{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00374_07-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206329&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a52cdf46de09def7f65ec2f36f8ca9a"}, "Num": [" VB.2006.00374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2006.00374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2006.00374"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.07.1  VB.2006.00374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Nichtunterschutzstellung von Geb\u00e4uden; rechtliches Geh\u00f6r Die Beschwerdef\u00fchrenden wehren sich dagegen, dass eine Nachbarliegenschaft nicht aus dem Inventar entlassen bzw. nicht unter Schutz gestellt wurde. Prim\u00e4r machen sie eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs geltend. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind nur als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert. Als Eigent\u00fcmer eines der aus dem Inventar entlassenen H\u00e4user k\u00f6nnen sie keine legitimationsbegr\u00fcndende Betroffenheit ableiten (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tten wissen m\u00fcssen, dass der in ihrer eigenen Liegenschaft vorgenommene Augenschein durch die Fachleute der st\u00e4dtischen Denkmalpflege im Zusammenhang mit der Anordnung, welche gesamthaft zehn Liegenschaften betraf, stand. Sie h\u00e4tten anl\u00e4sslich des Augenscheins ihre Auffassung zur Frage der Inventarbelassung bzw. Unterschutzstellung der Nachbarliegenschaft \u00e4ussern k\u00f6nnen. Das rechtliche Geh\u00f6r ist demnach in einem Mindestmass gewahrt worden, was gen\u00fcgt, da bei Nachbarbeschwerden geringere Anforderungen an eine Anh\u00f6rung bereits im Verwaltungsverfahren zu stellen sind (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden hatten demnach auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen die entscheidende Beh\u00f6rde die entscheidwesentlichen Unterlagen vor ihrer Beschlussfassung von sich aus vorlegt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:35", "Checksum": "741ae14714c93c6ac2c841449122c830"}