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Geschäftsnummer: VB.2006.00370  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Staatsbeiträge


Zulässigkeit der Rückwirkung von Erlassen
Strittig war, ob der Kanton Zürich das Gesuch der Stadt Winterthur um Staatsbeiträge für Aufwendungen der Volksschule im Jahr 2004 zu Recht nach neuem (seit Januar 2005 in Kraft stehendem) Recht beurteilt hatte.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Die Streitigkeit betraf die Ausrichtung von Kostenanteilen, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht durch § 43 Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen wird (E. 1.1). Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Grundsätzlich entfalten Rechtssätze ihre Wirkung auf Sachverhalte, die sich während ihrer Geltung ereignen. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, spricht man von (echter) Rückwirkung (E. 2.1). Von Rückanknüpfung spricht man dagegen, wenn zwar die Bemessungsperiode (für einen Beitrag oder eine Abgabe) im vergangenen Jahr liegt, die Vergütungsansprüche aber erst im laufenden Jahr entstehen (Praenumerandoprinzip) (E. 2.3). Die Schulleistungsverordnung sieht keine solche Rückanknüpfung, sondern eine Rückwirkung vor (E. 2.4). Die rückwirkende Anwendung neuen Rechts ist indessen nur zulässig, wenn sie im Erlass vorgesehen bzw. von diesem klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Ferner darf sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (E. 2.5.1). Vorliegend liegen jedenfalls keine triftigen Gründe für die rückwirkende Anwendung neuen Rechts vor (E. 2.5.4). Damit ist die angefochtene rückwirkende Anwendung neuen Rechts verfassungswidrig (E. 2.5.5). Rückweisung zur Beurteilung der Gesuche nach altem Recht (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
Teilweise Gutheissung, Rückweisung.
 
Stichworte:
FINANZHAUSHALT
GEMEINDE
KOSTENANTEIL
RECHTSSICHERHEIT
RÜCKWEISUNG
RÜCKWIRKUNG
RÜCKWIRKUNG DES GESETZES
STAATSBEITRAG
TRIFTIGE GRÜNDE
VERFASSUNGSGRUNDSATZ
VERTRAUENSSCHUTZ
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
Art. 5 BV
Art. 9 BV
§ 1 SchulleistungsG
§ 12 SchulleistungsG
§ 43 VRG
§ 64 VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 16 S. 67
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2006.00370

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. September 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat Winterthur,
Stadthaus, 8402 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons
Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staatsbeiträge,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gemäss § 1 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 (SchulleistungsG [LS 412.32]) leistet der Staat den Schulgemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge. Im Bereich der Sonderschulung und -erziehung bestimmt das Gesetz, dass der Staat bis zu drei Vierteln an den Personalaufwand für Lehr- und Fachkräfte sowie an weitere für die Sonderschulung notwendigen Aufwendungen leistet (§ 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 SchulleistungsG). Per 1. Januar 2005 traten namentlich folgende Änderungen des Schulleistungsgesetzes in Kraft (OS 59, 483–485): Die Beiträge an den schulpsychologischen Dienst wurden gestrichen (§ 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 3) und diejenigen an die Kosten von Stütz- und Fördermassnahmen auf höchstens 12 % aller Volksschülerinnen und -schüler einer Gemeinde begrenzt (§ 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 3). Darüber hinaus wurden ebenfalls per 1. Januar 2005 in der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (SchulleistungsV [LS 412.321]) die Beiträge an die Mundartkurse im Kindergarten gestrichen (§ 29 Abs. 1).

B. Die Stadt Winterthur gelangte im April/Mai 2005 an das Volksschulamt des Kantons Zürich mit dem Ersuchen um Gewährung von Staatsbeiträgen an verschiedene Aufwendungen der Volksschule. Im einzelnen bezog sich das Gesuch auf die Mundartkurse im Kindergarten, auf den Deutschunterricht für fremdsprachige Kinder, auf die Stütz- und Fördermassnahmen sowie auf Leistungen des schulpsychologischen Dienstes. Das Volksschulamt teilte der Stadt Winterthur am 26. Mai 2005 mit, dass die Staatsbeiträge an Mundartkurse im Kindergarten und an die Kosten des schulpsychologischen Dienstes im Rahmen des "Sanierungsprogramms 04" abgeschafft worden seien; auf die diesbezüglichen Gesuche könne daher nicht eingetreten werden. Zudem wies das Volksschulamt darauf hin, die Staatsbeiträge für die Stütz- und Fördermassnahmen seien auf 12 % der Schülerinnen und Schüler begrenzt worden.

II.  

Die Stadt Winterthur gelangte hierauf mit Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Darin ersuchte sie nach bisherigem Recht um Ausrichtung der Staatsbeiträge an ihre Aufwendungen des Jahres 2004 für die Mundartkurse im Kindergarten (Fr. 138'462.-), für den schulpsychologischen Dienst (Fr. 185'986.-) sowie für die Stütz- und Fördermassnahmen (Fr. 425'363.- [zusätzlich zum Anteil gemäss neuem Recht von Fr. 955'329.-]). Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 7. Juli 2006 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2006 erneuerte die Stadt Winterthur ihre Begehren vor Verwaltungsgericht. Ausserdem ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Als Vertreterin des Staates Zürich ersuchte die Bildungsdirektion um Beschwerdeabweisung. Das Volksschulamt hat sich nicht separat vernehmen lassen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist beim angefochtenen Entscheid der Bildungsdirektion erfüllt (vgl. § 19b Abs. 1 VRG).

1.1 Zu prüfen ist, ob nach dem Inhalt der Anordnung ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Aufgrund von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über die Gewährung von Kostenbeiträgen und Subventionen. E contrario sowie entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG [LS 132.2]) kann über die Gewährung von Staatsbeiträgen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur geführt werden, wenn es um so genannte Kostenanteile geht. Gemäss der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbeitragsgesetzes gelten diejenigen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt, als Kostenanteile (§ 2). Kostenbeiträge dagegen sind nach der neuen Terminologie Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a). Diese Form des Staatsbeitrages wurde vorab im Hinblick auf die Verselbständigung staatlicher Leistungserbringer geschaffen (ABl 2003 S. 2317 ff., 2319). Als Subventionen gelten – wie bisher – die Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 StaatsbeitragsG).

Das Schulleistungsgesetz vermittelt den Gemeinden einen Anspruch auf staatliche Leistungen: Gemäss der gesetzlichen Regelung erreicht deren Höhe, abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden, drei Viertel bzw. die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 1 und 12 SchulleistungsG). Es handelt es sich demnach um Kostenanteile im Sinne von § 2 StaatsbeitragsG. Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung als zulässig.

1.2 Der Streitwert beträgt rund Fr. 750'000.- (vgl. act. 2 S. 2). Dies führt gemäss § 38 Abs. 1 und 2 VRG zur Erledigung der Streitigkeit in Dreierbesetzung.

2.  

2.1 Rechtssätze entfalten ihre Wirkung auf Sachverhalte, die sich während ihrer Geltung ereignen. Daher findet das alte Recht grundsätzlich Anwendung auf diejenigen Sachverhalte, die im Zeitpunkt seiner Aufhebung abgeschlossen sind. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 119 Ib 103 E. 5; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I, S. 115 ff., 128 und 131; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II, S. 103 ff., 175).

Wird von diesem Grundsatz abgewichen, so liegt eine rückwirkende Gesetzesanwendung vor. Dabei wird je nach Terminologie von einer echten Rückwirkung oder schlicht von Rückwirkung gesprochen, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits abgeschlossen war (Kölz, S. 163 f.; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel Frankfurt a. M. 1990, Nr. 16 B III; ähnlich Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 329). Das Bundesgericht spricht etwas ausführlicher von Rückwirkung, wenn bei Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und bei Erlass des Gesetzes abgeschlossen war (BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, mit Hinweisen). Ist der Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossen, so wird bloss von einer unechten bzw. überhaupt nicht von Rückwirkung gesprochen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 16 B III; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 337 ff.).

2.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die strittigen Staatsbeiträge an die im Jahr 2004 erbrachten Aufwendungen geschuldet. Da sich der Sachverhalt ausschliesslich im Jahr 2004 abgespielt habe, sei auf die Beiträge noch das alte, bis Ende 2004 gültige Recht anwendbar.

Das Volksschulamt und die Bildungsdirektion stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt nicht abschliessend im Jahr 2004 verwirklicht habe. Die Beitragsperiode (= Bemessungsperiode) liege zwar im vergangenen Kalenderjahr, der Vergütungsanspruch entstehe dagegen erst im laufenden Jahr. Eine (echte) Rückwirkung liege deshalb nicht vor, so dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Recht anwendbar sei.

2.3 Im Gebiet des Steuerrechts spricht das Bundesgericht dann von einer Rückwirkung, wenn die Rechtsfolge der Steuerpflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, nicht aber auch dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsachen bestimmt wird, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten sind (BGE 104 Ib 205 E. 6, 102 Ia 31 E. 3a). Ein neues (oder revidiertes) Steuergesetz darf für die Bestimmung des nach seinem Inkrafttreten vorhandenen Steuerobjekts auf die Jahre vor dem Inkrafttreten als Bemessungsgrundlage zurückgreifen. Dabei handelt es sich um die so genannte Praenumerandobesteuerung (Vergangenheitsbemessung), welche darauf beruht, dass das zu besteuernde Einkommen der Veranlagungsperiode nach dem in den vorangegangenen Jahren erzielten Einkommen festgelegt wird (vgl. BGE 102 Ia 31 E. 3a, 131 I 291 E. 2.5.3; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. A., Bern etc. 2001, § 11 Rz. 18 f.).

2.4 Eine analoge Betrachtungsweise drängt sich für die Staatsbeiträge auf. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vorliegend strittigen Beiträge des Kantons ein Beitrag an die schulischen Aufwendungen der Gemeinden für das laufende Jahr (also für das Jahr 2005) darstellen und die Aufwendungen des Vorjahres deshalb nur die Bemessungsgrundlage darstellen (Praenumerandoprinzip) oder ob die strittigen Beiträge ein Beitrag an die Aufwendungen des Vorjahres sind.

2.4.1 Das Schulleistungsgesetz enthält dazu keine weiter führenden Hinweise. Die Schulleistungsverordnung legt in § 2 fest, dass die Beiträge an die Schulgemeinden mit Ausnahme der Beiträge an die Schulhausanlagen aufgrund der Ausgaben im abgelaufenen Kalenderjahr ausgerichtet werden. Diese Bestimmung mag auf den ersten Blick die Anwendung des Praenumerandoprinzips nahe legen. Indes spricht der Randtitel nicht etwa von Bemessungsgrundlage, sondern vom Bemessungszeitraum. Die Bestimmung kann deshalb auch zwanglos dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben bloss der Zeitraum festgelegt wird: Die Staatsbeiträge werden für ein Kalenderjahr und nicht etwa für das im Schulbereich sonst im Vordergrund stehende Schuljahr berechnet. Vor allem aber schliesst die Formulierung von § 3 SchulleistungsV aus, dass die Aufwendungen des Vorjahres bloss Berechnungsgrundlage sind: Die Beitragsgesuche für das abgelaufene Kalenderjahr können bis Ende Mai des Folgejahres gestellt werden. In diesem Sinne behandelte denn auch die Bildungsdirektion die Beiträge: Gemäss Verfügung vom 29. November 2004 erfolgten die im Jahr 2004 geleisteten Staatsbeiträge "an die Aufwendungen 2003" (act. 14/1/14). Dieselbe Auffassung vertrat das Volksschulamt auch noch für das Folgejahr: "Die Staatsbeiträge, die 2005 an die Aufwendungen im Jahr 2004 ausgerichtet werden, stützen sich …" (act. 14/1/16).

Damit ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien die Beiträge an die Leistungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 strittig sind.

2.4.2 Der massgebliche Tatbestand liegt mithin allein in den Leistungen der Gemeinde im Jahre 2004. Dass die Festsetzung des Beitrags erst im darauf folgenden Jahr erfolgte, ändert daran nichts: Auch wenn eine Steuer aus dem abgelaufenen Jahr im neuen Jahr noch nicht veranlagt ist, gilt der Tatbestand als im alten Jahr abgeschlossen (Meyer/Arnold, S. 131, mit Hinweisen in Fn. 87).

Demzufolge ist für die Ausrichtung der strittigen Beiträge grundsätzlich das bis Ende 2004 gültige Recht anwendbar. Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner die per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen dennoch rückwirkend auf die Beiträge 2004 anwenden durfte.

2.5  

2.5.1 Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, ist im Wesentlichen unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen zulässig: Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein, sie muss zeitlich mässig sein und schliesslich muss sie durch triftige Gründe gerechtfertigt sein; zusätzlich wird meist erwähnt, dass die Rückwirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen darf (BGE 125 I 182 E. 2a/cc; Rhinow/Krähenmann, Nr. 16 B I; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 331; Kölz, S. 171).

2.5.2 Die Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich ebenfalls auf diese rechtsstaatlichen Grundsätze berufen; als Strukturprinzipien der gesamten Rechtsordnung sind sie von allgemeiner Tragweite und stehen – etwa im Gegensatz zu den Freiheitsrechten – nicht nur Privaten, sondern auch Hoheitsträgern zu (vgl. dazu Yvo Hangartner, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 111 ff., 118 ff.). Das Rückwirkungsverbot beschlägt ausser dem Rechtsgleichheitsgebot auch den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Wie die Rechtsgleichheit und andere rechtsstaatliche Garantien sind auch diese Grundsätze allgemein verbindlich. So wurde denn schon unter der Geltung der alten Bundeserfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) etwa die Meinung vertreten, der Vertrauensgrundsatz lasse sich nicht nur auf Art. 4 aBV abstützen, sondern könne mit ebenso guten Gründen als ungeschriebenes Verfassungsprinzip angesehen werden (Kölz, S. 144). Die selbständige Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes verdeutlicht die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV): Gemäss Art. 5 Abs. 3 handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Diese Verpflichtung gilt auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, mithin im hier interessierenden Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden (vgl. Claude Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 677 ff., 686 Rz. 20 mit Hinweisen). Nach neuerer Auffassung widerspricht denn auch eine Rückwirkung in erster Linie Art. 5 bzw. Art. 9 BV (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 330; Meyer/Arnold, S. 127; vgl. auch BGE 130 I 26 E. 8.1). Es besteht somit kein Anlass, an die Zulässigkeit der Rückwirkung von kantonalen Erlassen in der Beziehung zu den Gemeinden geringere Anforderungen zu stellen als in der Beziehung zu Privatpersonen. Demnach ist im Folgenden nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die strittige Rückwirkung zulässig ist.

2.5.3 Das Schulleistungsgesetz enthält keine (Übergangs-)Bestimmung, welche die Rückwirkung von Gesetzesänderungen anordnen würde. In der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 legt indes die Schulleistungsverordnung ausdrücklich fest, dass sich die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage bemessen (OS 59, 512). Da die beitragsberechtigten Ausgaben der Gemeinden schon nach altem Recht teilweise nur auf Verordnungsstufe umschrieben waren, könnte diese Bestimmung diesbezüglich als genügende Grundlage für eine rückwirkende Geltung neuen Rechts betrachtet werden. Als eine gesetzliche Rückwirkungsregel liesse sich im Bereich der Staatsbeiträge ganz allgemein wohl auch die Intertemporalregel von § 5 StaatsbeitragsG verstehen; danach werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Ist unter dem alten Recht keine Zusicherung erfolgt, gilt deshalb grundsätzlich das neue Recht (vgl. VGr, 8. Februar 2001, VB.2000.00214, E. 3, www.vgrzh.ch). Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, kann die Frage nach einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts allerdings offen gelassen werden.

2.5.4 Wie gesehen verlangen Rechtsprechung und Lehre für die Zulässigkeit der Rückwirkung das Vorliegen eines triftigen Grundes. Ein triftiger Grund für die Rückwirkung kann bejaht werden, wenn ein öffentliches Interesse für die Geltung des neuen Rechts besteht, welches dem entgegenstehenden Interesse an der Voraussehbarkeit der Rechtsordnung vorgeht. Fiskalische Gründe genügen grundsätzlich nicht für die Zulässigkeit der Rückwirkung, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr bzw. es liege eine eigentliche Notlage vor (BGE 119 Ia 252 E. 3b, 102 Ia 69 E. 3c mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Nr. 16 B I b, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 331; Höhn/Waldburger, § 4 Rz. 122).

Die Interessen des Kantons Zürich an einer rückwirkenden Anwendung der fraglichen Gesetzesänderungen sind ausschliesslich fiskalischer Natur. Die Rückwirkung kann deshalb von vornherein nur in Frage kommen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für die Staatsfinanzen erforderlich war. Zwar verzeichnete die kantonale Rechnung für das Jahr 2004 einen erheblichen Fehlbetrag. Indes erzielte der Kanton zur Hauptsache aufgrund der Ausschüttung des Golderlöses der Schweizerischen Nationalbank bereits im Jahr 2005 wiederum einen grossen Ertragsüberschuss. Ein positiver Rechnungsabschluss resultierte schliesslich auch für das Jahr 2006 (vgl. die jährlichen Rechnungsabschlüsse des Kantons Zürich unter www.fv.zh.ch/internet/fd/fv/de/home.html [Stichwort "Finanzen"]). Von einer Gefahr oder Notsituation, die es gerechtfertigt hätten, die Schulleistungsbeiträge an die Gemeinden für das Jahr 2004 rückwirkend zu kürzen, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Im Übrigen gestaltete sich die Finanzlage in der Stadt Winterthur im Jahr 2004 nicht besser als diejenige des Kantons: Aus den Akten ergibt sich, dass die Stadt Winterthur den Steuerfuss aufgrund ihrer tiefen Finanzkraft über dem maximalen Steuerfuss festlegen musste (act. 14/1/6).

2.5.5 Damit erweist sich eine der notwendigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen von Schulleistungsgesetz und -verordnung als nicht erfüllt. Die angefochtene rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf die der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge 2004 ist daher als verfassungswidrig zu qualifizieren. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung des Volksschulamtes vom 26. Mai 2005 und des Rekursentscheides der Bildungsdirektion vom 7. Juli 2006.

3.  

Gemäss § 63 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht in der Folge selbst entscheiden. Möglich ist indessen auch eine Rückweisung, insbesondere wenn in der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

Das Volksschulamt ist auf die Staatsbeitragsgesuche der Beschwerdeführerin betreffend die Mundartkurse im Kindergarten und betreffend den schulpsychologischen Dienst nicht eingetreten. Auch bezüglich der allgemeinen Beiträge an die Stütz- und Fördermassnahmen erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin nur in Anwendung des neuen Rechts (act. 14/1/13). Vor diesem Hintergrund ist die Sache zum neuen Entscheid über die Beitragsgesuche der Stadt Winterthur an das Volksschulamt zurückzuweisen. Dabei werden die Gesuche unter Anwendung des alten, bis Ende 2004 gültigen Rechts zu beurteilen sein.

4.  

4.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Anliegen auf Beurteilung ihrer Gesuche nach dem alten Recht durchgedrungen. Auch wenn dies im Rechtsmittelverfahren lediglich zur Rückweisung an das Volksschulamt und nicht zur sofortigen materiellen Entscheidung geführt hat, erscheint die Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend obsiegende Partei. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten zu ¼ und dem Beschwerdegegner zu ¾ aufzuerlegen.

4.2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung besitzt in der Regel das Gemeinwesen. Vor allem grössere und leistungsfähige Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Sobald jedoch nur wegen eines besonderen Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung verzichtet werden kann, ist auch eine grössere und leistungsfähigere Gemeinde entschädigungsberechtigt (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17 N. 20).

Der notwendige Aufwand der Beschwerdeführerin war vorliegend zwar beträchtlich, bewegte sich jedoch noch nicht jenseits der Bandbreite, die in den Rechtsmittelverfahren als üblich angesehen werden kann. Es ist deshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.

                                    Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Volksschulamtes vom 26. Mai 2005 sowie der Bildungsdirektion vom 7. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Volksschulamt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.       60.--   Zustellungskosten,
Fr. 15'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 516.-) werden zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…