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VB.2006.00369
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erschliessungs- und Anschlussgebühren, hat sich ergeben: I. Die A AG installierte für ihren Betrieb eine neue Rotationsanlage, wofür sie zwei zusätzliche Transformatoren à je 1000 kVA zum bereits vorhandenen Transformator à 630 kVA benötigte. Die Investitionskosten einschliesslich des Ersatzes des bestehenden Transformators beliefen sich auf insgesamt Fr. 227'619.85; davon finanzierte die A AG Fr. 209'619.85.-, während die Gemeinde einen Pauschalbeitrag von Fr. 18'000.- für den Ersatz des alten Transformators leistete. Das Bau- und Werksekretariat Oetwil a. S. stellte sodann der A AG am 5. Dezember 2005 einen Erschliessungsbeitrag von Fr. 18'000.- sowie eine Anschlussgebühr von Fr. 171'000.-, abzüglich die geleistete Depotzahlung von Fr. 24'000.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 12'540.-, mithin einen Nettobetrag von Fr. 177'540.- in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Werkkommission Oetwil a. S. am 15. Februar 2006 ab. II. Mit Rekurs vom 27. März 2006 beantragte die A AG dem Bezirksrat Meilen, auf die Erhebung von Erschliessungs- und Anschlussgebühren im Zusammenhang mit der Leistungserhöhung des Hausanschlusses (durch Erstellung zweier neuer Transformatoren) zu verzichten; eventuell sei eine Anschlussgebühr von maximal Fr. 20'000.- festzusetzen. Die Werkkommission Oetwil a. S. beantragte am 28. April 2006 Abweisung des Rekurses. Sodann lieferte sie dem Bezirksrat auf dessen Ersuchen hin am 26. Juni 2006 ergänzende Angaben und Unterlagen. Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs am 10. Juli 2006 hinsichtlich der Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- ab; den Erschliessungsbeitrag bezifferte er in teilweiser Gutheissung des Rekurses neu auf Fr. 3'000.- (0,1 % statt 0,6 % des Gebäudeversicherungsmehrwerts von Fr. 3'000'000.-) und wies die Sache zur Neufestsetzung des Erschliessungsbeitrages auf dieser Berechnungsgrundlage an die Werkkommission zurück. Die Rekurskosten von Fr. 555.- auferlegte er der Rekurrentin, welcher er keine Parteientschädigung zusprach. III. Mit Beschwerde vom 11. September 2006 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht erneut, auf die Erhebung von Erschliessungs- und Anschlussgebühren zu verzichten; eventuell sei eine Erschliessungsgebühr von maximal Fr. 3'000.- sowie eine Anschlussgebühr von maximal Fr. 20'000.- zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Für die Gemeinde Oetwil a. S. beantragte deren Werkkommission am 16. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das kantonale Recht enthält in § 3 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) sowie in § 8 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz, LS 732.1) die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren im Zusammenhang mit der Stromversorgung. Im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin sind das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie vom 21. Januar 2002 (im Folgenden Reglement oder RAEE) sowie die Beitrags- und Gebührenverordnung für die Elektrizitätsversorgung vom 1. Oktober 2002 (im Folgenden Beitrags- und Gebührenverordnung oder BGEV) massgebend. Die Elektrizitätsversorgung der Beschwerdegegnerin (EVO) ist im Sinn von § 126 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) ein selbständiges Unternehmen der politischen Gemeinde (Art. 2 RAEE). Der Bau und Betrieb der Elektrizitätsversorgung muss selbsttragend sein, wobei für die Kostendeckung Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Benutzungsgebühren (Grund- und Mengengebühren), Abgeltungen betriebsfremder Leistungen, sonstige Zahlungen Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Kapitalerträge zur Verfügung stehen (Art. 8 RAEE). Erschliessungsbeträge sind laut Art. 9 RAEE einmalige Beiträge an die Elektrizitätsversorgung für die Projektierung, den Bau oder die Vergrösserung der Grob- und der Feinerschliessung (Abs. 1). Die Aufteilung der Erschliessungsbeiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer richtet sich nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts (Abs. 2). Die Erschliessungsbeiträge werden in Prozenten des Gebäudeversicherungswertes erhoben (Art. 1 Abs. 1 BGEV), und zwar mit einer Abstufung von 0,1 % für Anschlüsse mit neuer Feinerschliessung mit Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines Quartierplans finanziert worden sind (lit. a), 0,2 % für Anschlüsse mit neuer Feinerschliessung ohne Trafostation, deren Baukosten im Rahmen eines Quartierplans finanziert worden sind (lit. b) sowie 0,6 % für Anschlüsse mit bestehender Feinerschliessung ohne geleistete Baukostenbeiträge im Rahmen eines Quartierplans (lit. c). Anschlussgebühren sind gemäss Art. 10 RAEE ein einmaliges Entgelt zur Deckung der Grob- und Feinerschliessung (Abs. 1). Sie werden aufgrund der Grösse der Anschlusssicherung gemäss der Beitrags- und Gebührenverordnung erhoben (Abs. 2). Bei einer Anschlussverstärkung, die eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung erfordert, werden Anschlussgebühren im Verhältnis der Sicherungsvergrösserung erhoben (Abs. 3). Die Grösse der Anschlusssicherung richtet sich nach der Grösse der Installationsleitungen vor bzw. nach der Zählsicherung (Abs. 5). Für alle elektrischen Anschlüsse sowie spätere Anschlussverstärkungen an das Verteilnetz werden Fr. 95.- je Ampère der Anschluss-Sicherung verrechnet (Art. 2 BGEV). Benützungsgebühren sind wiederkehrende Gebühren für die Bezüger, bei deren Festsetzung die Inanspruchnahme der Anlagen sowie die Betriebsaufwendungen der Elektrizitätsversorgung berücksichtigt werden (so genannter Energiepreis; Art. 11 RAEE). Der Energiepreis setzt sich gemäss Art. 3 BGEV aus dem Grundpreis (Ziffer I), dem Arbeitspreis (Art. 3 Ziffer II) und dem Leistungspreis (Art. 3 Ziffer VI) zusammen. Der streitbetroffene Erschliessungsbeitrag wurde aufgrund eines mit Fr. 3'000'000.- angenommen Gebäudeversicherungsmehrwert ermittelt, wobei die Beschwerdegegnerin den Satz von 0,6 % (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGEV) anwandte, während der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Satz von 0,1 % (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGEV) für richtig erachtete. Bei der Ermittlung der Anschlussgebühr wurde von einer Anschlussverstärkung bzw. Sicherungsvergrösserung von 1'800 Ampère ausgegangen, was nach Art. 2 BGEV den vom Bezirksrat bestätigten Betrag von Fr. 171'000.- ergab. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rekurs an den Bezirksrat geltend, die mit der Erstellung der zwei neuen Transformatoren ermöglichte Leistungserhöhung sei nach den Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, SR 700; Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843; Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814; Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902, SR 734.0; Anhang 1 zur Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997, SR 734.26) sowie nach den Begriffsbestimmungen des kommunalen Reglements weder der Grob- noch der Feinerschliessung zuzuordnen, sondern als Hausanschluss im Sinn von Art. 5 Abs. 5 RAEE zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass Art. 5 Abs. 4 RAEE die Transformatorenstationen mit den Schalt- und Schutzeinrichtungen und den Niederspannungsleitungen sowie die Verteilkabinen der Feinerschliessung zuordne. Das hänge damit zusammen, dass das Reglement auf den Bezug in Niederspannung angelegt sei, was jedoch nicht ausschliesse, dass grössere Endkunden ihren Strom in Mittelspannung bezögen und erforderlichenfalls auf dem eigenen Grundstück für die Transformation des bezogenen Stroms in Niederspannung besorgt seien. Das habe zwar zur Folge, dass derartige Grosskunden ihre Transformatorenanlagen im Sinn eines Hausanschlusses selber erstellen und finanzieren müssten; anderseits folge daraus ebenso, dass die auf dem eigenen Grundstück als Hausanschluss erstellten Transformatoren nicht noch zusätzlich mit Anschlussgebühren belastet werden dürften, zumal das Eigentum an diesen Transformatoren mutmasslich der Gemeinde zustehe. Mit der Übernahme der effektiven Investitionskosten durch die Beschwerdeführerin würden die Aufwendungen der EVO für die Realisierung der Leistungssteigerung gedeckt. Die zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin mit Anschlussgebühren von Fr. 171'000.- verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, zumal die fragliche Neuinstallation bzw. die damit bewirkte Leistungssteigerung nicht der Feinerschliessung zuzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Investitionen die fragliche Installation für die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Erneuerung der Elektrizitätsanlagen der Grob- und Feinerschliessung auslöse. Anschlussgebühren dürften nur für derartige Investitionen erhoben werden, nicht aber zur Finanzierung eines "Fonds für den Unterhalt und die Erneuerung irgendwelcher Elektrizitätsleitungen". 3.2 Der Bezirksrat erwog, mit den von der Beschwerdeführerin getragenen Investitionskosten würden lediglich die Kosten der zwei neuen Transformatoren und deren Installation gedeckt; demgegenüber dienten der Erschliessungsbeitrag sowie die Anschlussgebühr der Abgeltung der "weiteren Folgekosten durch den höheren Strombedarf". Durch den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der gesamte Strombezug der Gemeinde Oetwil a. S. um 20 bis 25 %, was eine Anpassung der Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere Kabelleitung ersetzt werden. All dies verursache Kosten, welche nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 RAEE verursachergerecht durch Erhebung von Anschlussgebühren auf die Beschwerdeführerin als Endbezügerin überwälzt werden dürften (Rekursentscheid E. 2.3). 3.3 In der Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Argumentation vor Bezirksrat. Dessen Erwägungen hält sie zudem entgegen, erhöhte Strombezugskosten könnten über die Benützungsgebühren abgedeckt werden, zumal Art. 11 Abs. 1 RAEE deren Festsetzung vom Umfang der Inanspruchnahme der Anlagen und der tatsächlichen Betriebsaufwendungen abhängig mache. Fehl gehe der Einwand, die Anlage der Beschwerdeführerin bedinge eine Anpassung der Leistungsspitze beim Stromlieferanten; selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies nicht durch die Beschwerdeführerin allein, sondern durch die Gesamtheit der Strombezüger verursacht. Jedenfalls sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb sich als Folge der Abdeckung der höheren Leistungsspitze eine Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 171'000.- rechtfertige. Der Bezirksrat begnüge sich denn auch in quantitativer Hinsicht mit der pauschalen Feststellung, dass an der erhobenen Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- "grundsätzlich nichts auszusetzen" sei (Rekursentscheid E. 3), womit er sich in gehörsverweigender Weise nicht hinreichend mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. 4. 4.1 Erschliessungsbeiträge stellen so genannte Vorzugslasten dar, mit denen ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil abgegolten werden soll, der einem bestimmten beschränkten Kreis von Privaten aus einer öffentlichrechtlichen Einrichtung erwächst. Sie werden erhoben, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Ver- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Anschlussgebühren hingegen werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz. Zwar dienen auch Anschlussgebühren – gleich wie Erschliessungsbeiträge – regelmässig der Deckung der Erstellungskosten der betreffenden Anlagen, und für ihre Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden. Anders jedoch als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen Nutzung der Parzelle bemessen werden, setzt die (allenfalls auch kumulative zu entrichtende) Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2650; BGr, 18. Mai 2005, 2P.223/2004 E. 3.2, www.bger.ch). Diese Unterscheidung kommt in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 RAEE nicht zum Ausdruck, definieren doch beide Bestimmungen Erschliessungsbeiträge bzw. Anschlussgebühren gleichermassen als "Kostenbeitrag für die Projektierung, den Bau und die Vergrösserung der Grob- und Feinerschliessung" bzw. "als einmaliges Entgelt zur Deckung der Grob- und Feinerschliessung". Erschliessungsbeiträge im Sinne von Mehrwertbeiträgen knüpfen in der Regel an die tatsächlichen Erstellungskosten eines Werks an, die ganz oder teilweise – jedenfalls nach einem bestimmten, an die Kostenabrechnung anknüpfenden Verteilschlüssel – auf die von der diesbezüglichen Erschliessung profitierenden Grundstücke verlegt werden. Auf dieser Überlegung beruht offenbar auch Art. 9 Abs. 2 RAEE, wonach sich die Aufteilung der Beiträge auf die an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümer nach den Grundsätzen des Quartierplanrechts richtet. Wie jedoch die weitere Ausgestaltung in Art. 9 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 1 BGEV zeigt, knüpft die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nach diesen Bestimmungen nicht an die tatsächlich beim Bau oder der Vergrösserung der Grob- und Feinschliessung angefallenen Kosten an, sondern an den Bau der an die Elektrizitätsversorgung anschliessbaren Gebäude, indem der Beitrag in Prozenten des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird. So betrachtet kommt den Erschliessungsbeiträgen nach Art. 9 RAEE praktisch die gleiche Funktion wie den Anschlussgebühren nach Art. 10 RAEE zu: Beide zusammen gelten abgaberechtlich die Erschliessung und den Anschluss von Gebäuden ab, wobei dieses Entgelt teils nach dem Gebäudeversicherungswert, grösstenteils jedoch nach der installierten Anschlusssicherung bemessen wird. Aus diesen dogmatischen Ungereimtheiten lässt sich indessen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten (die sich denn auch nicht darauf beruft). Denn der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung nicht an die dargelegte Typologie gebunden (Hungerbühler, S. 510 mit Hinweisen; zu den so genannten Netzbaukostenbeiträgen der Elektrizitätsversorgung vgl. auch BGE 100 Ia 89; Peter Engler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 105 f. und 108; Christian Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach zürcherischem Planungs- und Baurecht, Zürich 1989, S. 147). 4.2 In Lehre und Rechtsprechung ist sodann anerkannt, dass für bereits angeschlossene Liegenschaften, die nachträglich in einer Weise um- oder ausgebaut werden, welche das betreffende Entsorgungs- oder Versorgungsnetz zusätzlich belastet, ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden dürfen. So gilt etwa bei Kanalisationsanschlussgebühren, die häufig nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen werden, die Erhöhung dieses Werts als Vermutung für eine erhebliche zusätzliche Beanspruchung des Kanalisationssystems, welche die Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr rechtfertigt, die alsdann folgerichtig nach der Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts bemessen wird (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 593. ff., insbesondere S. 567 mit Hinweisen). In analoger Weise muss unter solchen Voraussetzungen die Erhebung zusätzlicher Anschlussgebühren für die Elektrizitätsversorgung zulässig sein, wie dies Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV bei einer Anschlussverstärkung, die eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung erfordert, vorsieht. 4.3 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Zum massgebenden Verwaltungsaufwand sind neben den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (inklusive allgemeine Unkosten) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, bei welchen die Kosten für den Bau und die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeitdauer erstrecken (Hungerbühler, S. 520 f.). Der Gemeinde ist bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen; es kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren oder -beiträge im Hinblick auf mögliche Schwankungen immer wieder korrigiert. Soweit eine grössere Anlage dauernd in Erneuerung und Erweiterung begriffen ist, dürfen und müssen entsprechende Reserven gebildet werden. Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen (BGr, 28. August 2002, 2P.45/2003 E. 5.1, www.bger.ch = ZBl 105/2004 S. 264). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für den Bereich der Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigem Rahmen halten muss. Bei Gebühren bemisst sich der Wert der Leistung nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Dabei sind allerdings Pauschalierungen zulässig und im Interesse einer praktikablen Abgabeerhebung sogar erforderlich; es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es genügt, dass die Abgaben nach sachlichen Kriterien bemessen werden und dass dabei nicht Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist bzw. nicht Unterscheidungen unterlassen werden, für die sich trotz gebotener Berücksichtigung verwaltungsökonomischen Handelns eine Unterscheidung aufdrängt (Hungerbühler, S. 522). 5. Mit ihren Ausführungen in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift (vgl. vorn E. 3.1 und 3.3) bestreitet die Beschwerdeführerin vorab das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Erschliessungsbeitrages und der Anschlussgebühr. 5.1 Wie erwähnt, dienen sowohl der Erschliessungsbeitrag nach Art. 9 wie auch die Anschlussgebühr nach Art. 10 RAEE der Finanzierung der Grob- und Feinerschliessung. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die neuen Transformatoren seien weder der Grob- noch der Feinerschliessung zuzurechnen, sondern als Hausanschluss zu qualifizieren, weshalb eine Abgabeerhebung nach Art. 9 und 10 RAEE schon aus diesem Grund entfalle. Die streitbetroffenen Abgaben werden nicht zur Abgeltung der Kosten für die zwei neuen Transformatoren und deren Installation, sondern, wie nach darzulegen ist, im Hinblick auf allfällige beim Versorgungsnetz anfallende Folgekosten aufgewendet. 5.2 Die Frage der gesetzlichen Grundlage stellt sich sodann im Hinblick darauf, dass die streitbetroffenen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nicht für die erstmalige Erschliessung des Grundstücks bzw. der dort betriebenen Druckerei erhoben werden, sondern im Zusammenhang mit dem erfolgten Um- und Erweiterungsbau (Erstellung einer neuen Rotationsanlage). Für die Erhebung derartiger Abgaben für eine bereits früher erschlossene bzw. angeschlossene Baute bedarf es nach dem Gesagten (vorn E. 4.2) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Art. 9 Abs. 1 RAEE sieht die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nicht nur bei Projektierung und Bau, sondern auch bei der Vergrösserung der Grob- oder Feinerschliessung vor. Art. 10 Abs. 3 RAEE sieht die Erhebung von Anschlussgebühren auch bei einer Anschlussverstärkung vor, die eine Vergrösserung der Hausanschlusssicherung erfordert. Der Tatbestand von Art. 10 Abs. 3 RAEE ist hier seinem Wortlaut nach erfüllt. Die Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung wäre aber selbst dann zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Verstärkung des Anschlusses (Vergrösserung der Hausanschlusssicherung) eine (nachträgliche ergänzende) Gebührenerhebung nur zulässt, sofern damit mutmasslich höhere Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfallen. Gleiches gilt auch für die Beitragspflicht nach Art. 9 Abs. 1 RAEE, sofern anzunehmen wäre, hierfür genüge nicht jede Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, sondern nur eine solche für Um- und Anbauten, welche mutmasslich zu höheren Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes führen (vgl. zur entsprechenden Fragestellung hinsichtlich ergänzender Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren, die nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen werden: VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00469 E. 3.2, www.vgrzh.ch). Gestützt auf die ergänzend eingeholten Auskünfte der Beschwerdegegnerin hat der Bezirksrat erwogen, durch den Betrieb der neuen Rotationsanlage erhöhe sich der gesamte Strombezug der Gemeinde Oetwil a. S. um ca. 20 bis 25 %, was eine Anpassung der Leistungsspitze beim Stromlieferanten erforderlich mache. Zudem müsse das Anschlusskabel vom Unterwerk EKZ an das Gemeindenetz durch eine stärkere Kabelleitung ersetzt werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten; jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, dass mit dem streitbetroffenen Umbau (abgesehen von den von ihr übernommenen Investitionskosten für die beiden zusätzlichen Transformatoren) keine weitern Investitionskosten bezüglich des Versorgungsnetzes anfielen. Entgegen ihrer Auffassung ist es (jedenfalls unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der streitbetroffenen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren) nicht erforderlich, dass diesbezügliche Investitionskosten genau beziffert werden könnten. Das gilt auch unter dem Gesichtswinkel des Kostendeckungsprinzipes (vgl. vorn E. 4.3). 6. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Anschlussgebühr von Fr. 171'000.- auf maximal Fr. 20'000.- herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags beruft sie sich ebenfalls (wie auch bezüglich der mit dem Hauptantrag verfochtenen Verneinung der Abgabepflicht überhaupt) auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Unbehelflich erscheint auch in diesem Zusammenhang die Berufung auf das Kostendeckungsprinzip (vgl. von E. 4.3). Eine differenziertere Betrachtungsweise ist jedoch unter den vorliegenden Umständen unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips geboten. Zwar lässt dieses Prinzip Pauschalierungen in einem weitgehenden Masse zu. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. In der Regel dürfte daher eine Gebührenbemessung nach Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (Fr. 95.- je Ampère der Anschlusssicherung) diesem Prinzip genügen. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (BGr, 1. Juni 2004, 1P.645/2004, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Hier liegen angesichts dessen, dass der streitbetroffene Umbau bezüglich der Elektrizitätsversorgung die Erstellung von zwei neuen Transformatoren bedingte, deren Kosten von über Fr. 200'000.- die Beschwerdeführerin selber getragen hat, besondere Umstände vor, welche eine Gebührenbemessung nach dem schematischen Massstab von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV (1800 Ampère x Fr. 95.-) als unverhältnismässig erscheinen lassen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist die Bemessungsregel nach dieser Bestimmung auf den – Normalverhältnissen entsprechenden – Bezug in Niederspannung angelegt. Für die Elektrizitätsversorgung des von der Beschwerdeführerin mit einer neuen Rotationsanlage erweiterten Betriebs ist in Absprache mit der Beschwerdegegnerin eine Lösung gewählt worden, bei welcher die neuen Transformatorenstationen in Grenzbereich zwischen Feinerschliessung und Hausanschluss liegen. Es ist davon auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin keine eigenen Transformatoren installiert hätte, erhebliche Investitionen zur Versorgung ihres Strombedarfs auf anderer Stufe (Ausbau des regionalen Verteilnetzes und der regionalen Unterstationen) notwendig geworden wären, die nun nicht anfallen. Weiter ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Installation der Transformatoren einen Teil der für Niederspannungsbezüger bestehenden Infrastruktur nicht beansprucht und sich die Investitionen im Mittelspannungsbereich eingrenzen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es unverhältnismässig, zur Ermittlung der Anschlussgebühr die Sicherungsverstärkung ohne Einschränkung zum Massstab zu nehmen bzw. (sofern die Sicherungsverstärkung gleichwohl zum Massstab würde) den Tarif gemäss Art. 2 BGEV anzuwenden. Eine von Art. 10 Abs. 3 RAEE in Verbindung mit Art. 2 BGEV abweichende Bemessung setzt zudem nicht einmal voraus, dass unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip der nach der kommunalen Ordnung offen stehende Bemessungsspielraum überschritten wird. Art. 4 Abs. 3 RAEE lässt nämlich Raum für die Berücksichtigung besonderer Umstände. Gemäss dieser Vorschrift kann die EVO in besonderen Fällen, z. B. für die Energielieferung an Grossbezüger, besondere Bedingungen festsetzen sowie spezielle Energieerlieferungsverträge abschliessen, die von den Bedingungen des vorliegenden Reglements und der allgemeinen Tarife abweichen (zum Verhältnis von Verfügung und Vertrag bei der Anwendung eines Energieabgabereglements vgl. auch RB 1995 Nr. 98). Diese Ausnahmeklausel mag in erster Linie auf die Bemessung der Benutzungsgebühren (Energiepreis) zugeschnitten sein; ihr Anwendungsbereich umfasst jedoch auch die Bemessung von Anschlussgebühren. Indem die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der streitbetroffenen Anschlussgebühr die dargelegten besonderen Umstände unberücksichtigt liess, hat sie das ihr nach dem Reglement zustehende Ermessen unterschritten, worin eine Rechtsverletzung liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 79). Die Gebührenauflage sowie der sie bestätigende Rekursentscheid sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur Neubemessung der Anschlussgebühr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Bemessung des Erschliessungsbeitrags bestreitet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres hier zu prüfenden Eventualantrags nicht. Wie angemerkt werden kann, hat der Bezirksrat dem Äquivalenzprinzip hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er diesen Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 lit. a statt nach Art. 1 Abs. 1 lit. c BGEV bemessen und dementsprechend dessen Herabsetzung von Fr. 18'000.- auf Fr. 3'000.- angeordnet hat. 7. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr aufzuheben und die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Rekursentscheid zu bestätigen. Da keine Partei überwiegend obsiegt, rechtfertigt es sich, sowohl die Rekurs- wie auch die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind demnach keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid (wie nachfolgend Disp. Ziff. 1 Satz 1) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühr aufgehoben und die Sache zur Neubemessung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des Erschliessungsbeitrags wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Rekursentscheid bestätigt. 2 Die Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Parteienschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Gegen Ziff. 1 Satz 2 dieses Entscheides kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 7. Mitteilung an … |