I.
Für die Gesamtsanierung der Schulanlage L in X schrieb die
Stadt X im Amtsblatt vom 28. April 2006 unter anderen die Arbeiten für die
Sanitäranlagen im offenen Verfahren aus. Daraufhin gingen gemäss
Offertöffnungsprotokoll vom 12. Juni 2006 sechs Angebote mit Beträgen von Fr. 677'880.-
bis Fr. 993'918.- ein. Auf Antrag der Baukommission L erteilte der
Stadtrat von X mit Beschluss vom 24. August 2006 der Unternehmung D den Zuschlag.
Dies wurde den beteiligten Anbieterinnen mit Verfügung vom 25. August 2006
mitgeteilt.
II.
Dagegen liess die A AG am 7. September 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und diesem zur Hauptsache
beantragen, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und ihr der Zuschlag zu
erteilen oder – eventuell – die Sache zurückzuweisen, mit der verbindlichen
Anweisung, den Zuschlag ihr zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung verlangt.
Die Stadt X liess am 22. September 2006 die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin bzw. – eventuell – die Rückweisung zum Neuentscheid
beantragen. Gegen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte
sie sich insoweit, als davon die erste Bauetappe (Turnhalle/Geräteraumanbau)
betroffen war, bezüglich der zweiten Etappe (Schulhaus/Singsaal/ Verbindungstrakt)
sei dem Gesuch längstens bis Januar 2007 zu entsprechen. Die mitbeteiligte D
verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2006 wurde der
Beschwerde mit Bezug auf die Sanitärarbeiten für die zweite Etappe einstweilen
die aufschiebende Wirkung erteilt, im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.
Überdies wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten – mit einzelnen
Einschränkungen – gewährt.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien mit
Replik vom 30. Oktober bzw. Duplik vom 22. November 2006 an ihren
Anträgen fest.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 28. November
2006 aufschiebende Wirkung erteilt, jedoch einen raschen Entscheid in Aussicht
gestellt.
Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Zuständigkeit
und Verfahrensrecht
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2
des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.
2. Legitimation
Nicht berücksichtigte Anbieter sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). – Vorliegend ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin, die gemäss Offertöffnungsprotokoll das
preislich günstigste Angebot eingereicht hat, ohne weiteres zu bejahen. Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Verletzung
des rechtlichen Gehörs
Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Sie bringt diesbezüglich vor, dass der Vergabeentscheid
nicht schriftlich begründet worden sei und ihr die Vergabebehörde keine Einsichtnahme
in die entscheidrelevanten Akten gewährt habe.
Nach den Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h
IVöB und § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) ist die Vergabestelle bei der Eröffnung einer Verfügung lediglich zu
einer summarischen Begründung verpflichtet; nur auf Gesuch eines Anbieters hin
hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt
zu geben (§ 38 Abs. 3 lit. d SubmV). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im
Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die einem
Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur
Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden (RB 2000 Nr. 59
= BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines
vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich
nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d,
www.vgrzh.ch).
Vorliegend ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre erste
summarische Begründung mit der Zusendung der anonymisierten Bewertungsmatrix
bzw. des Vergabeantrags. Ob mit diesen Ergänzungen die wesentlichen Gründe im
Sinn von § 38 Abs. 3 lit. d SubmV bekannt gegeben wurden, kann
offen bleiben. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin den Vergabeentscheid mit
ihrer Beschwerdeantwort begründet bzw. die Begründung ergänzt und ist damit
ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
konnte die Beschwerdeführerin zu dieser Begründung Stellung nehmen und erhielt
sie Einsicht in die Beilagen zur Beschwerdeantwort. Eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt, was auch
hinsichtlich eventueller Verletzungen des Akteneinsichtsrechts gilt (VGr, 13. Juli
2005, VB.2004.00562, und 19. Oktober 2005, VB.2004.00531, je E. 3,
beide unter www.vgrzh.ch; 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a
und b).
4. Ausgangslage
Für die Vergabeverfahren im Rahmen von Sanierung und Umbau
der Schulanlage L genehmigte der Stadtrat folgende Zuschlagskriterien und ihre
Gewichtung, die so auch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurden:
|
–
Preis
|
60 %
|
|
–
Qualität
|
20 %
|
|
–
Termine bzw. Termineinhaltung
|
10 %
|
|
– Lehrlingsausbildung
|
10 %
|
Bei der Vergabe der
Sanitäranlagen wurden die drei besten Angebote gemäss Vergabeantrag wie folgt bewertet:
|
|
Beschwerdeführerin
|
Mitbeteiligte
|
E AG
|
|
– Preis
|
300
|
287.4
|
286.1
|
|
– Qualität
|
80
|
100
|
100
|
|
– Termine
|
40
|
50
|
50
|
|
– Lehrlingsausbildung
|
50
|
50
|
50
|
|
Total Punkte
|
470
|
487.4
|
486.1
|
|
Rang
|
3
|
1
|
2
|
Die Beschwerdeführerin wehrt
sich zum einen gegen die schlechtere Bewertung ihres Angebots bei den
Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine" sowie – nach
Kenntnisnahme der vollen Begründung in der Beschwerdeantwort und nach
Einsichtnahme in die Akten – zum andern gegen die Bewertungsschemata, welche
der Bewertung der Kriterien "Preis" und "Lehrlingsausbildung"
zugrunde liegen.
5. Bewertung
des Preises
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das
von der Vergabebehörde angewandte Preisbewertungsschema verringere das Gewicht
des Kriteriums "Preis". So erhalte das teuerste Angebot immer noch
180 Punkte, obwohl es 46,6 % über dem günstigsten Angebot liege. Die
bekannt gegebene Gewichtung von 60 % werde auf diese Weise unterlaufen.
5.1 Der
Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den
andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein (vgl. § 50 Abs. 3
VRG). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung
tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen
kommt (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00582, E. 5.2, www.vgrzh.ch; 18. Dezember
2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet
insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in
Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April
2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003,
VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003
Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c;
vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht,
Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).
Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen
realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden
Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer
geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen
bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote
festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als
Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 3.2, www.vgrzh.ch; 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 34
= ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6; 28. Oktober 2002, BEZ 2003
Nr. 14 E. 4c).
5.2 Im vorliegenden
Fall hat die Vergabebehörde das teuerste Angebot im Betrag von Fr. 993'756.59
der Beschwerdeführerin noch mit 180 Punkten bewertet. Erst ein Angebot im
Betrag von rund Fr. 1,46 Mio. erhielte nach dem angewandten Bewertungsschema
0 Punkte. Das entspricht einer Preisspanne von knapp 117 %. Eine
solche Preisspanne erscheint für die hier zu beurteilende Vergabe als
klarerweise zu weit, da es sich keineswegs um hochkomplexe Arbeiten, sondern um
Installationen im Baunebenbereich handelt (vgl. dazu auch VGr, 5. Mai
2006, VB.2005.00582, E. 5.3, www.vgrzh.ch), und liegt damit ausserhalb des
zulässigen Ermessensspielraums und nicht bloss – wie die Beschwerdegegnerin in
der Duplik meint – am Rand desselben.
Zur Gewährleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit
des Vergabeentscheids hat das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid mit
Bezug auf die Preisspanne festgehalten, dass je ungewöhnlicher (besonders weit
oder besonders eng) die gewählte Preisspanne, desto mehr eine triftige
Begründung für diese Festlegung erforderlich sei. Begründet die Vergabebehörde
die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie
ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise
im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte (VGr, 22. März 2006, BEZ 2006
Nr. 36 E. 4.3).
5.3 Nachdem
die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe für die
Wahl der ausserordentlich grossen Preisspanne namhaft machen konnte, ist hier
daher auf die von ihr selbst in der Duplik vorgeschlagene und einer
korrigierten Preisbewertung zugrunde gelegten Bandbreite von 50 % abzustellen.
Aufgrund der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
vorgeschlagenen Formel zur Bewertung der Angebotspreise (VGr, 21. April
2004, BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.5)
ergeben sich folgende veränderte Punktezahlen:
|
|
Beschwerdeführerin
|
Mitbeteiligte
|
E AG
|
|
– Preis
|
300
|
270.6
|
267.7
|
|
– Qualität
|
80
|
100
|
100
|
|
– Termine
|
40
|
50
|
50
|
|
– Lehrlingsausbildung
|
50
|
50
|
50
|
|
Total Punkte
|
470
|
470.6
|
467.7
|
|
Rang
|
2
|
1
|
3
|
Aufgrund der korrigierten
Preisbewertung rückt somit die Beschwerdeführerin auf Rang 2 vor und liegt mit
lediglich 0.6 Punkten hinter der Mitbeteiligten zurück.
6. Bewertung
der Referenzen
6.1 Für die
Beurteilung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Termine"
bzw. "Termineinhaltung" wurde einzig auf Referenzen abgestellt. Die
Ausschreibungsunterlagen enthielten dazu eine vorbereitete Referenzliste, die
Platz für zehn Referenzen bot und folgende Überschriften enthielt: "Objekt",
"Ausgeführt am" sowie "Referenz/Bezugsperson/Telefon".
Weitere Ausführungen wurden zu den Referenzen nicht gemacht.
Nur die Mitbeteiligte benutzte für ihre drei
Referenzangaben die leere Liste die E AG brachte darauf einen Verweis auf eine
beigelegte vierseitige allgemeine Referenzliste mit 33 Objekten öffentlicher
Auftraggeber an, und die Beschwerdeführerin reichte lediglich eine zweiseitig
allgemeine Referenzliste mit 14 Objekten öffentlicher Auftraggeber ein.
Laut Vergabeantrag erhielt lediglich die
Beschwerdeführerin bei den hier interessierenden Zuschlagskriterien Abzüge von
je 20 %. Alle anderen Angebote wurden mit der vollen Punktzahl bewertet.
Überdies wurde bei der Beschwerdeführerin die Bemerkung "Schlechte
Referenz" angebracht.
Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Beschwerdeerhebung
ergibt, waren sämtliche Anbieterinnen sowohl der Vergabebehörde wie auch dem
Architekturbüro bekannt, welches für die Vergabebehörde das Vergabeverfahren
durchführte. Die amtsinternen Referenzauskünfte hätten keine negativen
Ergebnisse zu Tage gebracht, weshalb alle Anbieterinnen die volle Punktezahl
erhalten hätten. Auch das Architekturbüro habe für alle Anbieterinnen ausser
der Beschwerdeführerin positive Referenzauskünfte erteilen können. Zum
Punkteabzug von 20 % bei den Kriterien "Qualität" und
"Termeineinhaltung" habe ein Bauobjekt geführt, welches die
Beschwerdeführerin zwar nicht genannt habe, das jedoch direkt vom Architekturbüro
begleitet worden sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vergabebehörde habe zu Unrecht einzig
auf eine nicht aktenkundige Auskunft eines Dritten abgestellt und gestützt
darauf in willkürlicher Weise einen Punkteabzug in der Höhe von 20 % vorgenommen.
Sodann seien auch die übrigen eingeholten Referenzauskünfte nicht aktenkundig.
Schliesslich sei es nicht sachgemäss, wenn die Vergabebehörde diese
Zuschlagskriterien alleine aufgrund von Referenzauskünften bewerte, ohne dass
diese in genügender Zahl vorlägen.
6.2.1
Selbst wenn Referenzauskünfte naturgemäss subjektiv geprägt sind, so kann
aus mehreren gleich lautenden Auskünften abgeleitet werden, dass ihnen eine
gewisse Objektivität zukommt (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00217, E. 4b/cc,
www.vgrzh.ch). Auskünfte über bisherige Leistungen eines Anbieters sind damit
ein geeignetes Mittel, um Klarheit über die Qualität einer künftig zu
erbringenden Leistung zu schaffen und die Terminwahrung sowie das
Geschäftsgebaren eines Anbieters einschätzen zu können (Josua Raster/Stefan G.
Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche
Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 1). Grundsätzlich sind
Referenzauskünfte selbst als ausschliessliche Bewertungsgrundlage für ein
Zuschlagskriterium zulässig.
6.2.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dürfen eigene Erfahrungen
der Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber dann berücksichtigt
werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung
und die Vergleichbarkeit gewährleisten (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00136,
E. 4.3.3; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; beide unter
www.vgrzh.ch).
Die Erfahrung des Architekturbüros, welches das
Vergabeverfahren im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt hat, durfte
somit – nicht als Drittreferenz, sondern gleichsam als zusätzliche eigene
Erfahrung der Vergabebehörde – ebenfalls berücksichtigt werden. Die mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Schreiben zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Architekturbüro aus den Jahren 2002–2004 machen die ausschlaggebende
negative Erfahrung im Zusammenhang mit einer Wohnüberbauung in Y aktenkundig
und zeigen aufgrund der Datierungen der Schreiben, dass diese dem Architekturbüro
zum Zeitpunkt, als es den Vergabeantrag zuhanden der Vergabebehörde vorbereitete,
bzw. zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids selbst vorgelegen haben. Dass dieses
Schreiben nicht mit einem zusammenfassenden Fazit versehen wurde, schadet
nicht. Insofern gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl.
6.2.3
Mündlich eingeholte Referenzauskünfte sind schriftlich festzuhalten;
andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Bei deren Aufzeichnung
sollte nebst dem Inhalt der Auskunft zumindest festgehalten werden, wann und
von wem sie eingeholt wurden, wer die Auskunft erteilte und auf welchem Weg
(z.B. telefonisch) dies geschah (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 4.2.1;
11. Februar 2004, VB.2003.00297, E. 3.3.2; 13. August 2003,
VB.2003.00016, E. 2, alle unter www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 2 = BEZ 2004
Nr. 15 E. 3; vgl. Raster/Schmid, S. 2).
Im vorliegenden Vergabeverfahren sind die weiteren
Referenzen und eigenen Erfahrungen der Vergabebehörde bzw. des Architekturbüros
unbestrittenermassen nirgends schriftlich erfasst worden und dürfen schon aus
diesem Grund nicht für die Bewertung der Zuschlagskriterien
"Qualität" und "Termeineinhaltung" berücksichtigt werden.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Begründung des Zuschlags entscheidend auf
nicht aktenkundige Auskünfte bzw. Erfahrungen abgestellt.
Ob der Abzug von 20 % für die schlechten Erfahrungen
des Architekturbüros bezüglich der Wohnüberbauung in Y gerechtfertig war, kann
demnach – da weitere Anhaltspunkte für eine Beurteilung der übrigen eigenen
Erfahrungen bzw. (Dritt-)Referenzen fehlen – nicht entschieden werden.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der
Zuschlag an die Mitbeteiligte aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nun ihre eigenen Erfahrungen bzw.
diejenigen des Architekturbüros sowie Referenzauskünfte Dritter schriftlich
festzuhalten, hernach deren Bewertung nachzuholen und gestützt darauf erneut
über den Zuschlag zu entscheiden hat.
7. Lehrlingsausbildung
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Bewertung des Kriteriums
"Lehrlingsausbildung" sei nicht nachvollziehbar. Trotz erheblicher
Unterschiede beim Verhältnis Mitarbeitende/Lehrlinge hätten alle Anbieterinnen
das Punktemaximum erhalten. – Mit Blick auf die neue Beurteilung der Angebote
bleibt dieser Einwand zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die
Bewertung des Kriteriums auf der Anzahl Lehrlinge im Verhältnis zur gesamten
Mitarbeiterzahl beruhe. Zur rechtsgleichen Behandlung habe die
Beschwerdegegnerin folgende Bewertungsskala vorgegeben:
|
[Ein] Lernender pro x Mitarbeiter
|
0–10
|
11–15
|
16–20
|
21–40
|
41>
|
keine
|
|
Punkte bei 10 %
|
10
|
9
|
8
|
7
|
5
|
0
|
Bei einem Vergleich dieser Skala
mit allen eingereichten Offerten zeige sich, dass alle Anbieterinnen zu Recht
das Maximum von 50 Punkten erhalten hätten.
7.2 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist für die Punktvergabe beim Zuschlagskriterium
"Lehrlingsausbildung" die Zahl der Lehrlinge im Verhältnis zum gesamten
Personalbestand zu werten, um kleine Betriebe nicht gegenüber grossen zu
benachteiligen (VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 6,
www.vgrzh.ch). Insofern ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden.
Die angewandte Skale vermag jedoch aus verschiedenen
Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst führt eine gestufte, nicht lineare
Bewertung zu einem unerwünschten Auseinanderklaffen von effektivem
Lehrling/Mitarbeiter-Verhältnis und Punktezahl in denjenigen Fällen, in denen
die Verhältniswerte der Anbieterinnen nahe beieinander, aber auf unterschiedlichen
Bewertungsstufen liegen. Für sich alleine wäre dies noch hinzunehmen. Hinzu
kommt jedoch, dass die Bewertungsstufen unterschiedlich gross sind. Die erste
Stufe umfasst 0 bis 10 Mitarbeiter, die nächsten zwei Stufen je 5 und die
vierte dann 20 Mitarbeiter. Schliesslich erhält aufgrund der letzten Abstufung
jede Unternehmung mit 41 und mehr Mitarbeitern 5 Punkte. Mit dieser Stufe
wird die bekannt gegebene Gewichtung des Kriteriums (10 %) nur ungenügend
umgesetzt; da jeder Anbieter ungeachtet seiner Grösse bereits mit einem
Lehrling die Hälfte der bei diesem Kriterium zu vergebenden Punkte (10 %
der Maximalpunktzahl) erhält, wird die Gewichtung praktisch auf 5 % verringert,
was nicht zulässig ist. Demnach ist das Bewertungsschema so zu konzipieren,
dass es der Gewichtung von 10 % Rechnung trägt.
Die nach diesen Gesichtspunkten veränderte Bewertungsskala
ist im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen, sofern sie sich auf die
Rangierung der hier im Streit liegenden Angebote auswirkt. Ob sich eine
veränderte Skala zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, ist indessen fraglich.
8. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Parteien, die im Hauptstandpunkt Gutheissung bzw. Abweisung der Beschwerde
beantragt haben, je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung vom 25. August
2006 bzw. der Beschluss des Stadtrats X vom 24. August 2006 mit Bezug auf
die Vergabe der Sanitärarbeiten (2. Etappe) aufgehoben; die Akten werden zu weiterer
Untersuchung und neuer Vergabe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'210.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …