{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.03.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00348_14-03-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206600&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42382f318d705399b542f0e63ce673f2"}, "Num": [" VB.2006.00348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.14.0  VB.2006.00348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.14.0  VB.2006.00348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.14.0  VB.2006.00348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr ein Gartenhaus im Baulinienbereich  \u00c4nderung der Rechtsprechung zu \u00a7 100 Abs. 3 PBG: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in der Praxis in weit gr\u00f6sserem Umfang Bauten und Anlagen im Baulinienbereich bewilligt werden, als dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts m\u00f6glich w\u00e4re, welche, wenn auch in abgeschw\u00e4chter Form, nach wie vor eine Ausnahmesituation voraussetzt. Zudem fehlt der vom Verwaltungsgericht verwendeten Form der \"erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten\" die f\u00fcr die praktische Anwendung erforderliche begriffliche Sch\u00e4rfe. Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft \u00a7 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als \"Kann-Vorschrift\" die Bewilligung in das Ermessen der Beh\u00f6rde. Diese hat im Einzelfall abzuw\u00e4gen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten \u00f6ffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Eigent\u00fcmers an einer zweckm\u00e4ssigen Nutzung seines Grundeigentums sowie den Interessen allf\u00e4lliger Drittbetroffener. Nicht bewilligungsf\u00e4hig sind dabei von vornherein solche Bauten und Anlagen, die bei Verwirklichung des durch die Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne weiteres beseitigt werden k\u00f6nnen, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gr\u00fcnden, oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re (E. 2.3). Vorliegend \u00fcberwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft an einer zweckm\u00e4ssigen Nutzung ihres Grundst\u00fccks gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse der ortsbaulich-\u00e4sthetischen Funktion der seeseitigen Baulinie (vgl. E. 3.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:53", "Checksum": "b54f5db004812dd6a461e72718ba3d5e"}