I.
A ist Wochenaufenthalter
in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2005 stellte er mündlich bei der Stadt
Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Parkierungsbewilligung in der Blauen Zone 01
für einen auf seinen Arbeitgeber, B AG, immatrikulierten leichten Motorwagen.
Das Gesuch wurde durch die Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der
Stadt Zürich zunächst mündlich und am 8. Dezember 2005 schriftlich
abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Januar 2006 Einsprache, welche
der Stadtrat von Zürich am 15. März 2006 ablehnte.
II.
Am 25. April 2006 erhob A gegen den
Einspracheentscheid des Stadtrats Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks
Zürich. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wies das Statthalteramt den Rekurs
ab.
III.
A gelangte mit einer als "Rekurs" bezeichneten
Beschwerde vom 4. September 2006 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt,
dass der Rekursentscheid des Statthalteramtes aufzuheben sei. Die zuständige
Behörde der Stadt Zürich sei zudem anzuweisen, ihm für das Fahrzeug C,
Kontrollschild-Nr. 02, rückwirkend per 7. Dezember 2005 eine Parkkarte
für die Blaue Zone 01 gegen Gebühr zu erteilen. Das Statthalteramt verzichtete
am 13. September 2006 auf Vernehmlassung, während das Polizeidepartement
der Stadt Zürich am 2. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde ersuchte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Strittig
sind die Auslegung und die Anwendung von Art. 2 der Vorschriften über das
unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone vom 17. April 1986
(Parkkartenvorschriften, PKV). Diese Vorschriften regeln das unbeschränkte
Parkieren in der Blauen Zone und damit den gesteigerten Gemeingebrauch
öffentlicher Strassen. In diesem Sachbereich kommt den zürcherischen Gemeinden
Autonomie zu (BGE 122 I 279 E. 2e und 8b; VGr, 3. Dezember 1998,
VB.98.00304, E. 1a).
Die Berechtigung zum Bezug einer Parkierungsbewilligung
wird in Art. 2 PKV geregelt. Nach Art. 2 Ziff. 1 PKV erhalten
schriftenpolizeilich gemeldete Anwohner für jeden auf ihren Namen und ihre
Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine
Parkierungsbewilligung für diese Zone. In der entsprechenden Zone ansässige
Geschäftsbetriebe erlangen gemäss Art. 2 Ziff. 2 PKV eine
Parkierungsbewilligung für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten
Motorwagen. Nach Art. 2 Ziff. 3 kann zudem auch gleichermassen
Betroffenen eine Parkierungsbewilligung erteilt werden.
2.2 Ist eine
Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtsetzung befugt, so ist sie
grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom (BGE 116 Ia 52 E. 2a
S. 55). Dies hat zur Folge, dass es einer Rekursinstanz, welcher gemäss § 20
Abs. 1 VRG die freie Rechts- und Ermessenskontrolle zukommt, verwehrt ist,
von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die
Gemeindebehörden abzuweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1399).
Dem Verwaltungsgericht obliegt im Beschwerdeverfahren die
Rechtskontrolle. Ermessen wird – abgesehen von den Fällen des Missbrauchs und
der Überschreitung – nicht überprüft (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Damit
beschränkt sich die Überprüfung von Rekursentscheiden im Bereich kommunaler
Autonomie auf die Frage, ob die Rekursinstanz rechtsverletzend eine vertretbare
Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörde verworfen oder eine
nicht mehr vertretbare Auslegung dieses Rechts in unzulässiger Weise geschützt
hat.
3.
3.1 Das
Statthalteramt Zürich führt in seinem Rekursentscheid aus, dass die Bewilligungsbehörde
der Stadt Zürich in konstanter Praxis davon ausgehe, dass aus Praktikabilitätsgründen
beim Bewilligungsentscheid darauf abzustellen sei, ob der Gesuchsteller als Halter
des betreffenden Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eingetragen sei. Dies sei leicht
überprüfbar und entspreche dem berechtigten Bedürfnis der Behörde, den
Vollzugsaufwand zu beschränken. Ein Lenkereintrag könne hingegen bei den
Strassenverkehrsämtern voraussetzungslos erwirkt werden. Würde man auf den
Lenkereintrag abstellen, müsste die Behörde jeweils die Gebrauchsberechtigung
am Fahrzeug gesondert überprüfen. Dieser Aufwand wäre kaum zu bewältigen und
widerspreche dem Prinzip der leichten Überprüfbarkeit der Berechtigung. Deshalb
stelle der Lenkereintrag keinen geeigneten Berechtigungsnachweis dar. Es würde
zudem dem Einkartenprinzip widersprechen, wenn auch derjenige, der privatrechtlich
über ein Fahrzeug verfüge, ohne jedoch als Halter immatrikuliert zu sein, als
Berechtigter im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 PKV gelten würde. Dass
Lenker von Fahrzeugen von Firmen mit ausserkantonalem Sitz eine
Parkierungsbewilligung in der Stadt erhielten, verletzte schliesslich die
Rechtsgleichheit nicht, da diese Fahrzeuge aufgrund interkantonaler
Zuständigkeitsbestimmungen in der Stadt Zürich immatrikuliert seien, weshalb
kein Konflikt mit dem Einkartenprinzip bestehe. Insgesamt bestünden folglich vernünftige
und sachlich gerechtfertigte Gründe, dem Beschwerdeführer die beantragte
Parkkarte zu verweigern.
3.2 Der
Beschwerdeführer legt zunächst Art. 2 Ziff. 1 und Art. 2 Ziff. 2
PKV grammatikalisch aus. In Art. 2 Ziff. 1 PKV, welcher die
Berechtigung der Anwohner regle, stehe das Wort "eingetragen",
während nach Art. 2 Ziff. 2 PKV für die Parkberechtigung von Geschäftsbetrieben
erforderlich sei, dass die Fahrzeuge auf ihren Namen "eingelöst"
seien. Die Wörter "eingetragen" und "eingelöst" dürften
nicht in dem Sinne als Synonyme verwendet werden, dass sowohl nach Ziff. 1
als auch nach Ziff. 2 von Art. 2 PKV ein Eintrag als Halter
erforderlich sei, um eine Parkkarte erlangen zu können. Es genüge vielmehr,
wenn der nach Art. 2 Ziff. 1 PKV Berechtigte als Lenker eingetragen
sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach Art. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 PKV als eingetragener Lenker einen
Anspruch auf eine Parkkarte. In etwas widersprüchlicher Weise gibt der
Beschwerdeführer an anderer Stelle jedoch an, dass auf Wochenaufenthalter Art. 2
Ziff. 1 PKV gar nicht anwendbar sei, da nach dieser Bestimmung Fahrzeuge
von Anwohnern, welche um eine Parkbewilligung ersuchen, auf deren Namen und
Adresse in der entsprechenden Zone eingetragen sein müssten. Dies könne für
Wochenaufenthalter nicht gelten, da in deren Fahrzeugausweis ihr gesetzlicher
Wohnsitz eingetragen sei. Wochenaufenthalter könnten ihre Berechtigung einzig
durch andere Mittel, wie zum Beispiel einer Kopie der Wochenaufenthaltsbewilligung,
dartun. Deshalb sei auf den Beschwerdeführer einzig Art. 2 Ziff. 3
PKV anwendbar.
Der Beschwerdeführer betrachtet sodann das
Einkartenprinzip nicht als verletzt. Bei dessen konsequenter Anwendung könne
verhindert werden, dass für dasselbe Fahrzeug zwei Parkkarten für verschiedene
Zonen ausgegeben werden. Auch das Praktikabilitätsprinzip sei nicht verletzt.
Es genüge, dass die zuständige Behörde überprüfe, dass ein der Zone entsprechender
Lenkereintrag im Fahrzeugausweis vorhanden sei, dass der Lenker tatsächlich in
dieser Zone wohne, dass für das nämliche Fahrzeug keine auf eine andere Zone
lautende Parkkarte erteilt worden sei bzw. erteilt werde sowie dass der
Gesuchsteller nicht für ein zweites Geschäftsfahrzeug um eine Parkkarte
ersuche. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er, indem sein
Gesuch um eine Parkkarte abgewiesen worden sei, in seinem Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung verletzt worden sei. Zum einen seien ihm Fälle
bekannt, in welchen Lenkern von Geschäftsfahrzeugen Parkkarten erhalten hätten,
obwohl sie im Kanton oder sogar in der Stadt wohnhaft gewesen seien. Zum andern
würden Gesuche von Lenkern von kantonsfremden Geschäftsfahrzeugen bewilligt,
wenn sie in der Stadt wohnten oder als Wochenaufenthalter gemeldet seien.
4.
4.1 Art. 2
Ziff. 3 PKV regelt den Auffangtatbestand, wonach anderen Gesuchsteller,
die von der Parkierungsbeschränkung gleichermassen wie Anwohner oder in der
entsprechenden Zone domizilierte Geschäftsbetriebe betroffen sind, für einen
leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechende
Zone erteilt werden kann. Art. 2 Ziff. 1 und 2 PKV enthalten je zwei
Bezugselemente, nämlich das Verhältnis des Ansprechers zur Zone (der Anwohner
muss schriftenpolizeilich gemeldet oder der Geschäftsbetrieb daselbst ansässig
sein) sowie das Verhältnis des Ansprechers zum Fahrzeug, welches auf den Namen
des Ansprechers "eingetragen" bzw. "eingelöst" sein muss. In
ständiger Praxis geht die Bewilligungsbehörde davon aus, dass Art. 2 Ziff. 3
PKV das erforderliche Mass an Betroffenheit nur im Bereich einer Lockerung des
Zonenbezugs, nicht jedoch hinsichtlich des Fahrzeugbezugs anerkennt. Diese
Praxis wurde vom Verwaltungsgericht mehrmals bestätigt (vgl. RB 1998 Nr. 63).
Die Parkkartenvorschriften werden zudem durch zwei
Prinzipien geprägt, welche auch der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt.
Aus dem Ziel des Parkkartensystems, wonach die städtische Bevölkerung vor Lärm
und Luftverschmutzung geschützt werden soll (Art. 1 Ziff. 1 PKV),
ergibt sich das Einkartenprinzip. Danach wird für jeden leichten Motorwagen
grundsätzlich nur eine Parkkarte für einen einzigen Berechtigten erteilt,
nämlich den Privaten am Wohnsitz (Art. 2 Ziff. 1 PKV), dem
Geschäftsbetrieb an seinem Sitz (Art. 2 Ziff. 2 PKV) oder dem
gleichermassen Betroffenen (Art. 2 Ziff. 3 PKV). Dem Praktikabilitätsprinzip
liegt der Gedanke zugrunde, dass die Berechtigung durch die Bewilligungsbehörde
leicht zu überprüfen sein muss.
4.2 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer, indem er als Wochenaufenthalter an der L-Strasse
in der Stadt Zürich lebt, insofern als gleichermassen Betroffener im Sinne von Art. 2
Ziff. 3 PKV gilt, als er einen genügenden Bezug zur Zone 01, für welche er
um eine Parkkarte ersucht, aufweist. Zu prüfen ist jedoch, ob der
Beschwerdeführer auch einen genügenden Bezug zum Fahrzeug darlegen kann. Wie in
obenstehender Erwägung 4.1 ausgeführt wurde, lockert Art. 2 Ziff. 3
PKV die Betroffenheit nur hinsichtlich des Bezugs zur Zone, nicht jedoch
hinsichtlich des Bezugs zum Fahrzeug. Gelten für Anwohner und
Wochenaufenthalter die gleichen Kriterien für den Fahrzeugbezug, so ist dieser
bei Wochenaufenthaltern anhand einer sinngemässen Anwendung von Art. 2 Ziff. 1
PKV zu beurteilen. Strittig ist dabei, in welcher Weise der Gesuchsteller
seinen genügenden Bezug zum Fahrzeug nachzuweisen hat. Art. 2 Ziff. 1
PKV verlangt von Anwohnern, dass das Fahrzeug auf deren Namen und Adresse
eingetragen ist. Der Beschwerdeführer geht in Anwendung der grammatikalischen
Auslegung davon aus, dass ein Eintrag als Lenker ausreiche, während das
Statthalteramt und die Beschwerdegegnerin einen Eintrag als Halter für zwingend
erachten. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden.
Einzig weil der Stadtrat in Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 2 PKV
zwei unterschiedliche Wörter für den Eintrag gewählt hat, lässt sich nicht mit
Bestimmtheit feststellen, dass damit auch Verschiedenes gemeint ist. Insbesondere
lässt sich durch die grammatikalische Auslegung in keiner Weise belegen, dass
sich ein Eintrag als Lenker als genügend im Sinne von Art. 2 Ziff. 1
PKV erweist.
Damit führt die grammatikalische Auslegung vorliegend nicht
zu einem schlüssigen Ergebnis. Art. 2 Ziff. 1 PKV ist deshalb nach
dem Zweck der Parkkartenvorschriften auszulegen. Dabei sind das Einkartenprinzip
sowie das Praktikabilitätsprinzip als grundlegende, von der Rechtsprechung
anerkannte Prinzipien heranzuziehen. Würde man, so wie der Beschwerdeführer Art. 2
Ziff. 1 PKV versteht, einem Privaten für ein Geschäftsfahrzeug eine
Parkkarte erteilen, wenn er als Lenker eingetragen ist, so bestünde dann eine
Wahlmöglichkeit für ein und dasselbe Fahrzeug, wenn auch der Geschäftsbetrieb
in Zürich ansässig wäre. Einerseits wäre der private Lenker nach Art. 2 Ziff. 1
PKV zum Bezug einer Parkkarte berechtigt, anderseits gemäss Art. 2 Ziff. 2
PKV auch der als Halter eingetragene Geschäftsbetrieb. Wären beispielsweise
genug Parkmöglichkeiten am Ort der Geschäftsniederlassung vorhanden, so würde
eine Parkkarte für den Wohnsitz bzw. den Wochenaufenthaltsort des Angestellten
beantragt. Umgekehrt würde eine Parkkarte am Ort der Geschäftsniederlassung
gelöst, wenn der Angestellte eine private Parkmöglichkeit hätte. Wie der
Stadtrat in seinem Beschluss vom 15. März 2006 zu Recht ausführt, sind die
Parkkartenvorschriften so angelegt, dass für ein einziges Fahrzeug nie eine
Wahlmöglichkeit entstehen kann. Nur auf diese Weise kann das den
Parkvorschriften inhärente Ziel, unerwünschte Pendlerfahrten zu vermeiden,
erreicht werden. Der Beschwerdeführer will hingegen den Einzelfall betrachten
und zumindest in Fällen, in welchen das Geschäft nicht in der Stadt Zürich
niedergelassen ist, den Lenkereintrag für die Berechtigung gemäss Art. 2 Ziff. 1
PKV genügen lassen. Dieser Auffassung ist zu entgegnen, dass der in Art. 2
Ziff. 1 geforderte Eintrag schon alleine aus Gründen der Rechtssicherheit
und des Gebots rechtsgleicher Behandlung einheitlich auszulegen ist. Da bereits
eine hypothetische Wahlmöglichkeit das Einkartenprinzip verletzt, genügt der
Lenkereintrag nicht als Nachweis des genügenden Bezugs des Ansprechers zum
Fahrzeug.
Ist eine juristische Person als Halter eines Fahrzeuges
immatrikuliert, so kann ein Privater beim Strassenverkehrsamt voraussetzungslos
einen Lenkereintrag erwirken. Insofern genügt der Lenkereintrag auch deshalb
für den Nachweis des genügenden Bezugs des Privaten zum Fahrzeug nicht,
vielmehr müsste die Behörde in jedem Einzelfall die Grundlage der vom
Haltereintrag abweichenden Gebrauchsberechtigung, im vorliegenden Fall beispielsweise
den Arbeitsvertrag, auf ihre Gültigkeit überprüfen. Dies würde angesichts der
Vielzahl der denkbaren Fälle zu einem unzumutbaren Aufwand für die
Bewilligungsbehörde führen und würde dem Praktikabilitätsprinzip widersprechen.
Der Lösungsansatz des Beschwerdeführers erweist sich dabei als untauglich. Bei
Anwendung der von ihm vorgeschlagenen Prüfkriterien (E. 3.2), kann der
genügende Fahrzeugbezug nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Beispielsweise könnten andere Personen einen stärkeren Fahrzeugbezug aufweisen
und der Gesuchsteller nur deshalb im Fahrzeugausweis als Lenker eingetragen
sein, damit er in der betreffenden Zone eine Parkkarte erlangen kann.
Würde Art. 2 Ziff. 1 PKV so ausgelegt, dass für
den Berechtigungsnachweis ein Eintrag als Lenker genügt, wären demnach sowohl
das Einkarten- als auch das Praktikabilitätsprinzip verletzt. Es scheint deshalb
richtig zu sein, trotz der unterschiedlichen Wortwahl in Ziff. 1 und Ziff. 2
von Art. 2 PKV daran festzuhalten, dass nur Private, die als Halter eines
Fahrzeuges immatrikuliert sind, für dieses eine Parkkarte erlangen können.
4.3 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen
Behandlung. Er wendet einerseits ein, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen Lenkern
von Geschäftsfahrzeugen eine Parkkarte erteilt worden sei, obwohl der
Geschäftsbetrieb seine Niederlassung in der Stadt oder dem Kanton Zürich habe.
Andererseits betrachtet er das Gebot der rechtsgleichen Behandlung auch deshalb
als verletzt, weil er als Lenker eines Firmenfahrzeugs eines im Kanton Zürich
niedergelassenen Geschäfts keine Parkkarte erhalte, während Lenker von
Firmenfahrzeugen von Geschäften, die ihre Niederlassung ausserhalb des Kantons
Zürich haben, eine Parkkarte erhielten.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht
durchzudringen. Der Vorwurf, dass in gleichgelagerten Fällen Fahrzeuglenkern
eine Parkierungsbewilligung erteilt worden sei, erscheint als reine Behauptung,
für welche der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte anführt. Selbst wenn jedoch
in Einzelfällen tatsächlich anders entschieden worden wäre, hätte der
Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine Parkkarte, sondern
es müsste zunächst überprüft werden, ob er sich mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung
im Unrecht berufen könnte. Was die angebliche Ungleichbehandlung mit Lenkern
von Firmenfahrzeugen ausserkantonaler Geschäften betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass diese, wie das Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung
vom 18. Mai 2006 zum Rekurs des Beschwerdeführers ausführt, lediglich eine
Parkkarte erhalten, wenn im Fahrzeugausweis eine Fahrzeugstandortadresse in der
Stadt Zürich angegeben ist. Da gemäss Art. 22 Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG) für die Fahrzeugimmatrikulation der Standortkanton
zuständig ist, sind diese Fahrzeuge von Bundesrechts wegen zwingend in Zürich
immatrikuliert und erhalten ein ZH-Kontrollschild. Eine Verletzung des
Einkartenprinzips liegt in solchen Fällen nicht vor, da diese Fahrzeuge nur
noch einen minimen Bezug zum Kanton aufweisen, in welchem sich die
entsprechende Geschäftsniederlassung befindet. Insofern bestehen erhebliche
Unterschiede zu Fahrzeugen von im Kanton Zürich domizilierten Geschäften,
weshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt.
5.
Demgemäss beruht die von den städtischen Behörden
ausgesprochene Verweigerung einer Parkkarte auf einer korrekten Auslegung der
Parkkartenvorschriften, weshalb der sie schützende Rekursentscheid sich als
rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …