{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00347_2007-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206958&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ed83a8d3abdbad5606b343763663ae1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2006.00347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr einen Laufhof in der Landwirtschaftszone (Auslauf f\u00fcr Rinder; Boden mit sandgef\u00fclltem Kunststoffgitter; Rohrzaun) (Der Landwirt f\u00fchrt Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung durch die Rekursinstanz.) Anforderungen an einen Augenschein. Die nachtr\u00e4gliche Erstellung von Fotos (weil Fotos am Augenscheintermin nicht ausreichend) verletzt vorliegend den Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht, weil die nachtr\u00e4gliche Erstellung im Protokoll vermerkt sowie den Parteien angezeigt wurde und diese sich damit einverstanden erkl\u00e4rt haben bzw. zu diesen Fotos Stellung nehmen konnten. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 3.1). Die lange Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat (\u00fcber vier Jahre) hat den Beschwerdef\u00fchrer nicht benachteiligt, weil er w\u00e4hrend der ganzen Dauer des Verfahrens den Laufhof nutzen konnte (E. 3.2). Aus dem Umstand, dass der Rekursantrag der Nachbarn nur die kommunale Bewilligung betraf, folgt nicht zwingend, dass die kantonalen Bewilligungen nun rechtskr\u00e4ftig sind, weil alle Bewilligungen inhaltlich voneinander abh\u00e4ngig sind (E. 3.3). Rechtsgrundlagen zur Emissionsbegrenzung (E. 4.1, 4.3). Der Laufhof ist angesichts der im Gegensatz zu fr\u00fcher intensiveren Nutzung umweltschutzrechtlich als Neuanlage zu qualifizieren (E. 4.2). Massnahmen zum Schutz gegen Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen leiten sich in der Landwirtschaftszone aus dem allgemeinen Vorsorgeprinzip ab (E. 4.4). Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall, bei dem noch keine vorsorglichen Vorkehrungen zu treffen sind, liegt nicht vor, weil Geruchsimmissionen bei der Tierhaltung notorisch sind und der Abstand zwischen Laufhof und Wohnung der Nachbarn gering ist (E. 4.5.1-4). Als e i n e m\u00f6gliche Vorsorgemassnahme kommt eine Umplatzierung des Laufhofs in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann eine Verlegung aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Sache ist an dieBaudirektion zur\u00fcckzuweisen (E. 4.6). Kommt kein anderer Standort f\u00fcr den Laufhof in Frage, sind vorsorgliche Vorkehrungen am jetzigen Standort zu pr\u00fcfen wie etwa zeitliche Beschr\u00e4nkungen der Ben\u00fctzung des Laufhofs (E. 4.7).\rEinordnung: Das Wohnhaus hinter dem Laufhof, in dem unter anderen die Nachbarn wohnen, ist im kommunalen Inventar der Schutzobjekte aufgef\u00fchrt; bauliche \u00c4nderungen am Haus d\u00fcrfen einer speziellen Bewilligung der Baudirektion (E. 5.2). Rechtsgrundlagen zur Einordnung; Kognitionsfragen (E. 5.3). Der Laufhof in der j e t z i g e n Ausgestaltung ordnet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus nicht befriedigend ein. Die diesbez\u00fcgliche Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). In dieser Hinsicht ist die Sache an die kommunale Baubeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen, die je nach Ausgang der neuen Beurteilung der umweltschutzrechtlichen Aspekte (dazu E. 4) die Frage der Einordnung nochmals zu pr\u00fcfen hat (E. 5.5).\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 6.1)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:18", "Checksum": "f19b50e8e8e76cd666506d9251d17f75"}