{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.06.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00354_29-06-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206840&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee9cfb452a0b3f504dc8c30c75feffdf"}, "Num": [" VB.2006.00354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2006.00354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2006.00354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2006.00354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Fussballstadion mit Mantelnutzung (\"Stadion Z\u00fcrich\") Weder die UVPV noch das kantonale Recht sehen f\u00fcr die Errichtung eines Sportstadions bzw. eines Einkaufszentrums eine mehrstufige UVP vor. Die Frage der Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer erg\u00e4nzenden UVP kann offen gelassen werden (E. 3). Die Frage der befriedigenden Gestaltung und Einordnung des Stadions in die bauliche Umgebung wurde bereits durch den Gestaltungsplan entschieden und kann deshalb nicht im Baubewilligungsverfahren nochmals in Frage gestellt werden (E. 4). Beeintr\u00e4chtigung durch Schattenwurf (\u00a7 284 Abs. 4 PBG): Zu den \"Wohnzonen\" im Sinn von \u00a7 284 Abs. 4 PBG geh\u00f6rt auch eine Kernzone mit einem Wohnanteil von 90 % (E. 6.2). Festlegung des gem\u00e4ss Gestaltungsplanvorschrift f\u00fcr die Berechnung des Vergleichsschattens massgeblichen Vergleichsprojekts (E. 6.3). Massgebliches Zeitfenster f\u00fcr die Berechnung des Schattenwurfs (E. 6.4). Massgeblicher Schattenwurf auf der Grundlage des bestimmenden Vergleichtsprojekts (E. 6.5). Aus der Gegen\u00fcberstellung des massgeblichen Vergleichs- und Projektschattens ergibt sich, dass der Projektschatten den Vergleichsschatten in 2 Bereichen \u00fcbertrifft. Hat das projektierte Hochhaus eine st\u00e4rkere Beschattung zur Folge als das Vergleichsprojekt, bedeudet dies nicht von vornherein eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der Nachbarschaft; vielmehr ist nach den Regeln von \u00a7 30 Abs. 1 lit. a und b (und allenfalls Abs. 3) ABauV zu pr\u00fcfen, ob der Schattenwurf eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung von Nachbargrundst\u00fccken bzw. -geb\u00e4uden darstellt. W\u00e4hrenddem beim st\u00e4dtischen Nachbargrundst\u00fcck eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung vorliegt, die eine formelle Zustimmungserkl\u00e4rung der Grundst\u00fcckeigent\u00fcmerin durch die zust\u00e4ndige st\u00e4dtische Beh\u00f6rde erfordert, ist dies bei der Mehrbeschattung im Bereich der benachbarten Reihenhausliegenschaften nicht der Fall (E. 6.6). Verletzung von Gew\u00e4sserschutzvorschriften: Die Frage der zul\u00e4ssigen Einbautiefe des Stadions war nicht Gegenstandder Gestaltungsplanfestsetzung und kann deshalb im Baubewilligungsverfahren vorgebracht werden; daran \u00e4ndert nichts, dass die Fragen des Gew\u00e4sserschutzes und der zul\u00e4ssigen Einbautiefe ins Grundwasser Gegenstand der dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden UVP waren (E. 7.1). Festlegung des massgeblichen mittleren Grundwasserspiegels (E. 7.2.1). Der Einbau der Geb\u00e4udesohle unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels bedarf einer formellen Ausnahmebewilligung (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV); die Voraussetzungen zu deren Erteilung durch die Baudirektion sind hier erf\u00fcllt (E. 7.2.2).\r\rDie Einhaltung der gem\u00e4ss Gestaltungsplanvorschrift vorgesehenen Fahrtenlimiten wird durch die Nebenbestimmungen betreffend das Fahrtencontrolling und die Parkplatzbewirtschaftung hinreichend sichergestellt (E. 8).\r\rDie nebenbestimmungsweise Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass der zu erwartende Betriebsl\u00e4rm die massgeblichen L\u00e4rmschutzvorschriften einh\u00e4lt, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als demjenigen der Erteilung der Baubewilligung verst\u00f6sst nicht gegen Art. 36 Abs. 1 LSV (E. 9).\r\rAufgrund des Legalit\u00e4tsprinzips im Abgaberecht l\u00e4sst sich der in der Geb\u00fchrenordnung fesgtelegte Maximalbetrag f\u00fcr die Spruchgeb\u00fchr im Rekursverfahren h\u00f6chtens auf den doppelten Betrag erh\u00f6hen (E. 10.1). Eine Abweichung vom Unterlieger- und Verursacherprinzip bei der Kostenverlegung rechtfertigt sich dann, wenn - wie hier - auf der Seite der Bewilligungsinstanz ein Interessenkonflikt besteht und Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Beh\u00f6rde sich nicht ausschliesslich von sachlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen (E. 10.2).\r\rTeilweise Gutheissung und Regelung der Nebenfolgen (E. 11)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:19", "Checksum": "adc752473644c89374cb8bc7761f47ad"}