnung, Erstellung der Mutationsakten für das Grundbuchamt, Nachführung des Leitungskatasters) und gemessen an üblichen Stundenansätzen für derartige Leistungen im Ergebnis als durchaus angemessen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Gebührenberechnung tatsächlich eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, da die Beschwerdegegnerin mit einer Bausumme von Fr. 240'000.- rechnete, ein Betrag, den sie ihrer ersten Baubewilligung ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Fassadenisolation und der Projektänderung entnommen hatte.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …