{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00350_2006-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206258&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ac9cdb50313879bb7819fdcda58a991"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung einer Parkierungsbewilligung | Parkierungsbewilligung f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfahrzeug zum zeitlich unbeschr\u00e4nkten Parkieren in der Blauen Zone Der Beschwerdef\u00fchrer ersucht um eine Parkierungsbewilligung f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsfahrzeug, in dessen Fahrzeugausweis er als Lenker eingetragen ist. Die Gemeinden sind in der Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs an Strassen autonom, insbesondere wo es um den Erlass von Parkierungsvorschriften geht, z.B.  Anordnung von \"Blauen Zonen\" und Ausstellen von Parkkarten f\u00fcr unbeschr\u00e4nktes Parkieren in solchen Zonen (E. 2.1). Ist eine Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtsetzung befugt, so ist sie es grunds\u00e4tzlich auch in der Anwendung dieses Rechts (E. 2.2). Best\u00e4tigung der Praxis, dass Art. 2 Ziff. 3 PKV lediglich den erforderlichen Bezug zur Zone, nicht jedoch zum Fahrzeug lockert. Einkarten- und Praktikabilit\u00e4tsprinzip (E. 4.1). Als Wochenaufenthalter weist der Beschwerdef\u00fchrer einen gen\u00fcgenden Bezug zur Zone auf. Der erforderliche Bezug zum Fahrzeug muss anhand einer sinngem\u00e4ssen Anwendung von Art. 2 Ziff. 1 PKV beurteilt werden. Art. 2 Ziff. 1 PKV ist nach dem Zweck der Parkkartenvorschriften auszulegen, wobei das Einkarten- und das Praktikabilit\u00e4tsprinzip eine wesentliche Bedeutung erlangen. Beide Prinzipien w\u00e4ren verletzt, wenn man einen Lenkereintrag als Nachweis des erforderlichen Bezugs zum Fahrzeug gen\u00fcgen liesse (E. 4.2). Die Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist nicht verletzt, da f\u00fcr Fahrzeuge von ausserkantonalen Gesch\u00e4ften, lediglich eine Parkkarte ausgestellt wird, wenn f\u00fcr diese eine Standortadresse in der Stadt Z\u00fcrich eingetragen ist. Dann erhalten diese Fahrzeuge jedoch ein ZH-Kontrollschild, weshalb sie nur noch einen minimen Bezug zum Kanton aufweisen, in welchem sich die entsprechende Gesch\u00e4ftsniederlassung befindet (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:37", "Checksum": "2d290e17f0157aa2f4ecd3ecb85c022a"}